Das Positive
Beginnen wir mit dem Positiven: Die Kommission hat, wie es aussieht, ihre Aufgabe erfüllt. Dass sie eingesetzt wurde, ist gut. Mehr an Positivem ist nicht wahrnehmbar, im Gegenteil.
Kein schriftlicher Einsatzbefehl für die Razzia am Peršmanhof
Die Kommission hält fest: „Ein schriftlicher Einsatzbefehl oder Einsatzauftrag lag nicht vor.“ (S. 35) Alleine das ist bereits ein rotes Tuch. Wo Exekutive in Grundrechte eingreift, braucht es Dokumentation, Verantwortlichkeit und klare Zuständigkeiten. Immer und überall, aber gerade an einem Gedenkort, der an ein Polizeiverbrechen erinnert.
Wer startete den Einsatz? Die Kommission benennt die Quelle: „Die Initiative des Einsatzes ging nachvollziehbar vom stvLeiterLSE aus.“ (S. 45) Der mittlerweile versetzte stellvertretende Leiter des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) Kärnten handelte, angeblich ohne Vorgesetzte zu informieren, zog Bezirkshauptmann, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und weitere Kräfte bei und das an einem Tag, an dem er nicht einmal Dienst hatte. Die Kommission hält außerdem fest: „Der stvLeiterLSE übernimmt in seiner Stellungnahme (…) die volle Verantwortung für den Einsatz. In diesem konnte er sich jedoch nicht erinnern, wer den Befehl zum Betreten des Museumsgebäudes und zu den Verkehrskontrollen gegeben hatte.“ (S. 44)
Rechtliche Bewertung: unverhältnismäßig und rechtswidrig
Damit sind wir bei der rechtlichen Bewertung, dem Herzstück des Berichts. Zur Gebäudedurchsuchung heißt es unmissverständlich: „Das Gebäude wurde gegen den Willen der Verfügungsberechtigten betreten (…), während dafür ein außergewöhnlich großer Aufwand getrieben wurde.“ (S. 52) Und zur Gesamtschau des Einsatzes: „Deshalb erweist sich der Einsatz nach Ansicht der Kommission als unverhältnismäßig und auch aus diesem Grund als rechtswidrig.“ (S. 52) Deutlicher kann es nicht mehr ausgedrückt werden. Der Bericht rechnet weiter ab:
Insgesamt übersteigen diese gehäuften Rechtswidrigkeiten bei weitem das Maß an Fehlern, die bei einem komplexeren Einsatz passieren können. Sie deuten vielmehr auf eine grobe Missachtung der rechtlichen Grenzen von polizeilichen Einsätzen hin. (S. 53)
Wozu das Ganze? Die Kommission nimmt auch den Vorwand auseinander: „Die offizielle Begründung (…) war nach Ansicht der Kommission ein Vorwand. In Wirklichkeit ging es offenkundig um die Beschaffung der Identitätsdaten der am Antifa Camp teilnehmenden Personen.“ (S. 60) Dass das Sammeln von Personendaten am Ende im Mittelpunkt stand, macht den Einsatz nicht nur politisch, sondern auch rechtlich noch indiskutabler. Die Daten seien danach an die „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ (DSN) gegangen. Der Bericht:
Da die Rechtsgrundlage der Ermittlung der Daten Fragen zur Zulässigkeit aufwirft und die ermittelten Identitätsdaten an die DSN übermittelt wurden, empfiehlt die Kommission, die Rechtmäßigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung zu unterziehen und die allenfalls notwendigen Konsequenzen aus dem Ergebnis der Prüfung zu ziehen. (S. 58)
Für das Betreten des Museumsgebäudes nach § 36 Fremdenpolizeigesetz fehlte die Tatsachengrundlage. Die Kommission schreibt trocken: „Eine bestimmte Tatsache, die auf einen rechtswidrig aufhältigen Fremden deutet, wird nicht angeführt. Damit fehlt eine zentrale Begründung für das Betreten.“ (S. 51) Ausgerechnet der Leiter der BFA-Regionaldirektion Kärnten sprach Festnahmen aus, wozu er gar nicht befugt war. Der Bericht dazu: „Die Festnahmen im Gebäude wurden vom Leiter des BFA RD-Ktn verfügt. (…) Die Festnahmen waren daher rechtswidrig.“ (S. 52)
Erschwerend kommt die Kulisse hinzu. Die Kommission hält fest, dass durch Hubschrauber und Diensthund Einschüchterung und Eskalation in Kauf genommen wurden: „[D]urch die Hinzuziehung eines Diensthundes und eines Hubschraubers [wurden] ihre mögliche Einschüchterung und eine Eskalation des Einsatzes in Kauf genommen.“ (S. 52)
Zuständigkeiten? Auch hier ist der Bericht glasklar. Der bezirkshauptmannschaftliche Leiter war vor Ort die zuständige Behörde und versagte in seiner Rolle: „Statt für eine recht- und verhältnismäßige Amtshandlung zu sorgen, räumte der BH dem stvLeiterLSE einen diesem nicht zustehenden, aber von ihm übermäßig genutzten Handlungsspielraum ein.“ (S. 48) Das ist im besten Fall als Führungsversagen zu bezeichnen, und es ist keine Fußnote, sondern zentral für die Zurechnung der rechtswidrigen Maßnahmen.
Besonders deutlich wird die Kommission, wenn sie die Verfassungsschutzerzählung abprüft. Wo in Berichten „Gefahrenabwehr“ und „Eigensicherung“ bemüht werden, fehlt die rechtliche Deckung: „Soweit der Einsatz der Feststellung der Identität (…) aus Verfassungsschutzgründen diente, war er durch keine gesetzliche Eingriffsermächtigung gedeckt.“ (S. 49) Mit anderen Worten: Der Mantel „Verfassungsschutz“ ersetzt keine Befugnisnorm.
