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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Lesezeit: 3 Minuten

Holocaust-gutheißender Kommentar eines Innviertlers: Freispruch

Ein Inn­viert­ler muss­te sich in Wien ver­ant­wor­ten: Unter einem ZiB-Pos­ting bedau­er­te er, dass nicht genug Juden ver­trie­ben wor­den sei­en. Im Pro­zess: Aus­flüch­te und Ahnungs­lo­sig­keit und der Hin­weis, den Kom­men­tar im Aus­land gepos­tet zu haben.

23. Feb. 2026
Landesgericht Wien, Eingang Wickenburggasse (© SdR)
Landesgericht Wien, Eingang Wickenburggasse (© SdR)

Am 20. Febru­ar muss­te sich der 39-jäh­ri­ge Inn­viert­ler Oli­ver S. vor einem Geschwo­re­nen­se­nat am Lan­des­ge­richt Wien ver­ant­wor­ten. Ange­klagt war er nach § 3h Ver­bots­ge­setz, weil er letz­ten Som­mer unter einem ZiB-Face­book-Pos­ting (Inter­view Armin Wolf mit IKG-Prä­si­dent Oskar Deutsch) einen wüst anti­se­mi­ti­schen Kom­men­tar abge­setzt hat­te: „Es gab mal jeman­den der die juden Ver­trie­ben hat lei­der zu weni­ge. Des gfr..t.“ Die Staats­an­walt­schaft sah dar­in eine Gut­hei­ßung natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Verbrechen.

Der bis­lang unbe­schol­te­ne Ober­ös­ter­rei­cher bekann­te gleich zu Beginn, den Kom­men­tar abge­setzt zu haben. Auf die zen­tra­le Fra­ge, was er mit dem Satz eigent­lich aus­drü­cken woll­te, ver­wies er auf einen stres­si­gen Arbeits­tag, Gesprä­che mit syri­schen bzw. liby­schen Mit­ar­bei­tern eines Kun­den über das Leid in Gaza, zwei Bier am Abend und „kom­plett unüber­legt“ gepos­te­te Emotion.

Rich­te­rin: Wie vie­le Juden sind getö­tet worden?
Ange­klag­ter: 50.000. Oder ist das zu wenig? (…) Oder waren es mehr? Ich weiß es nicht.
Rich­te­rin:
Es waren sechs Mil­lio­nen, das steht sogar in der Ankla­ge­schrift. Sie haben ja nicht ein­mal Ihre Ankla­ge­schrift gelesen.

Was Gaza sei, wor­um es in dem Kon­flikt gehe, war­um er „Juden“ und nicht „Israe­lis“ oder „die israe­li­sche Regie­rung“ schrei­be, frag­te die vor­sit­zen­de Rich­te­rin und bekam haupt­säch­lich Ant­wor­ten in der Preis­klas­se von „weiß ich nicht“, „kenn mich nicht aus“. Auch in punc­to Basis­wis­sen zur Sho­ah stol­per­te der Ange­klag­te: Er nann­te zunächst eine gro­tesk fal­sche NS-Opfer­zahl und räum­te ein, sich nicht ein­ge­le­sen zu haben.

S. schrieb den Kom­men­tar nach eige­nen Anga­ben nicht in Öster­reich, son­dern in einem Hotel in Deutsch­land wäh­rend einer Dienst­rei­se. Dar­an knüpf­te die Staats­an­walt­schaft in ihrem Schluss­plä­doy­er an und argu­men­tier­te mit der Gefahr von gesell­schaft­li­cher Eska­la­ti­on: Demons­tra­tio­nen, auf­ge­heiz­te Stim­mung, jeder zusätz­li­che anti­se­mi­ti­sche Kom­men­tar ver­tie­fe den Gra­ben. Die Ver­tei­di­gung wie­der­um setz­te auf das Gegen­bild: ein momen­tan unbe­son­ne­ner unbe­schol­te­ner Bür­ger, bei dem kei­ne ideo­lo­gi­sche Gefähr­lich­keit bestün­de kei­ne Gefahr den „Kon­sens der Repu­blik“ zu stö­ren. Wer wirk­lich stö­ren wol­le, so das gro­tes­ke Argu­ment, wür­de das nicht unter Klar­na­men tun.

Nach der nicht­öf­fent­li­chen Bera­tung beant­wor­te­ten die Geschwo­re­nen die Haupt­fra­ge ein­stim­mig mit „Nein“: Frei­spruch. Staats­an­walt­schaft und Ver­tei­di­gung ver­zich­te­ten auf Rechts­mit­tel – das Urteil ist rechts­kräf­tig. Was die Geschwo­re­nen zu dem Frei­spruch bewegt hat, ist nicht klar, denn Urteils­sprü­che von Geschwo­re­nen müs­sen bedau­er­li­cher­wei­se nicht begrün­det werden.

Die vor­sit­zen­de Rich­te­rin gab dem Ange­klag­ten noch den Rat­schlag mit auf den Weg, das nicht noch ein­mal zu schreiben.

Ver­bots­ge­setz Aus­land­stat: Wann Öster­reich zustän­dig ist 

Seit der Ver­bots­ge­setz-Novel­le 2023 (in Kraft seit 1.1.2024) sieht § 3m Ver­bots­ge­setz für Taten, die im Aus­land gesetzt wer­den (oder bei denen das Han­deln im Aus­land liegt), eine inlän­di­sche Gerichts­bar­keit unter engen Vor­aus­set­zun­gen vor: Der/die Täter:in muss die öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger­schaft besit­zen und die Tat muss geeig­net sein, den öffent­li­chen Frie­den in Öster­reich zu ver­let­zen. Eine Straf­ver­fol­gung ist also aus­schließ­lich bei ent­spre­chen­der Rele­vanz für Öster­reich vorgesehen.

Der § 3h Ver­bots­ge­setz und der „Tat­vor­satz“

Wäh­rend eine Ver­ur­tei­lung nach § 3g Ver­botsG einen gerich­te­ten Vor­satz auf natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Wie­der­be­tä­ti­gung erfor­dert, ist dies bei § 3h Ver­botsG nicht der Fall. Straf­bar ist die öffent­li­che Leug­nung, Ver­harm­lo­sung oder Gut­hei­ßung natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Kern­ver­bre­chen als sol­che, die „Moti­va­ti­on“ (Alko­hol, Ärger, Mit­läu­fer­tum) hebt den objek­ti­ven Aus­sa­ge­ge­halt nicht auf.

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Schlagwörter: Antisemitismus | Holocaustleugnung/-verharmlosung | Oberösterreich | Wiederbetätigung | Wien

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