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Lesezeit: 5 Minuten

Zur Not ein Nazi als Arzt?

Am Bezirkskrankenhaus Schwaz in Tirol ist ein Arzt beschäftigt, der 2022 in Salzburg wegen NS-Wiederbetätigung zu 15 Monaten Haft, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden ist. Die Anstellung erfolgte wenige Wochen nach der Auflösung seines Dienstverhältnisses mit dem Klinikum Schwarzach – wegen dieser Vorstrafe. Die Ärztekammer will nicht verraten, ob es nach dem Urteil ein Disziplinarverfahren gegen den Arzt gegeben hat.

21. Nov. 2025
Arzt (pixabay orzalaga; Nachbearbeitung SdR)
Arzt (pixabay orzalaga; Nachbearbeitung SdR)

Im April 2022 wurde ein Arzt von einem Geschworenengericht in Salzburg wegen NS-Wiederbetätigung zu 15 Monaten bedingter Haft verurteilt – das verhängte Strafmaß liegt drei Monate über der Mindeststrafe. Das Verfahren ins Rollen gebracht hatte seine Ex-Gattin:

Demnach sonderte der Mediziner etwa gegenüber der jetzigen Ex-Gattin ab, dass die Juden die Welt kontrollierten und alle anderen versklaven und vernichten wollten; allerdings, so habe der Angeklagte weiters von sich gegeben, werde Adolf Hitler wiederkommen – dieser sei der „Messias unseres Volkes“. (sn.at, 25.4.22)

Bei einer Hausdurchsuchung wurden zahlreiche NS-Devotionalien gefunden. Ob der Arzt auch in Kontakt zu anderen Gleichgesinnten stand, geht aus dem Bericht nicht hervor. Das Urteil der Geschworenen über die Schuld des Angeklagten erfolgte einstimmig.

Schwarzacher Spital löste Arbeitsverhältnis

Im August 2024 wurde ebenfalls durch einen Bericht der „Salzburger Nachrichten“ bekannt, dass der Arzt die kurze Spanne zwischen Verurteilung und dem Eintrag ins Strafregister offenbar genutzt hatte, um sich beim Klinikum Schwarzach zu bewerben. Ohne Vorstrafe im Register gelang die Anstellung. Nach Bekanntwerden der Verurteilung Ende August 2024 wurde das Dienstverhältnis gelöst. Der ärztliche Leiter des privaten Ordensspitals damals zu den „SN“ (31.8.24): „Ich gehe davon aus, dass wir uns von ihm trennen werden. So jemand hat in einem Ordensspital nichts zu suchen. Wir betonen ausdrücklich, dass der menschenverachtende Nationalsozialismus in jedweder Erscheinungsform bei uns keinesfalls toleriert wird.“

Nur wenige Wochen später, Anfang November 2024, begann der verurteilte Mediziner ein neues Arbeitsverhältnis am Bezirkskrankenhaus Schwaz. Zu diesem Zeitpunkt musste in seinem Strafregisterbescheid noch die Vorstrafe wegen NS-Wiederbetätigung vermerkt sein. Doch anders als das Klinikum Schwarzach sah man in Schwaz in der Vorstrafe wegen NS-Wiederbetätigung anscheinend keinen Hinderungsgrund für eine Anstellung.

Der Eigentümervertreter verwies im Interview mit dem ORF Tirol, der die Vergangenheit des Arztes recherchiert hat, „auf die abgelaufene Bewährungszeit, eine einwandfreie fachliche Zusammenarbeit, eine sorgfältige Prüfung durch die Ärztekammer und auf den Ärztemangel“ (tirol.orf.at, 18.11.25).

Den Ärztemangel beklagte auch das Klinikum Schwarzach, löste aber dennoch das Arbeitsverhältnis. Die Bewährungszeit war noch nicht abgelaufen (was dem Eigentümervertreter auch klar war, weil er im nächsten Satz auf zweieinhalb Jahre Bewährungsfrist verwies, in denen der Mann sich vermeintlich „nichts zu Schulden“ kommen habe lassen).

Kein Disziplinarverfahren nach sorgfältiger Prüfung?

Sehr keck ist das Argument mit der „sorgfältigen Prüfung durch die Ärztekammer“. Kann das stimmen?

Im § 136 Absatz 1 des Ärztegesetzes ist geregelt, dass sich Ärzte „eines Disziplinarvergehens schuldig [machen[, wenn sie im Inland oder im Ausland 1.das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder 2.die Berufspflichten verletzen“.

