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Lesezeit: 4 Minuten

Bruderschaft Schlagring, Mann mit Schnurrbart und der Künstler

Drei Ver­fah­ren nach dem Ver­bots­ge­setz, zwei Frei­sprü­che im Zwei­fel und ein Schuld­spruch in Wien: Vor Gericht ging es um brau­ne Chat­grup­pen, etwa um eine „Bru­der­schaft Schlag­ring”, anti­se­mi­ti­sche NS-Bil­li­gung, einen Kom­men­tar, der Hit­ler nur andeu­te­te und ein Han­dy, des­sen Pin angeb­lich jeder im Bezirk kennt.

12. Mai 2026
Collage Prozesse (Fotos SdR)
Rückblick Prozesse (Fotos SdR)

Ried/OÖ: Kein Problem mit „Bruderschaft Schlagring“?

Die Namen der Grup­pen las­sen schon Rück­schlüs­se zu. Die eine Grup­pe nann­te sich „Bru­der­schaft Brass-Knuck­le“ (über­setzt: Bru­der­schaft Schlag­ring), die nächs­te „Bier­kel­ler“ und die drit­te Grup­pe „Ost­mark“. In der „Bru­der­schaft Brass-Knuck­le“ wur­de der Chef, Rene T., mit „Füh­rer“ ange­spro­chen, im „Bier­kel­ler“ war ein­fach Nazi-Sprech ange­sagt, und aus der Grup­pe „Ost­mark“ exis­tiert ein Foto, das Adri­an V. mit dem Hit­ler­gruß zeigt.

Am 6. Mai hat­te Adri­an V. die von ihm nicht ange­streb­te Gele­gen­heit, sei­ne Akti­vi­tä­ten in den Grup­pen näher zu erläu­tern. Ein Schwur­ge­richt am Lan­des­ge­richt Ried lausch­te den Aus­füh­run­gen des Ange­klag­ten (23), der über einen Mar­cel W.B., mit dem er den Kon­takt mitt­ler­wei­le abge­bro­chen haben will, zu den brau­nen Grup­pen des Rene T. gefun­den haben will. Über die Grö­ße der Grup­pen und ihre Akti­vi­tä­ten war in der Ver­hand­lung nur sehr wenig zu erfah­ren. Fast mach­te es den Anschein, als ob das ohne­hin nie­man­den inter­es­sie­ren würde.

Von einem Ermitt­lungs­be­richt des Staats­schut­zes war in der Ver­hand­lung eben­so wenig die Rede wie von einer Haus­durch­su­chung, die übli­cher­wei­se bei Ermitt­lun­gen wegen Wie­der­be­tä­ti­gung durch­ge­führt wird. Irgend­wie muss die Staats­an­walt­schaft aber zu den Vor­wür­fen in ihrer Ankla­ge­schrift gekom­men sein, in der V. die Glo­ri­fi­zie­rung von Hit­ler vor­ge­wor­fen wur­de, das Ver­sen­den von ein­schlä­gi­gen Fotos, unter­fer­tigt mit „Adrian88“, Chat-Nach­rich­ten und Fotos von „Fei­ern“ in der Gar­ten­hüt­te des Rene T.

Aus den Grup­pen ist Adri­an V., der jetzt der Vater eines sechs Mona­te alten Kin­des ist, ein­fach dadurch aus­ge­stie­gen, dass er nicht mehr zu den Tref­fen auf­ge­taucht ist: „Dann haben sie mich raus­ge­wor­fen.“ Auch den Kon­takt zu sei­nem Vater, mit dem er sich eben­falls ein­schlä­gig aus­ge­tauscht hat, hat er abge­bro­chen. Der sei klar rechts­extrem, und die­se Ein­stel­lung wol­le er sei­nem eige­nen Sohn nicht mitgeben.

Adri­an V. hat einen fes­ten Job, lebt mit der Kin­des­mut­ter in einem gemein­sa­men Haus­halt, hat zwei nicht ein­schlä­gi­ge Vor­stra­fen, bekennt sich schul­dig, hat aber so gut wie kei­ne Ahnung von der Nazi-Dik­ta­tur. Zumin­dest ver­mit­telt er das so in der Befra­gung. Den Berufsrichter:innen fällt es sicht­lich schwer das zu glau­ben. Sie boh­ren nach, aber kla­rer wird das Welt­bild des Ange­klag­ten dadurch nicht.

Zeug:innen gibt es auch nicht und so wer­den das Beweis­ver­fah­ren bald nach Beginn schon wie­der geschlos­sen und die Geschwo­re­nen in die Bera­tung geschickt. Das Ergeb­nis 4 zu 4 reicht nicht aus für einen Schuld­spruch. Der Ange­klag­te wird frei­ge­spro­chen, unse­re Pro­zess­be­ob­ach­te­rin ver­nimmt kei­ne wei­te­re Erklä­rung von Staats­an­walt­schaft oder Berufsrichter*innen, also ist nicht klar, ob der Frei­spruch rechts­kräf­tig ist.

