Pregarten-Linz: Die gefährliche Drohung des Ex-Zivi
Schon vor dem Prozess gegen den damaligen Zivildiener, der alle Angestellten der Gedenkstätte Mauthausen mit dem Umbringen bedroht und das dann auch noch durch das Foto einer Pistole untermauert hatte, stellten sich mehrere Fragen. Was bringt einen Zivildiener dazu, seine Kollegen, ja sogar alle Angestellten der Gedenkstätte mit einem Amoklauf zu bedrohen? Welche Rolle spielt dabei seine politische Gesinnung? Der Zivildiener, der sich am 6.10. wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung und Verstoß gegen das Waffengesetz am Landesgericht Linz verantworten musste, war oder ist FPÖ-Mitglied. Die FPÖ-Mitgliedschaft von J. L. (20) spielte im Prozess keine Rolle, sie wurde nicht einmal erwähnt. Seine FPÖ-Bezirksorganisation hat nach Bekanntwerden der Vorwürfe ein Ausschlussverfahren eingeleitet.
Die Verhandlung gegen J.L. fand nur wenige Wochen nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe statt. Der Angeklagte und sein Verteidiger blieben bei der eher unglaubwürdigen Verteidigungslinie: Das war doch alles nur ein Scherz! Dafür hatte nicht nur der Staatsanwalt kein Verständnis, während sich der Verteidiger mit dem semantischen Unterschied von „Witz“ und „Scherz“ beschäftigte.
Ja, ihm sei fad sei ihm gewesen, er habe zu wenig zu tun gehabt, erklärte der Angeklagte auf die Frage des Richters, wie es zu den Drohungen gekommen sei. Das war so ziemlich alles, was zum Motiv der Drohungen von ihm zu erfahren war. Mittlerweile habe er darüber nachgedacht, er habe damals sein Hirn ausgeschaltet gehabt.
Der Staatsanwalt war auch in seinem Schlussplädoyer mit der Erklärung des Angeklagten nicht zufrieden, während der Verteidiger noch einmal auf die Differenz zwischen „Scherz“ und „Witz“ zu sprechen kam und zur Draufgabe noch meinte, die Tat sei wegen der Gedenkstätte Mauthausen „aufgebauscht“ worden.
Das Urteil: acht Monate Haft, davon 1 Monat unbedingt. Da der Angeklagte fast schon ein Monat in U‑Haft war, verblieben nur mehr drei Tage Resthaft. Das Urteil ist rechtskräftig.
Steyr/OÖ: Seltsame NS-Phase
Zwischen 31.5. und 17.10.2021 soll der Angeklagte, Matthias Z. (37) aus Steyr, mehrmals auf WhatsApp gegen das NS-Verbotsgesetz verstoßen haben. Die Anklage wirft ihm vor, 13 einschlägige Bilder, darunter mehrere Bilder mit Hitlergruß, Hitler selbst mit dem Text „meinen Respekt“, Hakenkreuze, Sig-Runen usw. in der WhatsApp-Gruppe „Schwarzer Humor mit Grenzen“ gepostet zu haben.
Ohne irgendwelche Ausflüchte gab Z. in der Verhandlung beim Landesgericht Steyr am 7.10. das auch zu und merkte zur Erklärung an, dass er sich damals – während der Pandemie – in einer seltsamen Phase befunden habe, viel online unterwegs war und sich dadurch zu solchen Blödheiten habe hinreißen lassen. „Er würde heute solche Postings nicht mehr machen, werde garantiert nicht mehr auffällig sein und war auch aus eigener Initiative mit seiner Gattin gemeinsam in der Gedenkstätte Mauthausen.“
Auf seine Spur kamen die Ermittler durch ein anderes Verfahren gegen eine Person aus dieser WhatsApp-Gruppe. Eine freiwillige Nachschau bei dem Angeklagten förderte keine zusätzlichen einschlägigen Delikte zutage, was sich letztlich in der Strafbemessung niederschlug.
Nach dem Schuldspruch der Geschworenen wurden ihm sechs Monate Haft, bedingt auf drei Jahre, zugemessen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Sierning-Steyr/OÖ: „Sieg Heil” nach der Hasenparty
Am Ostersonntag war heuer in Sierning eine „Rabbit Rave Party“ angesagt. Am Ende der Party, um ca. halb vier Uhr früh, verließ der Angeklagte, Max S. (19), den Veranstaltungsort, salutierte zum Hitlergruß auf und grüßte mit „Sieg Heil“. Die Polizeibeamt*innen, die wegen der Party vor Ort waren, nahmen das mit Interesse zur Kenntnis und Max S. zur Vernehmung auf. Die spontane damalige Verteidigung, er habe mit „Sieg geil“ gegrüßt und das als Insiderscherz für seine Freunde, nahm er in der Hauptverhandlung wieder zurück.
Der Start in den Prozess am 10.10. wegen NS-Wiederbetätigung war für S. etwas schwierig, weil da gleich einmal seine zwei Vorstrafen zur Sprache kamen. Eine hatte er wegen Diebstahls ausgefasst, die zweite wegen versuchter Brandstiftung und Sachbeschädigung. Bei der freiwilligen Nachschau auf seinem Handy nach der Hasenparty waren auch noch vier einschlägige Bilder gefunden worden – bei der nachfolgenden Hausdurchsuchung allerdings nichts mehr.
Der Staatsanwalt legte sich zunächst fest, dass ein Freispruch sicher nicht gerechtfertigt wäre. Dann erklärte er den Geschworenen, dass es neben einer Verurteilung auch die Option einer Diversion à la Wöginger gäbe. Weil er bei der Brandstiftung aber einen politischen Hintergrund nicht ausschließen wolle, sei die Diversion wohl nicht gerechtfertigt.
Während S. sich in der Erklärung versuchte, er sei betrunken gewesen und habe mit und vor seinen Freunden gescherzt, wollten die Geschworenen von ihm noch Details zu seinen Handy-Fotos und zur Brandstiftung wissen. Den Besitzer des Autos, das er mit einem Molotow-Cocktail in Brand setzen wollte, habe er nicht gekannt, bei zwei der vier einschlägigen Fotos auf seinem Handy habe er nicht einmal gewusst, dass sie auf dem Handy abgespeichert wären.
Kurz kam auch noch das Datum des „Rabbit Rave” zur Sprache. Ob er wisse, wer heuer am Ostersonntag, 20.4., Geburtstag gehabt habe. Etwas patzig schnappte S. zurück: „Muss ich das wissen?“ Mit seinem Hitlergruß war er jedenfalls etwas spät dran, nämlich am Morgen des 21.4.. Möglicherweise haben die Vorstrafen und die patzige Antwort den Ausschlag gegeben –mit der Diversion wurde es nichts. Der Schuldspruch der Geschworenen war deutlich (7:1), die Strafe moderat: vier Monate bedingt, eine verpflichtende Alkoholberatung mit vierteljährlichem Nachweis und ein gedenkpädagogischer Rundgang in Mauthausen waren die Draufgabe. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Wir danken unseren Prozessbeobachter*innen für die Dokumentation der drei Verhandlungen!
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