Am Landesgericht Korneuburg wurde am 28. Jänner 2026 der Prozess gegen drei ehemalige FPÖ-Gemeinderatskandidat:innen fortgesetzt: den erstangeklagten P.O. (66), seine zweitangeklagte Ehefrau G.O. (62) und den befreundeten Drittangeklagten R.B. (54). Alle drei hatten bei der niederösterreichischen Gemeinderatswahl im Jänner 2025 für die FPÖ kandidiert; das Ehepaar wurde gewählt, trat die Mandate nach der Anzeige durch Stoppt die Rechten und der Berichterstattung darüber jedoch nicht an. Beide Eheleute bedauerten – weniger ihre Postings, aber ihre Kandidatur, die zu einer Ehekrise geführt habe.
Stoppt die Rechten brachte im Dezember 2024 Anzeige ein. Angeklagt wurde nach dem Verbotsgesetz (§ 3g, beim Drittangeklagten zusätzlich § 3h wegen Holocaustleugnung) und beim Erstangeklagten außerdem wegen Verhetzung – konkret wegen einer rassistischen Videomontage, die über seinen Account in die Facebook-Chronik des Drittangeklagten gelangt war.
„Provokation“, „Satire“, „gehackt“ und ein Gutachten als Bumerang
Schon am 14. Juli 2025 bekannten sich alle drei nicht schuldig, G.O. gab aber noch im Laufe der Verhandlung zu, die Eiernockerl-Postings am 20. April abgesetzt zu haben. Ihre Verteidigungslinie schwankte zwischen Account gehackt, „Provokation“ und ihrer Vorliebe, Kulinarisches auf ihrem FB-Profil zu präsentieren.
Die Verteidigung beantragte ein forensisches Gutachten zu den Handys/Accounts des Erst- und Drittangeklagten. Am zweiten Prozesstag wurde das Gutachten Punkt für Punkt im Saal präsentiert und mit ihm die Ausflüchte. Beim 66-Jährigen war der Befund besonders unerquicklich: Sein Handy war noch mit den Facebook-Accounts verbunden, der Sachverständige konnte daher ein Datenpaket von Facebook anfordern. Ergebnis: keine Hinweise auf typische Hacking-Spuren, keine Auffälligkeiten, die zu einem fremden Täter passen würden.
Das inkriminierte Video mit einer Abfolge von widerlichen Hetzdarstellungen, unterlegt mit dem Song „Ist uns doch egal, ob der N* [Abk. SdR] verreckt“ der Neonazi-Band „Erschießungskommando“, fand sich im Datenpaket. Laut Sachverständigem wurde es „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ über den Account des Erstangeklagten gepostet.
Die „Hacker“-Erzählung kollabierte endgültig bei der IP-Adresse: Gepostet wurde ausgerechnet über die IP jenes Hotels in Kroatien, in dem P.O. damals Urlaub gemacht hatte. Die Vorsitzende zeigte sogar Urlaubsfotos, die er selbst auf Facebook veröffentlicht hatte. O.s Reaktion blieb dennoch ein Dreiklang aus „kann mich nicht erinnern“, das Video „kenne ich nicht“ und „bin öfters gehackt worden“.
Absurdität ist manchmal auch eine Frage der Selbstbeschreibung: Der Erstangeklagte erklärte, er steige „immer nur übers Handy“ in Facebook ein, weil er „ständig auf da Baustöll“ sei. Sein Handy lasse er aber ungesperrt herumliegen.
Und der Gaskammer-Kommentar? Der Erstangeklagte wollte auch den nicht kennen, er sei auch nicht in der Facebook-Gruppe gewesen, in der der Kommentar unter ein Posting von Aloisia W. zum ehemaligen Gesundheitsminister Rudi Anschober platziert worden war. Der Kommentar („Ab in die Gaskammer, wir sind das freie Volk“) fand sich im Datenpaket nicht – laut Sachverständigem deshalb, weil es gelöscht worden war. Gleichzeitig konstatierte er aber fast 80 Interaktionen mit der Facebook-Nutzerin Aloisia W., die P.O. aber auch nicht kennen wollte.
