Diesmal war ich als Zeuge zur Verhandlung am Grazer Landesgericht geladen (der Großteil dieses Berichts stützt sich aber auf Prozessbeobachtung, weil Zeugen nur nach der eigenen Befragung am Prozess teilnehmen dürfen). Schon im Vorjahr musste sich Franz M. wegen Wiederbetätigung in Graz verantworten und war freigesprochen worden. Der Unterschied: Damals hatte ihm die Anklage Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz vorgeworfen, jetzt war es § 3h Verbotsgesetz.
Was macht das für einen Unterschied? Vereinfacht ist der Unterschied folgender: § 3g setzt NS-Wiederbetätigung unter Strafandrohung, § 3h die bloße Holocaustleugnung, ‑Verharmlosung. Man muss sich nicht als Nazi wiederbetätigen, öffentlich den NS verherrlichen – es reicht, vorsätzlich den Holocaust zu bestreiten, gutzuheißen oder zu rechtfertigen versuchen.
Im Vorjahr war Franz M. eigenartigerweise wegen einiger Vorwürfe nur nach § 3g angeklagt worden, obwohl ich in meiner Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Dutzende Sachverhalte zu 3g und 3h übermittelt habe.
In der Verhandlung am 22.4. erwähnte die Staatsanwältin einige der Punkte aus der alten Anklage, für die Franz M. im Vorjahr freigesprochen wurde:
“Gute Bedingungen in Auschwitz”
“Auschwitz hatte nur eine hohe Todesrate, weil das Trinkwasser verseucht war”
“Rotes Kreuz und Zionisten hatten Kontrolle über Auschwitz”
“Holocaustlügen werden von Juden selbst zugegeben”
“Adolf Hitler hat keine Juden vergasen lassen, aber Juden haben Nicht-Juden vergast”
Die Aufzählung hier ist stichwortartig dem Prozessbericht entnommen. Wer das Skandalurteil vom Vorjahr genauer nachvollziehen will, kann es hier detaillierter nachlesen.
Franz M. hat auf Facebook aktuell knapp 3.800 Freunde. Wie er in der Verhandlung betonte, habe er nach dem ersten Prozess Hunderte gelöscht, weil er nicht mit Rechtsextremen befreundet sein wolle. Ich wurde vom vorsitzenden Richter gefragt, ob und wen ich unter den Freunden des Angeklagten als Rechtsextremen gesehen hätte. Auf diese Frage war ich nicht wirklich vorbereitet. Zum einen, weil Franz M. seines Freundesliste mittlerweile verborgen hält, zum anderen, weil für eine gerichtstaugliche Antwort der Staatsschutz zuständig sein sollte.
Wo war der eigentlich? Üblich in solchen Verfahren – vor allem mit diesem Umfang – ist es, dass der Staatsschutz die Ermittlungen übernimmt und auch vor Gericht zeugenschaftlich befragt wird. War aber nicht so. Einzig der Verteidiger erwähnt in seinem Eröffnungsplädoyer, dass der Staatsschutz in seinem Bericht – es gibt also einen — ausgeführt habe, dass sich der Angeklagte auf teils historisch richtige Kernaussagen gestützt habe. Der Rest der Ausführungen dazu ist leider für unseren Prozessberichterstatter akustisch nicht verständlich gewesen.
Nach dem Prozess habe ich jedenfalls auf dem FB-Konto von Franz M. noch einmal vorbeigeschaut. Sollte Franz M. jemanden gelöscht haben, dann sicher nicht Rechtsextreme. Sogar rechtskräftig verurteilte Wiederbetätiger und Hetzer (§ 283 StGB) kann man finden. Im April 24 gab es übrigens 100 Freunde weniger auf seinem FB-Konto.
„Grotesk“ nannte die Staatsanwältin die Verantwortung des Angeklagten im Prozess vom Vorjahr, weil er damals angegeben hatte, die braunen Beiträge, die er verbreitet hatte, gar nicht gelesen zu haben. Die Groteske setzte er auch diesmal wieder fort. Erfolgreich, wie man am Wahrspruch der Geschworenen ablesen kann.
