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Lesezeit: 4 Minuten

NVP: Rechtshilfe für Behörden

Schon seit eini­gen Jah­ren treibt die rechts­extre­mis­ti­sche NVP in Ober­ös­ter­reich ihr Unwe­sen. Trotz eines Ver­bots jeder Form der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Wie­der­be­tä­ti­gung in Öster­reich hat sich jedoch bis­her kei­ne Behör­de gefun­den, die sich ein Herz fass­te und die­sem Trei­ben ein Ende setzte.

1. Apr. 2011

Das alles, obwohl etwa eine vom Lan­des­ar­chiv Ober­ös­ter­reich in Auf­trag gege­be­ne Ana­ly­se von NVP-Tex­ten zum Schluss kommt, dass in Tex­ten der NVP „meh­re­re Merk­ma­le ent­hal­ten sind, die in die­ser Kom­bi­na­ti­on für natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Ideo­lo­gie cha­rak­te­ris­tisch sind“. Wor­an liegt es also, dass kei­ne Behör­de einschreitet?

Die juris­ti­sche Sei­te der gan­zen Ange­le­gen­heit ist kom­pli­ziert und doch wie­der ein­fach zugleich. Zuerst das Kom­pli­zier­te: Die Grün­dung poli­ti­scher Par­tei­en ist in Öster­reich frei. Kei­ne Behör­de, kein Minis­te­ri­um und auch nicht die Regie­rung hat das Recht, die Grün­dung einer Par­tei zu ver­bie­ten bzw. die­ser die Hin­ter­le­gung einer Sat­zung (das ist das for­ma­le Erfor­der­nis bei der Grün­dung einer Par­tei nach dem Par­tei­en­gesetz) zu verweigern.

Auf ers­ten Blick könn­te also ange­nom­men wer­den, dass die Repu­blik kein Mit­tel hät­te, ihre eige­ne Ver­fas­sung durch­zu­set­zen, die schließ­lich die Neu­grün­dung der NSDAP und ähn­li­che Inhal­te ver­tre­ten­der Grup­pie­run­gen aus­drück­lich unter­sagt. So kann das aber nicht sein, mein­te jedoch der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof. Wenn (glück­li­cher­wei­se) kei­ne Behör­de die not­wen­di­gen For­ma­li­tä­ten zur Grün­dung einer Par­tei hin­ter­trei­ben darf, so hat doch in der Fol­ge jede Behör­de (und jedes Gericht) in jedem Ver­fah­ren zu unter­su­chen, ob die Par­tei­grün­dung qua­si „erfolg­reich“ war; im Amts­deutsch heißt das, „ob eine Per­so­nen­grup­pe durch Hin­ter­le­gung ihrer Sat­zung als poli­ti­sche Par­tei Rechts­per­sön­lich­keit erlangt hat“. (sie­he das Urteil über die NDP – „Natio­nal­de­mo­kra­ti­sche Par­tei”)

Die­se „Rechts­per­sön­lich­keit“ einer Orga­ni­sa­ti­on ist not­wen­dig, um z.B. Miet­ver­trä­ge abzu­schlie­ßen oder Ver­an­stal­tun­gen durch­zu­füh­ren. Eine sol­che Rechts­per­sön­lich­keit kann eine Per­so­nen­grup­pe jeden­falls nicht erlan­gen, wenn sie Inhal­te ver­tritt, die gegen das im Ver­fas­sungs­rang ste­hen­de Ver­bots­ge­setz verstoßen.

Und jetzt daher zum „Ein­fa­chen“: Jede Behör­de, die also mit Ver­fah­ren in Zusam­men­hang mit der­ar­ti­gen Orga­ni­sa­tio­nen betraut ist, hat von Amts wegen zu prü­fen, ob die­se Orga­ni­sa­ti­on gegen das Ver­bots­ge­setz ver­stößt und ihr damit kei­ne Rechts­per­sön­lich­keit zukommt.

