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Zur Not ein Nazi als Arzt?

Am Bezirks­kran­ken­haus Schwaz in Tirol ist ein Arzt beschäf­tigt, der 2022 in Salz­burg wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung zu 15 Mona­ten Haft, bedingt auf drei Jah­re, ver­ur­teilt wor­den ist. Die Anstel­lung erfolg­te weni­ge Wochen nach der Auf­lö­sung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses mit dem Kli­ni­kum Schwarz­ach – wegen die­ser Vor­stra­fe. Die Ärz­te­kam­mer will nicht ver­ra­ten, ob es nach dem Urteil ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gegen den Arzt gege­ben hat.

21. Nov. 2025
Arzt (pixabay orzalaga; Nachbearbeitung SdR)
Arzt (pixabay orzalaga; Nachbearbeitung SdR)

Im April 2022 wur­de ein Arzt von einem Geschwo­re­nen­ge­richt in Salz­burg wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung zu 15 Mona­ten beding­ter Haft ver­ur­teilt – das ver­häng­te Straf­maß liegt drei Mona­te über der Min­dest­stra­fe. Das Ver­fah­ren ins Rol­len gebracht hat­te sei­ne Ex-Gattin:

Dem­nach son­der­te der Medi­zi­ner etwa gegen­über der jet­zi­gen Ex-Gat­tin ab, dass die Juden die Welt kon­trol­lier­ten und alle ande­ren ver­skla­ven und ver­nich­ten woll­ten; aller­dings, so habe der Ange­klag­te wei­ters von sich gege­ben, wer­de Adolf Hit­ler wie­der­kom­men — die­ser sei der „Mes­si­as unse­res Vol­kes”. (sn.at, 25.4.22)

Bei einer Haus­durch­su­chung wur­den zahl­rei­che NS-Devo­tio­na­li­en gefun­den. Ob der Arzt auch in Kon­takt zu ande­ren Gleich­ge­sinn­ten stand, geht aus dem Bericht nicht her­vor. Das Urteil der Geschwo­re­nen über die Schuld des Ange­klag­ten erfolg­te einstimmig.

Schwarzacher Spital löste Arbeitsverhältnis

Im August 2024 wur­de eben­falls durch einen Bericht der „Salz­bur­ger Nach­rich­ten“ bekannt, dass der Arzt die kur­ze Span­ne zwi­schen Ver­ur­tei­lung und dem Ein­trag ins Straf­re­gis­ter offen­bar genutzt hat­te, um sich beim Kli­ni­kum Schwarz­ach zu bewer­ben. Ohne Vor­stra­fe im Regis­ter gelang die Anstel­lung. Nach Bekannt­wer­den der Ver­ur­tei­lung Ende August 2024 wur­de das Dienst­ver­hält­nis gelöst. Der ärzt­li­che Lei­ter des pri­va­ten Ordens­spi­tals damals zu den „SN“ (31.8.24): „Ich gehe davon aus, dass wir uns von ihm tren­nen wer­den. So jemand hat in einem Ordens­spi­tal nichts zu suchen. Wir beto­nen aus­drück­lich, dass der men­schen­ver­ach­ten­de Natio­nal­so­zia­lis­mus in jed­we­der Erschei­nungs­form bei uns kei­nes­falls tole­riert wird.“

Nur weni­ge Wochen spä­ter, Anfang Novem­ber 2024, begann der ver­ur­teil­te Medi­zi­ner ein neu­es Arbeits­ver­hält­nis am Bezirks­kran­ken­haus Schwaz. Zu die­sem Zeit­punkt muss­te in sei­nem Straf­re­gis­ter­be­scheid noch die Vor­stra­fe wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung ver­merkt sein. Doch anders als das Kli­ni­kum Schwarz­ach sah man in Schwaz in der Vor­stra­fe wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung anschei­nend kei­nen Hin­de­rungs­grund für eine Anstellung.

Der Eigen­tü­mer­ver­tre­ter ver­wies im Inter­view mit dem ORF Tirol, der die Ver­gan­gen­heit des Arz­tes recher­chiert hat, „auf die abge­lau­fe­ne Bewäh­rungs­zeit, eine ein­wand­freie fach­li­che Zusam­men­ar­beit, eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung durch die Ärz­te­kam­mer und auf den Ärz­te­man­gel“ (tirol.orf.at, 18.11.25).