Beim Drittangeklagten ging das Gutachten in eine andere Richtung: Der Sachverständige konnte sich in dessen Account nicht einloggen, weil der R.B. die nötigen Zugangsdaten nicht mehr wusste. Ein Nebenrichter kommentierte trocken, das klinge für ihn „nicht kooperativ“, die vorsitzende Richterin merkte an, dass B. noch am ersten Tag der Hauptverhandlung Postings abgesetzt hatte.
Die Einlassungen von R.B. gerieten zunehmend zur Parodie von Selbstverteidigung: Das Video, das der Erstangeklagte in seiner Chronik hinterlassen hatte, habe er nie gesehen und den Holocaust-leugnenden Kommentar habe er nicht selbst gepostet, das war Hacking, möglicherweise von Stoppt die Rechten, raunte er im Gerichtssaal.
Die Fragen an die Geschworenen
Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurden die Hauptfragen formuliert: Beim Erstangeklagten ging es um den „Eiernockerl“-Kommentar vom 20.4.2019 („Heute schmecken sie am besten“) unter dem Posting seiner Ehefrau, um den Gaskammer-Kommentar sowie um die Verhetzung durch das Video.
Bei der Zweitangeklagten waren drei „Eiernockerl“-Postings (2019, 2021, 2024) Thema und zusätzlich ihr Like auf den Kommentar ihres Mannes. Beim Drittangeklagten: ein „Eiernockerl“-Posting am 20. April 2025 („Darf man das heute“) sowie ein Kommentar aus 2018, der Holocaustleugnung transportiert.
Plädoyers: „Hausverstand“ gegen „100 Prozent Sicherheit“
Der Staatsanwalt legte den Finger dorthin, wo es wehtut: Es „gehört zum guten Ton“, zu behaupten, man sei gehackt worden. Er appellierte an den „gesunden Hausverstand“ der Geschworenen und verwies darauf, dass G.O. gleich in drei Jahren am 20. April Eiernockerl veröffentlicht hat. „Eiernockerl“ als „Satire“ höre spätestens beim Gaskammer-Posting und beim Video auf, denn das sei „menschenverachtend“. Dem Drittangeklagten empfahl er, KZ-Gedenkstätten zu besuchen.
Die Verteidigung antwortete mit dem Klassiker: kein Vorsatz, Zweifel („in dubio pro reo“). Der Verteidiger des Ehepaars argumentierte, das Verbotsgesetz verlange „hundertprozentige Sicherheit“ – eine Forderung, die in dieser Absolutheit eher nach Nebelkerze klang.
Aufschlussreich war das Schlussplädoyer des Verteidigers von R.B.: Er verstieg sich darin, an „Silberstein“ zu erinnern und setzte nach: „wenn dann schon Stoppt die Rechten drübersteht …“ – also die Andeutung, SdR könne dem Drittangeklagten den holocaustleugnenden Kommentar „untergeschoben“ haben (der aber in der Anzeige von Stoppt die Rechten gar nicht enthalten war). Täter-Umkehr als Strategie, die bei den Geschworenen nicht verfangen hat.
Nach mehr als zwei Stunden Beratung verkündeten die Geschworenen ihren Wahrspruch: Der Erstangeklagte wurde nach dem Verbotsgesetz mehrheitlich (7:1) und wegen Verhetzung einstimmig schuldig gesprochen. Der Drittangeklagte wurde einstimmig nach § 3g und § 3h schuldig erkannt. Die Zweitangeklagte wurde einstimmig freigesprochen.
Die Strafen blieben im bedingten Bereich: 15 Monate für den Erstangeklagten, 14 Monate für den Drittangeklagten und für beide die Übernahme der Verfahrenskosten. Nicht rechtskräftig.
Die Ehefrau wurde für ihre drei „Eiernockerl“-Postings freigesprochen, obwohl ihr Mann ausgerechnet für seinen Kommentar unter einem ihrer Postings verurteilt wurde. Und obwohl ihr Like auf diesen Kommentar ebenfalls angeklagt war, endete auch das für sie mit Freispruch. Kommentar schuldig, Like unschuldig – juristisch möglich, aber nicht nachvollziehbar.
Unabhängige Recherche ermöglichen...
Jetzt unterstützen »
