Ried/OÖ: Kein Problem mit „Bruderschaft Schlagring“?
Die Namen der Gruppen lassen schon Rückschlüsse zu. Die eine Gruppe nannte sich „Bruderschaft Brass-Knuckle“ (übersetzt: Bruderschaft Schlagring), die nächste „Bierkeller“ und die dritte Gruppe „Ostmark“. In der „Bruderschaft Brass-Knuckle“ wurde der Chef, Rene T., mit „Führer“ angesprochen, im „Bierkeller“ war einfach Nazi-Sprech angesagt, und aus der Gruppe „Ostmark“ existiert ein Foto, das Adrian V. mit dem Hitlergruß zeigt.
Am 6. Mai hatte Adrian V. die von ihm nicht angestrebte Gelegenheit, seine Aktivitäten in den Gruppen näher zu erläutern. Ein Schwurgericht am Landesgericht Ried lauschte den Ausführungen des Angeklagten (23), der über einen Marcel W.B., mit dem er den Kontakt mittlerweile abgebrochen haben will, zu den braunen Gruppen des Rene T. gefunden haben will. Über die Größe der Gruppen und ihre Aktivitäten war in der Verhandlung nur sehr wenig zu erfahren. Fast machte es den Anschein, als ob das ohnehin niemanden interessieren würde.
Von einem Ermittlungsbericht des Staatsschutzes war in der Verhandlung ebenso wenig die Rede wie von einer Hausdurchsuchung, die üblicherweise bei Ermittlungen wegen Wiederbetätigung durchgeführt wird. Irgendwie muss die Staatsanwaltschaft aber zu den Vorwürfen in ihrer Anklageschrift gekommen sein, in der V. die Glorifizierung von Hitler vorgeworfen wurde, das Versenden von einschlägigen Fotos, unterfertigt mit „Adrian88“, Chat-Nachrichten und Fotos von „Feiern“ in der Gartenhütte des Rene T.
Aus den Gruppen ist Adrian V., der jetzt der Vater eines sechs Monate alten Kindes ist, einfach dadurch ausgestiegen, dass er nicht mehr zu den Treffen aufgetaucht ist: „Dann haben sie mich rausgeworfen.“ Auch den Kontakt zu seinem Vater, mit dem er sich ebenfalls einschlägig ausgetauscht hat, hat er abgebrochen. Der sei klar rechtsextrem, und diese Einstellung wolle er seinem eigenen Sohn nicht mitgeben.
Adrian V. hat einen festen Job, lebt mit der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt, hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen, bekennt sich schuldig, hat aber so gut wie keine Ahnung von der Nazi-Diktatur. Zumindest vermittelt er das so in der Befragung. Den Berufsrichter:innen fällt es sichtlich schwer das zu glauben. Sie bohren nach, aber klarer wird das Weltbild des Angeklagten dadurch nicht.
Zeug:innen gibt es auch nicht und so werden das Beweisverfahren bald nach Beginn schon wieder geschlossen und die Geschworenen in die Beratung geschickt. Das Ergebnis 4 zu 4 reicht nicht aus für einen Schuldspruch. Der Angeklagte wird freigesprochen, unsere Prozessbeobachterin vernimmt keine weitere Erklärung von Staatsanwaltschaft oder Berufsrichter*innen, also ist nicht klar, ob der Freispruch rechtskräftig ist.
Wien: Schuldspruch nach falscher Anklage?
Warum die Angeklagte, eine kroatische Staatsbürgerin, nach § 3g und nicht nach 3h Verbotsgesetz angeklagt wurde, ist nicht klar. Das hängt möglicherweise damit zusammen, dass unsere Prozessbeobachtung wegen eines Zwischenfalls bei der Anreise erst verspätet einsetzt bei Verhandlung am 7. Mai im Wiener Landesgericht. Angeklagt war die aktuell arbeitslose Frau P., weil sie am 18.3. des Vorjahres auf der Facebook-Seite von „heute“ einen Bericht über die gezielte Tötung des Hamas-Chefs durch israelische Truppen so kommentiert hatte: „Wie viele Shefs hat die Hamas, haben sie nicht alle getötet? …Ein Mann mit einem Schnurrbart hatte recht. Juden.. das größte Übel der Welt”
In der Anklage wird dieser Kommentar als Glorifizierung bzw. Billigung des NS-Völkermordes gewertet, die Geschworenen werden, ob dadurch eine Schuld nach § 3g Verbotsgesetz vorliegt. Die Angeklagte hatte sich zuvor geständig und schuldig bekannt und zu ihrer Verantwortung erklärt, sie sei wütend gewesen, weil in anderen Kommentaren die Tötung von Zivilisten und Kindern gutgeheißen worden sei.
Die Angeklagte wurde nach § 3g schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wien: Freispruch trotz oder wegen falscher Verteidigung für „MohamadDelta88”
Was soll man da noch kommentieren? Das Verfahren gegen den ägyptischen Staatsbürger H. (30) ist an absurden Wendungen und Behauptungen kaum mehr zu überbieten. Angeklagt war er, weil er unter einen ORF-Bericht über den Gaza-Krieg, in dem der Vorsitzende der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG), Oskar Deutsch, interviewt worden war, gepostet hatte: „langsam versteht man den künstler“ – dazu noch verschiedene Emojis.
Die Staatsanwaltschft verstand den lakonisch-zynischen Kommentar wohl nicht zu Unrecht als Anspielung auf Hitler und den Holocaust und klagte nach § 3h an. Der Staatsanwalt erläuterte in seinem Eröffnungsplädoyer, dass für eine Verurteilung nach § 3h keine NS-Gesinnung vorausgesetzt wird. Es reicht die propagandistische Verbreitung bzw. die bloße Verharmlosung, Billigung oder Gutheißung von NS-Verbrechen. . Die Verteidigerin monierte dagegen, dass nicht ermittelt worden sei, ob der Angeklagte eine NS-Gesinnung habe. Falsche Verteidigung! Aber behaupten darf eine Verteidigung natürlich vieles, auch wenn es nicht korrekt ist.
Der Angeklagte, der eine gute Ausbildung vorweisen kann, behauptete in der Verhandlung vom 7. Mai am Landesgericht Wien etwa, er habe nicht gewusst, dass Hitler ein verhinderter Künstler war – er kenne ihn nur als Soldaten. Außerdem habe er den Kommentar gar nicht selbst verfasst. Sein Handy ist zwar durch Fingerabdruck geschützt, den PIN-Code kenne aber jeder im Bezirk. Wer sein Handy an jedem Tag benutzt habe, wisse er nicht. Es könnte auch ein Hacker gewesen sein.
Der Staatsanwalt erwähnte noch den Usernamen des Angeklagten auf Instagram: „MohamadDelte88“ Mit diesem Wissensstand entschieden die Geschworenen mit 4 zu 4: Das bedeutet Freispruch im Zweifel. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Danke für die Prozessbeobachtungen!
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