In einem der bekann­tes­ten und fol­gen­reichs­ten dies­be­züg­li­chen Fäl­le der 2. Repu­blik wur­de im Jahr 1988 erkannt, dass die NDP („Natio­nal­de­mo­kra­ti­sche Par­tei“) Nor­bert Bur­gers kei­ne Rechts­per­sön­lich­keit besitzt, nach­dem sie wegen eines Ver­sto­ßes gegen das Nie­der­ös­ter­rei­chi­sche Ankün­di­gungs­ab­ga­be­ge­setz ange­zeigt wor­den war. Die Behör­de erkann­te, dass rechts­extre­mis­ti­sche Flug­blatt­ver­tei­le­rIn­nen der NDP die Ver­tei­lung von Flug­blät­tern in einer Fuß­gän­ger­zo­ne hät­ten ankün­di­gen (und dafür eine Gebühr zah­len) müs­sen, weil die NDP man­gels Rechts­per­sön­lich­keit kei­ne poli­ti­sche Par­tei ist (und Par­tei­en das Flug­zet­tel­ver­tei­len nicht anmel­den muss­ten). Im Straf­be­scheid erfolg­te eine aus­führ­li­che Dar­stel­lung, war­um die NDP nach Ansicht der Behör­de gegen das NS-Ver­bot ver­stößt (und daher eben kei­ne Rechts­per­sön­lich­keit besitzt). Der Bescheid wur­de vom VfGH bestä­tigt.

Zurück zur NVP: Bei die­ser muss erst gar nicht der Fra­ge nach­ge­gan­gen wer­den, ob sie NS-Wie­der­be­tä­ti­gung betreibt. In ihrer gren­zen­lo­sen Dumm­heit oder Unge­niert­heit hat sie sich ein Pro­gramm gege­ben, des­sen zwei­tes Kapi­tel bis auf weni­ge Wor­te ident ist mit dem „Lehr­plan für die welt­an­schau­li­che Erzie­hung in der SS und Poli­zei” (erar­bei­tet und her­aus­ge­ge­ben vom SS-Haupt­amt, 1944).

Bleibt also nur zu klä­ren: War­um hat sich noch kei­ne Behör­de gefun­den, um die­ser rechts­extre­mis­ti­schen Orga­ni­sa­ti­on die Rechts­per­sön­lich­keit als Par­tei abzu­spre­chen? Gele­gen­heit dazu hät­te es bereits reich­lich gege­ben: Die NVP woll­te etwa 2009 zu ober­ös­ter­rei­chi­schen Land­tags­wahl antre­ten und wur­de aus­ge­schlos­sen, ohne dass ihre Rechts­per­sön­lich­keit in Fra­ge gestellt wor­den wäre. Vom Land Ober­ös­ter­reich beauf­trag­te Gut­ach­ten kamen dabei zum Schluss, dass „es sich bei der NVP um eine rechts­extre­me, frem­den­feind­li­che und ras­sis­ti­sche Par­tei hand­le, deren Inten­ti­on dar­in gele­gen sei, natio­nal­so­zia­lis­ti­sche bzw. neo­na­zis­ti­sche Bestre­bun­gen und Gedan­ken­gän­ge zu stär­ken und gesell­schafts­fä­hig zu machen“. Dar­über hin­aus hat die NVP bereits mehr­mals Info­ver­an­stal­tun­gen durch­ge­führt und Demons­tra­tio­nen ange­mel­det. Selbst als Letz­te­re unter­sagt wur­den, beschäf­tig­te sich die Behör­de nicht mit der Rechts­per­sön­lich­keit der NVP.

In der Fol­ge gab es auch eine Rei­he von Pro­zes­sen gegen füh­ren­de Expo­nen­ten der Orga­ni­sa­ti­on, ohne dass sich ein Gericht mit der Rechts­per­sön­lich­keit der NVP befasst hät­te. Die offen­kun­di­ge Zöger­lich­keit beweg­te die Abge­ord­ne­ten Jaro­lim (6357/J — Anfra­ge­be­ant­wor­tung 6269/AB) und Stein­hau­ser (Anfra­ge 6428/J – Anfra­ge­be­ant­wor­tung 6350/AB) Ende 2010 zu par­la­men­ta­ri­schen Anfra­gen an die Jus­ti­mi­nis­te­rin, was da denn so lan­ge daue­re. Kern­in­halt der Antwort:

Nach Stu­di­um der umfang­rei­chen Unter­la­gen wur­de am 8. Okto­ber 2009 das OÖ Lan­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz und Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung (LVT) mit den Ermitt­lun­gen beauf­tragt. Ich bit­te um Ver­ständ­nis, dass ich im Hin­blick auf § 12 StPO und zur Ver­mei­dung einer Gefahr für noch erfor­der­li­che Ermitt­lun­gen über die ein­zel­nen Ermitt­lungs­schrit­te nicht detail­liert Aus­kunft geben kann.

Kurz zusam­men­ge­fasst: Es hat den Anschein, dass sich die Behör­den ihrer Mög­lich­keit und Ver­pflich­tung, natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Wie­der­be­tä­ti­gung zu unter­bin­den, nicht bewusst sind. Oder aber noch schlim­mer: nicht bewusst sein wollen!

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