Standards an einem NS-Gedenkort
An einem NS-Gedenkort ist die Messlatte noch höher. Die Kommission zitiert internationale Standards und erinnert an eine einfache Regel: „Keinesfalls lässt sich (…) ableiten, dass staatliche Sicherheitsorgane ohne Rücksprache mit Gedenkstätten-Betreiberinnen und ‑Betreibern über Angemessenheiten oder adäquates Verhalten an Gedenkstätten entscheiden.“ (S. 29) Genau das ist aber passiert. Dass der stv. LSE-Leiter nach dem Einsatz sogar ein „Wording“ (S. 45) für Anstandsanzeigen formulierte, zeigt die Richtung: aus der Amtshandlung heraus in eine skandalös anmutende Meinungsschlacht.
Der stellvertretende LSE-Leiter hat sich selbst ins Scheinwerferlicht gestellt. Wer ohne Befehlsgrundlage, ohne schriftlichen Auftrag und außerhalb klarer Zuständigkeiten einen sensiblen Ort zur Operationsfläche macht, gehört in keine Führungsfunktion. Der Bericht lässt keinen Zweifel, dass hier eine persönliche Verantwortung vorliegt. Der Bezirkshauptmann war der behördliche Einsatzleiter. Die Zurechnung der polizeilichen Maßnahmen erfolgt an die BH. Die Kommission attestiert ein strukturelles Versagen. (S. 49) Wer die Verantwortung hat, muss sie auch wahrnehmen, nicht zuschauen. Bei einem dermaßen massiven Versagen ist dieser Bezirkshauptmann als Führungsorgan nicht mehr tragbar. Dazu kommt: Wenn der Leiter des BFA Kärnten Festnahmen verfügt, zu denen er nicht ermächtigt ist, ist die Sache nicht mit einem Achselzucken erledigt. Auch das gehört dienst- und disziplinarrechtlich aufgearbeitet.
Die rechtliche Bewertung nach der Anzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch wird in allen Fällen die Justiz vornehmen müssen. Die Ausgangsbasis der verantwortlichen Personen ist, dem Bericht nach zu urteilen, keine gute.
Empfehlungen: Bericht als Grundkurs in demokratischer Hygiene
Die Kommission empfiehlt Fortbildungen, Dokumentationspflichten, klare Zuständigkeitsgrenzen, Sensibilität an Gedenkstätten und die langfristige Absicherung der Bildungsarbeit am Peršmanhof (S. 53ff).
Der Bericht liest sich an manchen Stellen wie ein Grundkurs in demokratischer Hygiene: Kein Betreten gegen den erklärten Willen ohne gesetzliche Grundlage, keine Datensammelei ohne Befugnis, keine Eskalationskulisse am Lernort, keine Instrumentalisierung des „Anstands“. Das ist nicht „Antifa-Agenda“, das ist Rechtsstaat. Und es ist die Minimalanforderung einer Republik, die sich zum antifaschistischen Fundament bekennt.
Am Ende bleibt ein Befund, der nicht beschönigt werden kann: Dieser Einsatz war rechtswidrig und unverhältnismäßig, er missachtete Gedenkstandards, verschob den Fokus von der Fürsorgepflicht gegenüber Opferangehörigen hin zur Kriminalisierung von Antifaschismus. Und er hatte Verantwortliche, die (dienst)rechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind. Wer stattdessen Nebelgranaten wirft, delegitimiert nicht „die Antifa“, sondern beschädigt das Vertrauen in Behörden, Polizei und Politik. Der Peršmanhof verdient Besseres; er hat mit diesem Bericht die Argumente, die Taten einzufordern.
Und das Allerletzte
Der Bericht hält fest: „Der Einsatz war weder gegen die slowenische Volksgruppe in Kärnten noch gegen die Gedenkstätte Peršmanhof, sondern gegen das pauschal als linksextrem wahrgenommene Antifa Camp gerichtet.“ (S. 60) Innenminister Gerhard Karner leitet daraus eine für ihn wichtige Erkenntnis ab („dass der Einsatz nicht gegen die slowenische Volksgruppe oder die Gedenkstätte Peršmanhof an sich gerichtet gewesen sei“, zit. nach derstandard.at, 23.10.25), die indirekt Schadensbegrenzung vermitteln soll, aber keine ist: Ein antifaschistisches Bildungscamp just an einem NS-Gedenkort, dem wichtigsten Gedenkort österreichischer Slowen*innen, anzugreifen, um Daten der Anwesenden zu sammeln und diese quasi präventiv zu kriminalisieren, ist keine Kleinigkeit, sondern schlichtweg das Allerletzte.
Auch bemerkenswert: Im Bericht ist das Posting des Kärntner FPÖ-Nationalratsratsabgeordneten Wendelin Mölzer zu finden – als „exemplarische Darstellung von Fakenews nach dem Polizeieinsatz am 27. Juli 2025 in den sozialen Medien“ (S. 24) Mehr muss man nicht wissen, um die Statements zum Peršmanhof aus der rechtsextremen Ecke dieses Landes einordnen zu können. Wenn es um NS-Aufarbeitung und ‑Gedenkorte geht, empfiehlt sich für die FPÖ generell das, was die blaue Abgeordnete Marie-Christine Giuliani-Sterrer kürzlich zu einem Grünen Abgeordneten im Nationalrat meinte: „Halten Sie den Mund!”

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