„Das Ansehen“ ist eine reichlich vage Bestimmung, aber aus Absatz 2 geht klar hervor, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten jedenfalls ein Disziplinarvergehen begründet, das eigentlich ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen muss.

Das Disziplinarrecht der Ärztekammer ist im Ärztegesetz zwar detailliert geregelt, nicht aber, wie der Disziplinaranwalt zu der Information über eine etwaige Haftstrafe kommt. Die „SN“ (31.8.24) schreiben dazu:

Laut der Ärztekammer werden bei Verurteilungen von Medizinern automatisch Meldungen an die Disziplinarkommission gemacht. Die Maßnahmen dort gehen von Ermahnungen über Geldbußen bis zur Streichung aus der Ärzteliste. Gegenüber dem Klinikum Schwarzach soll der Mediziner gesagt haben, dass er in dieser Causa bei der Ärztekammer in Wien war. Dort sei aber nichts herausgekommen. Gegenüber den SN hieß es dort, dass es über den Ausgang von konkreten Disziplinarverfahren keine Auskunft gebe.

An diesen Behauptungen hakt es gewaltig. Warum sollte die Ärztekammer Wien zuständig sein? Die Verurteilung erfolgte in Salzburg, der Arbeitsplatz danach war Schwarzach in Salzburg – also müsste die Ärztekammer Salzburg zuständig gewesen sein. Warum sollte bei einem Disziplinarvergehen dieser Qualität „nichts herausgekommen“ sein? Hat der entscheidungsbefugte Disziplinarrat etwa erklärt: NS-Wiederbetätigung ist eine Lappalie, daher kein Verfahren? Schwer vorstellbar! Was könnten sonst die Gründe gewesen sein, dass nichts passiert, „nichts herausgekommen“ ist?

Ärztegesetz: Disziplinarstrafen
Ärztegesetz: Disziplinarstrafen

Die Ärztekammer beruft sich auf ihre Schweigeverpflichtung. Die ist tatsächlich in § 194 Ärztegesetz geregelt, allerdings mit einer Ausnahme, die im § 139 Abs. 10 definiert ist:

Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.

Der Pferdefuß dieser Ausnahme: Wenn es kein Disziplinarverfahren aus welchen Gründen auch immer gegen den verurteilten Mediziner gegeben hat, kann auch kein „Disziplinarerkenntnis“ existieren, in dem dessen Veröffentlichung bestimmt wird.

Wie geht es weiter in Schwaz?

Aus Schwaz haben sich Menschen wegen des Arztes an den ORF Tirol gewandt – mit nachvollziehbaren Argumenten:

Ein Arzt mit NS-Hintergrund sei unangenehm, belastend und an einem öffentlichen Krankenhaus moralisch nicht vertretbar – das hieß es von mehreren Personen aus dem Umfeld des Bezirkskrankenhauses Schwaz. Sie wandten sich an den ORF Tirol, möchten aber anonym bleiben.
„Es ist absurd für mich, dass er Arzt ist und tagtäglich mit Menschen arbeitet, in einem Beruf, wo alle Menschen gleich behandelt werden sollen“, sagte eine Person, die von der Vorstrafe des Mannes mitbekommen hatte.
Eine andere meinte: „Für mich geht das gar nicht, dass man jemanden mit solchen Einstellungen einstellt, wenn man das sogar noch weiß, das ist nicht vereinbar.“ Eine Person habe das Krankenhaus deshalb bereits verlassen, die Spitalseigentümer bestreiten das
.“

Die Leitung des Schwazer Spitals mauert, beruft sich auf den Ärztemangel und die zweite Chance, die sich jeder Mensch verdient habe. Der Arzt hat seine zweite Chance bereits in Schwarzach durch Verheimlichung seiner Vorstrafe strapaziert. Seine Verurteilung wegen NS-Wiederbetätigung hätte –unter normalen Umständen – zu einer Disziplinarstrafe führen müssen. Warum gibt es die nicht? Das wollen wir wissen. Und auch, ob noch andere Ärzt*innen mit ähnlicher Vorgeschichte (Verurteilung wegen NS-Wiederbetätigung oder Verhetzung) praktizieren.

Auch eine Antwort auf die Frage, wie zumutbar es für Patientinnen ist, von einem Arzt behandelt zu werden, der sich Hitler als „Messias“ herbeiwünscht und beim Prozess keinerlei Einsicht gezeigt haben dürfte, blieb das Krankenhaus Schwaz bislang schuldig.

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Schlagwörter: Neonazismus/Neofaschismus | Salzburg | Tirol | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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