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Lesezeit: 5 Minuten

Mélange KW 41/25 (Teil 1): Amoktat als Scherz – kein Witz!

Wer im Pro­zess gegen jenen Ex-Zivil­die­ner war, der eine Amok­tat in der KZ-Gedenk­stät­te Maut­hau­sen ange­droht hat­te, erhielt einen Vor­trag über die Bedeu­tung von „Witz“ und „Scherz“, aber weni­ge Ein­bli­cke dar­über, was den 20-jäh­ri­gen Ange­klag­ten zu sei­ner Dro­hung moti­viert hatte.

16. Okt. 2025
Collage Prozesse (Fotos SdR)
Rückblick Prozesse (Fotos SdR)

Inhalt

Togg­le
  • Pre­gar­ten-Linz: Die gefähr­li­che Dro­hung des Ex-Zivi
  • Steyr/OÖ: Selt­sa­me NS-Phase
  • Sier­ning-Stey­r/OÖ: „Sieg Heil” nach der Hasenparty

Pregarten-Linz: Die gefährliche Drohung des Ex-Zivi

Schon vor dem Pro­zess gegen den dama­li­gen Zivil­die­ner, der alle Ange­stell­ten der Gedenk­stät­te Maut­hau­sen mit dem Umbrin­gen bedroht und das dann auch noch durch das Foto einer Pis­to­le unter­mau­ert hat­te, stell­ten sich meh­re­re Fra­gen. Was bringt einen Zivil­die­ner dazu, sei­ne Kol­le­gen, ja sogar alle Ange­stell­ten der Gedenk­stät­te mit einem Amok­lauf zu bedro­hen? Wel­che Rol­le spielt dabei sei­ne poli­ti­sche Gesin­nung? Der Zivil­die­ner, der sich am 6.10. wegen des Ver­dach­tes der gefähr­li­chen Dro­hung und Ver­stoß gegen das Waf­fen­ge­setz am Lan­des­ge­richt Linz ver­ant­wor­ten muss­te, war oder ist FPÖ-Mit­glied. Die FPÖ-Mit­glied­schaft von J. L. (20) spiel­te im Pro­zess kei­ne Rol­le, sie wur­de nicht ein­mal erwähnt. Sei­ne FPÖ-Bezirks­or­ga­ni­sa­ti­on hat nach Bekannt­wer­den der Vor­wür­fe ein Aus­schluss­ver­fah­ren eingeleitet.

Die Ver­hand­lung gegen J.L. fand nur weni­ge Wochen nach dem Bekannt­wer­den der Vor­wür­fe statt. Der Ange­klag­te und sein Ver­tei­di­ger blie­ben bei der eher unglaub­wür­di­gen Ver­tei­di­gungs­li­nie: Das war doch alles nur ein Scherz! Dafür hat­te nicht nur der Staats­an­walt kein Ver­ständ­nis, wäh­rend sich der Ver­tei­di­ger mit dem seman­ti­schen Unter­schied von „Witz“ und „Scherz“ beschäftigte.

Ja, ihm sei fad sei ihm gewe­sen, er habe zu wenig zu tun gehabt, erklär­te der Ange­klag­te auf die Fra­ge des Rich­ters, wie es zu den Dro­hun­gen gekom­men sei. Das war so ziem­lich alles, was zum Motiv der Dro­hun­gen von ihm zu erfah­ren war. Mitt­ler­wei­le habe er dar­über nach­ge­dacht, er habe damals sein Hirn aus­ge­schal­tet gehabt.

Der Staats­an­walt war auch in sei­nem Schluss­plä­doy­er mit der Erklä­rung des Ange­klag­ten nicht zufrie­den, wäh­rend der Ver­tei­di­ger noch ein­mal auf die Dif­fe­renz zwi­schen „Scherz“ und „Witz“ zu spre­chen kam und zur Drauf­ga­be noch mein­te, die Tat sei wegen der Gedenk­stät­te Maut­hau­sen „auf­ge­bauscht“ worden.

Das Urteil: acht Mona­te Haft, davon 1 Monat unbe­dingt. Da der Ange­klag­te fast schon ein Monat in U‑Haft war, ver­blie­ben nur mehr drei Tage Rest­haft. Das Urteil ist rechtskräftig.

Steyr/OÖ: Seltsame NS-Phase

Zwi­schen 31.5. und 17.10.2021 soll der Ange­klag­te, Mat­thi­as Z. (37) aus Steyr, mehr­mals auf Whats­App gegen das NS-Ver­bots­ge­setz ver­sto­ßen haben. Die Ankla­ge wirft ihm vor, 13 ein­schlä­gi­ge Bil­der, dar­un­ter meh­re­re Bil­der mit Hit­ler­gruß, Hit­ler selbst mit dem Text „mei­nen Respekt“, Haken­kreu­ze, Sig-Runen usw. in der Whats­App-Grup­pe „Schwar­zer Humor mit Gren­zen“ gepos­tet zu haben.

