Leoben/Stmk: „Ausländer raus“ bleibt seine Meinung
Am 3. November stand am Landesgericht Leoben ein 41-jähriger Obersteirer, Abteilungsleiter mit gutem Einkommen, wegen Verhetzung nach § 283 StGB vor Gericht. Anlass waren zwei Facebook-Videos aus Juni und Oktober 2024, in denen zur Melodie von Gigi D’Agostinos „L’Amour toujours“ die Parole „Ausländer raus, Deutschland den Deutschen“ verbreitet wird. In der Verhandlung wurden die konkreten Inhalte der Postings allerdings nicht erwähnt. Stoppt die Rechten wurden einige Screenshots aus dem facebook-Profil des Angeklagten im Vorfeld zugeschickt.

Manuel S. kam ohne Verteidiger. Eine von der Staatsanwaltschaft angebotene Diversion lehnte er schon im Vorfeld ab, und auch im Prozess blieb er dabei, sich nicht schuldig gemacht zu haben. Er betonte, er habe „nichts gegen Ausländer“und sei „kein Hetzer“, wohl aber etwas gegen „Ausländer, die vergewaltigen und Unschuldigen das Leben nehmen“. Auf die Frage der Richterin, warum er die Videos gepostet habe, meinte er, er habe „einfach nur auf den Knopf gedrückt“ und sich nichts dabei gedacht.
Als die Richterin nachhakt, ob er die Videos gut finde, wird er klarer: „Das mit dem ‚Ausländer raus‘ wird schon etwas überspitzt dargestellt, aber das ist schon meine Meinung, ja.“ Zur Reichweite auf Facebook behauptet S., er kenne nur 20 bis 30 Personen wirklich und bekomme kaum Likes – tatsächlich hatte er rund 1.582 Facebook-Freund*innen.
Der Staatsanwalt konfrontiert ihn mit der Frage, ob er die Videos auch am Leobner Hauptplatz abspielen würde. S. antwortet, das würde er tun, wenn er es kommentieren könne. Für den Staatsanwalt ist das „sehr bedenklich“. Er verweist zudem auf ein Foto von drei Frauen mit Hitlergruß, das S. auf Facebook gepostet hatte. Das dazu laufende Verfahren nach dem Verbotsgesetz wurde im Zweifel eingestellt – warum, wurde bedauerlicherweise nicht erörtert. Aus Sicht der Anklage zeige die Kombination aber eine „gewisse Gesinnung“. S. erklärt, er sei „nicht für diese Dinge“, er habe das Bild „einfach weiter gepostet“ und bereue das heute.

In ihrer Urteilsbegründung hält die Richterin fest, S. sei zwar geständig, was das Posten betreffe, aber nicht reumütig. Erschwerend wertet sie die Mehrzahl der Postings und das eingestellte Verbotsgesetz-Verfahren. „Sie wollten zu Hass aufstacheln, das muss Ihnen bewusst gewesen sein“, sagt sie, und dass sie ihm nicht glaube, er habe „einfach so“ gepostet.
Das milde Urteil: sechs Monate bedingter Freiheitsstrafe, Ersatz der Prozesskosten und ein verpflichtendes Anti-Hass-Training bei „Neustart“. S. nimmt das Urteil an, bestreitet aber, die vom Staatsanwalt angesprochene Gesinnung zu haben. Der Staatsanwalt verzichtet auf Rechtsmittel – das Urteil ist rechtskräftig.
Nach nur 20 Minuten ist die Verhandlung beendet, S. und seine Begleitung verlassen lachend das Justizzentrum. Bemerkenswert ist, dass die Veröffentlichung dieses rassistischen Liedes überhaupt angeklagt (und verurteilt) wurde – zum ersten Mal, soweit wir davon Kenntnis haben.
Danke für die Prozessbeobachtung!
Feldkirch/V: Freispruch vom Verhetzungsvorwurf
Ein 42-jähriger Angeklagter wurde am 4. November vom Vorwurf der Verhetzung freigesprochen. Das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, begründete Richter Alexander Wehinger damit, dass dem geistig eingeschränkten Angeklagten der Vorsatz fehlte, denn er habe nicht gewusst, was das von ihm verwendete Wort „N*“ bedeutet.
Der Vorfall ereignete sich während eines Fußballspiels in Bregenz, als der Angeklagte nach dem Ausschluss eines afrikanischen Spielers die rassistische Beleidigung rief. Laut Gericht war der objektive Tatbestand der Verhetzung zwar erfüllt, jedoch mangelte es an der subjektiven Tatseite.
Der Arbeiter aus dem Bezirk Bregenz habe eine Erwachsenenvertreterin und sich von der aufgeheizten Stimmung nach einem Foul des Afrikaners von anderen Zuschauern mitreißen lassen.
Ein Freispruch hätte auch deshalb erfolgen müssen, weil mit weniger als 150 Zuhörern in Rufweite keine breite Öffentlichkeit für eine Verhetzung gegeben gewesen sei, so der Strafrichter. Ein Schuldspruch wegen Beleidigung sei nicht möglich gewesen, weil der rassistisch beleidigte Spieler keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt habe. (vol.at, 6.11.25)
Die Salzburger Mannschaft weigerte sich daraufhin, das Spiel fortzusetzen, woraufhin die Partie zugunsten von Bregenz gewertet wurde. Richter Wehinger betonte, dass das Verhalten des Angeklagten nicht in Ordnung sei und er künftig nicht mehr behaupten könne, die Bedeutung des Wortes nicht zu kennen. Der Angeklagte bestritt den Tatvorwurf und gab an, einen anderen Wortlaut gerufen zu haben.
Linz: Verhetzung unter Alkoholeinfluss
Ohne während des Prozesses Details zu den angeklagten Delikten zu nennen (Verhetzung, schwere Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt) wurde am 10. November ein 41-jähriger, zwölffach vorbestrafter Linzer zu bereits rechtskräftigen 15 Monaten unbedingt und zur Zahlung von Schmerzensgeld an mehrere Personen verurteilt. Der psychisch beeinträchtigte Angeklagte bekannte sich schuldig, führte sein Verhalten auf den Alkoholkonsum zurück und bedauerte seine Taten.
Bez. Freistadt-Linz: Justizwachebeamter nach dem Waffengesetz vor Gericht
Am 3. November hatte sich jener Vater vor dem Landesgericht Linz zu verantworten, dessen Sohn angedroht hatte, einen Amoklauf in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen verüben zu wollen. Er hatte zur Verstärkung seiner Drohungen ein Foto jener Waffe, die er verwenden wollte, angefertigt. Der 20-jährige Bursche war Anfang Oktober zu acht Monaten Haft, davon ein Monat unbedingt, verurteilt worden.
Sein Vater T.L., ein Justizwachebeamter, war nun wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz angeklagt, da der Sohn seine Waffe fotografiert hatte. Die sei, so T.L. vor Gericht, in einem Tresor versperrt, aber sein Sohn habe danach gefragt, weil er sie ansehen wollte. Der Justizwachebeamte gab an, nicht gewusst zu haben,
dass er dem Sohn die Waffe nicht in die Hand geben darf. Das wusste auch in der Arbeit niemand. Auch die Polizistin, die ihn einvernommen hat, hat das nicht gewusst. Der Richter sagt, er kann eine Diversion machen. Er muss aber eine Strafe von 4000 Euro verhängen. Der Verteidiger ist sofort einverstanden und der Angeklagte auch. Schluss nach 20 Minuten. (Prozessmitschrift)
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