Wien: Schuldspruch nach falscher Anklage?

War­um die Ange­klag­te, eine kroa­ti­sche Staats­bür­ge­rin, nach § 3g und nicht nach 3h Ver­bots­ge­setz ange­klagt wur­de, ist nicht klar. Das hängt mög­li­cher­wei­se damit zusam­men, dass unse­re Pro­zess­be­ob­ach­tung wegen eines Zwi­schen­falls bei der Anrei­se erst ver­spä­tet ein­setzt bei Ver­hand­lung am 7. Mai im Wie­ner Lan­des­ge­richt. Ange­klagt war die aktu­ell arbeits­lo­se Frau P., weil sie am 18.3. des Vor­jah­res auf der Face­book-Sei­te von „heu­te“ einen Bericht über die geziel­te Tötung des Hamas-Chefs durch israe­li­sche Trup­pen so kom­men­tiert hat­te: „Wie vie­le Shefs hat die Hamas, haben sie nicht alle getö­tet? …Ein Mann mit einem Schnurr­bart hat­te recht. Juden.. das größ­te Übel der Welt”

In der Ankla­ge wird die­ser Kom­men­tar als Glo­ri­fi­zie­rung bzw. Bil­li­gung des NS-Völ­ker­mor­des gewer­tet, die Geschwo­re­nen wer­den, ob dadurch eine Schuld nach § 3g Ver­bots­ge­setz vor­liegt. Die Ange­klag­te hat­te sich zuvor gestän­dig und schul­dig bekannt und zu ihrer Ver­ant­wor­tung erklärt, sie sei wütend gewe­sen, weil in ande­ren Kom­men­ta­ren die Tötung von Zivi­lis­ten und Kin­dern gut­ge­hei­ßen wor­den sei.

Die Ange­klag­te wur­de nach § 3g schul­dig gespro­chen und zu einer beding­ten Frei­heits­stra­fe von einem Jahr ver­ur­teilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wien: Freispruch trotz oder wegen falscher Verteidigung für „MohamadDelta88”

Was soll man da noch kom­men­tie­ren? Das Ver­fah­ren gegen den ägyp­ti­schen Staats­bür­ger H. (30) ist an absur­den Wen­dun­gen und Behaup­tun­gen kaum mehr zu über­bie­ten. Ange­klagt war er, weil er unter einen ORF-Bericht über den Gaza-Krieg, in dem der Vor­sit­zen­de der Israe­li­ti­schen Kul­tus­ge­mein­de (IKG), Oskar Deutsch, inter­viewt wor­den war, gepos­tet hat­te: „lang­sam ver­steht man den künst­ler“ – dazu noch ver­schie­de­ne Emojis.

Die Staats­an­waltschft ver­stand den lako­nisch-zyni­schen Kom­men­tar wohl nicht zu Unrecht als Anspie­lung auf Hit­ler und den Holo­caust und klag­te nach § 3h an. Der Staats­an­walt erläu­ter­te in sei­nem Eröff­nungs­plä­doy­er, dass für eine Ver­ur­tei­lung nach § 3h kei­ne NS-Gesin­nung vor­aus­ge­setzt wird. Es reicht die pro­pa­gan­dis­ti­sche Ver­brei­tung bzw. die blo­ße Ver­harm­lo­sung, Bil­li­gung oder Gut­hei­ßung von NS-Ver­bre­chen. . Die Ver­tei­di­ge­rin monier­te dage­gen, dass nicht ermit­telt wor­den sei, ob der Ange­klag­te eine NS-Gesin­nung habe. Fal­sche Ver­tei­di­gung! Aber behaup­ten darf eine Ver­tei­di­gung natür­lich vie­les, auch wenn es nicht kor­rekt ist.

Der Ange­klag­te, der eine gute Aus­bil­dung vor­wei­sen kann, behaup­te­te in der Ver­hand­lung vom 7. Mai am Lan­des­ge­richt Wien etwa, er habe nicht gewusst, dass Hit­ler ein ver­hin­der­ter Künst­ler war – er ken­ne ihn nur als Sol­da­ten. Außer­dem habe er den Kom­men­tar gar nicht selbst ver­fasst. Sein Han­dy ist zwar durch Fin­ger­ab­druck geschützt, den PIN-Code ken­ne aber jeder im Bezirk. Wer sein Han­dy an jedem Tag benutzt habe, wis­se er nicht. Es könn­te auch ein Hacker gewe­sen sein.

Der Staats­an­walt erwähn­te noch den User­na­men des Ange­klag­ten auf Insta­gram: „MohamadDelte88“ Mit die­sem Wis­sens­stand ent­schie­den die Geschwo­re­nen mit 4 zu 4: Das bedeu­tet Frei­spruch im Zwei­fel. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Dan­ke für die Prozessbeobachtungen!

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