Ohne irgend­wel­che Aus­flüch­te gab Z. in der Ver­hand­lung beim Lan­des­ge­richt Steyr am 7.10. das auch zu und merk­te zur Erklä­rung an, dass er sich damals – wäh­rend der Pan­de­mie – in einer selt­sa­men Pha­se befun­den habe, viel online unter­wegs war und sich dadurch zu sol­chen Blöd­hei­ten habe hin­rei­ßen las­sen. „Er wür­de heu­te sol­che Pos­tings nicht mehr machen, wer­de garan­tiert nicht mehr auf­fäl­lig sein und war auch aus eige­ner Initia­ti­ve mit sei­ner Gat­tin gemein­sam in der Gedenk­stät­te Mauthausen.“

Auf sei­ne Spur kamen die Ermitt­ler durch ein ande­res Ver­fah­ren gegen eine Per­son aus die­ser Whats­App-Grup­pe. Eine frei­wil­li­ge Nach­schau bei dem Ange­klag­ten för­der­te kei­ne zusätz­li­chen ein­schlä­gi­gen Delik­te zuta­ge, was sich letzt­lich in der Straf­be­mes­sung niederschlug.

Nach dem Schuld­spruch der Geschwo­re­nen wur­den ihm sechs Mona­te Haft, bedingt auf drei Jah­re, zuge­mes­sen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Sierning-Steyr/OÖ: „Sieg Heil” nach der Hasenparty

Am Oster­sonn­tag war heu­er in Sier­ning eine „Rab­bit Rave Par­ty“ ange­sagt. Am Ende der Par­ty, um ca. halb vier Uhr früh, ver­ließ der Ange­klag­te, Max S. (19), den Ver­an­stal­tungs­ort, salu­tier­te zum Hit­ler­gruß auf und grüß­te mit „Sieg Heil“. Die Polizeibeamt*innen, die wegen der Par­ty vor Ort waren, nah­men das mit Inter­es­se zur Kennt­nis und Max S. zur Ver­neh­mung auf. Die spon­ta­ne dama­li­ge Ver­tei­di­gung, er habe mit „Sieg geil“ gegrüßt und das als Insi­der­scherz für sei­ne Freun­de, nahm er in der Haupt­ver­hand­lung wie­der zurück.

Der Start in den Pro­zess am 10.10. wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung war für S. etwas schwie­rig, weil da gleich ein­mal sei­ne zwei Vor­stra­fen zur Spra­che kamen. Eine hat­te er wegen Dieb­stahls aus­ge­fasst, die zwei­te wegen ver­such­ter Brand­stif­tung und Sach­be­schä­di­gung. Bei der frei­wil­li­gen Nach­schau auf sei­nem Han­dy nach der Hasen­par­ty waren auch noch vier ein­schlä­gi­ge Bil­der gefun­den wor­den – bei der nach­fol­gen­den Haus­durch­su­chung aller­dings nichts mehr.

Der Staats­an­walt leg­te sich zunächst fest, dass ein Frei­spruch sicher nicht gerecht­fer­tigt wäre. Dann erklär­te er den Geschwo­re­nen, dass es neben einer Ver­ur­tei­lung auch die Opti­on einer Diver­si­on à la Wögin­ger gäbe. Weil er bei der Brand­stif­tung aber einen poli­ti­schen Hin­ter­grund nicht aus­schlie­ßen wol­le, sei die Diver­si­on wohl nicht gerechtfertigt.

Wäh­rend S. sich in der Erklä­rung ver­such­te, er sei betrun­ken gewe­sen und habe mit und vor sei­nen Freun­den gescherzt, woll­ten die Geschwo­re­nen von ihm noch Details zu sei­nen Han­dy-Fotos und zur Brand­stif­tung wis­sen. Den Besit­zer des Autos, das er mit einem Molo­tow-Cock­tail in Brand set­zen woll­te, habe er nicht gekannt, bei zwei der vier ein­schlä­gi­gen Fotos auf sei­nem Han­dy habe er nicht ein­mal gewusst, dass sie auf dem Han­dy abge­spei­chert wären.

Kurz kam auch noch das Datum des „Rab­bit Rave” zur Spra­che. Ob er wis­se, wer heu­er am Oster­sonn­tag, 20.4., Geburts­tag gehabt habe. Etwas pat­zig schnapp­te S. zurück: „Muss ich das wis­sen?“ Mit sei­nem Hit­ler­gruß war er jeden­falls etwas spät dran, näm­lich am Mor­gen des 21.4.. Mög­li­cher­wei­se haben die Vor­stra­fen und die pat­zi­ge Ant­wort den Aus­schlag gege­ben –mit der Diver­si­on wur­de es nichts. Der Schuld­spruch der Geschwo­re­nen war deut­lich (7:1), die Stra­fe mode­rat: vier Mona­te bedingt, eine ver­pflich­ten­de Alko­hol­be­ra­tung mit vier­tel­jähr­li­chem Nach­weis und ein gedenk­päd­ago­gi­scher Rund­gang in Maut­hau­sen waren die Drauf­ga­be. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Wir dan­ken unse­ren Prozessbeobachter*innen für die Doku­men­ta­ti­on der drei Verhandlungen!

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Schlagwörter: Hitlergruß | Illegaler Waffenbesitz/Waffenhandel | Neonazismus/Neofaschismus | Nötigung/gefährliche Drohung | Oberösterreich | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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