Franz M. bekennt sich auch diesmal nicht schuldig. Geteilt habe er die angeklagten Postings schon, aber nicht selber geschrieben. Vor allem bei der schockierend hohen Zahl druckst er herum. Das diesmal angeklagte Video mit dem Titel „Wie entstand die Festlegung von 6 Millionen getöteten Juden“ teilte er im Zeitraum zwischen August 2016 und September 2019 mehr als 30-mal. Immer wieder, immer wieder. Wenn das nicht vorsätzlich ist?
Auch ein sehr ähnliches Video mit dem Titel „Holocaust an 6 Millionen Juden: Alte Zeitungsberichte ab 1915 zeigen erstaunliches“(sic!) hat ihn so beschäftigt, dass er es mehrmals teilte. Eigentlich sollte bei diesen zigfachen Wiederholungen auch die sehr alltagsnahe, an die Geschworenen adressierte Ausrede, dass wir doch alle schon zunächst einmal auf irgendeine Behauptung im Netz reingefallen sind, nicht mehr greifen.
Mehrmals fragen Richter und Staatsanwältin zu diesen Videos nach in denen suggeriert wird, dass Juden die Zahl von sechs Millionen schon Jahrzehnte vor dem Holocaust als die Zahl der späteren Opfer vorbestimmt hätten. Der Angeklagte weicht immer aus, entschuldigt sein Nichtwissen mit seinem schlechten Englisch, worauf ihm erklärt wird, dass das Video deutsche Untertitel habe.
Das Video der mehrfach wegen Holocaustleugnung verurteilten und mittlerweile verstorbenen Ursula Haverbeck, das er auch geteilt hat, will er nicht bis zu den inkriminierten Passagen angeschaut, die alte Nazi-Tante überhaupt nicht gekannt haben. „Viel zu leichtsinnig“ sei er – nachträglich gesehen – damals gewesen.
„Grotesk“ auch seine Erklärung zu dem braunen Machwerk „Hellstorm – Die schreckliche Wahrheit über die Verbrechen am deutschen Volk“ des US-Neonazi Kyle Hunt. Den Film, den er von der Neonazi-Seite „MZW-News“ geteilt hat, will er weder angesehen noch verbreitet haben, stattdessen nur den Trailer.
Schließlich wird ihm noch der Beitrag vom 2.7.23 vorgehalten: „Der Nazi von heute ist nicht braun, sondern grün. Grünes Reich. Sein Holocaust ist der Mord am eigenen Volk.“ Nicht von ihm und sicher etwas übertrieben, erklärt der Angeklagte dazu, aber „Holocaust“ stehe eben für den Massenmord an Menschen. Als ihn der Richter deutlich zurechtweist, dass Holocaust und Shoah nur für die industrielle Ermordung von Juden durch die Nazis und für sonst nichts stünden, setzt der selbsternannte Hobbyhistoriker noch eins drauf und behauptet, dass er das nicht gewusst habe.
Angeklagte müssen vor Gericht nicht die Wahrheit sagen, aber Geschworene müssen Lügen, Verdrehungen und Auslassungen auch nicht glauben. Wenn sie es doch tun, wie im Fall des Franz M. fünf von acht Geschworenen (immerhin drei befanden ihn für schuldig) und ihn bei der einzigen Frage, in die alle Vorwürfe hineingepackt waren, freisprechen, dann bliebe den Berufsrichtern noch die Möglichkeit, den Wahrspruch der Geschworenen auszusetzen und dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (§ 334 StPO).
War im Vorjahr nicht, war auch diesmal nicht so. Die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft, Nichtigkeit des Urteils anzumelden, sind im Geschworenenprozess nur sehr eingeschränkt vorhanden. Ob sie es tut, war nach dem Prozess noch offen.
P.S.: In Deutschland wurde 2024 ein AfD-Anhänger, der den Beitrag über die Grünen und den „Holocaust am eigenen Volk“ verbreitet und daneben auch noch andere braune Beiträge verbreitet hat, zu zehn Monaten Haft verurteilt. Unbedingt (Münchner Merkur, 26.6.24)
Unabhängige Recherche ermöglichen...
Jetzt unterstützen »