Den Ärz­te­man­gel beklag­te auch das Kli­ni­kum Schwarz­ach, lös­te aber den­noch das Arbeits­ver­hält­nis. Die Bewäh­rungs­zeit war noch nicht abge­lau­fen (was dem Eigen­tü­mer­ver­tre­ter auch klar war, weil er im nächs­ten Satz auf zwei­ein­halb Jah­re Bewäh­rungs­frist ver­wies, in denen der Mann sich ver­meint­lich „nichts zu Schul­den“ kom­men habe lassen).

Kein Disziplinarverfahren nach sorgfältiger Prüfung?

Sehr keck ist das Argu­ment mit der „sorg­fäl­ti­gen Prü­fung durch die Ärz­te­kam­mer“. Kann das stimmen?

Im § 136 Absatz 1 des Ärz­te­ge­set­zes ist gere­gelt, dass sich Ärz­te „eines Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hens schul­dig [machen[, wenn sie im Inland oder im Aus­land 1.das Anse­hen der in Öster­reich täti­gen Ärz­te­schaft durch ihr Ver­hal­ten der Gemein­schaft, den Pati­en­ten oder den Kol­le­gen gegen­über beein­träch­ti­gen oder 2.die Berufs­pflich­ten ver­let­zen“.

„Das Anse­hen“ ist eine reich­lich vage Bestim­mung, aber aus Absatz 2 geht klar her­vor, dass eine Frei­heits­stra­fe von mehr als sechs Mona­ten jeden­falls ein Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen begrün­det, das eigent­lich ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nach sich zie­hen muss.

Das Dis­zi­pli­nar­recht der Ärz­te­kam­mer ist im Ärz­te­ge­setz zwar detail­liert gere­gelt, nicht aber, wie der Dis­zi­pli­nar­an­walt zu der Infor­ma­ti­on über eine etwa­ige Haft­stra­fe kommt. Die „SN“ (31.8.24) schrei­ben dazu:

Laut der Ärz­te­kam­mer wer­den bei Ver­ur­tei­lun­gen von Medi­zi­nern auto­ma­tisch Mel­dun­gen an die Dis­zi­pli­nar­kom­mis­si­on gemacht. Die Maß­nah­men dort gehen von Ermah­nun­gen über Geld­bu­ßen bis zur Strei­chung aus der Ärz­te­lis­te. Gegen­über dem Kli­ni­kum Schwarz­ach soll der Medi­zi­ner gesagt haben, dass er in die­ser Cau­sa bei der Ärz­te­kam­mer in Wien war. Dort sei aber nichts her­aus­ge­kom­men. Gegen­über den SN hieß es dort, dass es über den Aus­gang von kon­kre­ten Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren kei­ne Aus­kunft gebe.

An die­sen Behaup­tun­gen hakt es gewal­tig. War­um soll­te die Ärz­te­kam­mer Wien zustän­dig sein? Die Ver­ur­tei­lung erfolg­te in Salz­burg, der Arbeits­platz danach war Schwarz­ach in Salz­burg – also müss­te die Ärz­te­kam­mer Salz­burg zustän­dig gewe­sen sein. War­um soll­te bei einem Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen die­ser Qua­li­tät „nichts her­aus­ge­kom­men“ sein? Hat der ent­schei­dungs­be­fug­te Dis­zi­pli­nar­rat etwa erklärt: NS-Wie­der­be­tä­ti­gung ist eine Lap­pa­lie, daher kein Ver­fah­ren? Schwer vor­stell­bar! Was könn­ten sonst die Grün­de gewe­sen sein, dass nichts pas­siert, „nichts her­aus­ge­kom­men“ ist?

Ärztegesetz: Disziplinarstrafen
Ärz­te­ge­setz: Disziplinarstrafen

Die Ärz­te­kam­mer beruft sich auf ihre Schwei­ge­ver­pflich­tung. Die ist tat­säch­lich in § 194 Ärz­te­ge­setz gere­gelt, aller­dings mit einer Aus­nah­me, die im § 139 Abs. 10 defi­niert ist:

Sofern es im Inter­es­se der Wah­rung des Anse­hens der öster­rei­chi­schen Ärz­te­schaft und der Ein­hal­tung der Berufs­pflich­ten gele­gen ist, kann im Dis­zi­pli­nar­er­kennt­nis auf Ver­öf­fent­li­chung des gesam­ten Dis­zi­pli­nar­er­kennt­nis­ses in den Mit­tei­lun­gen der zustän­di­gen Ärz­te­kam­mer oder allen­falls zusätz­lich auch in der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­zei­tung erkannt wer­den.

Der Pfer­de­fuß die­ser Aus­nah­me: Wenn es kein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren aus wel­chen Grün­den auch immer gegen den ver­ur­teil­ten Medi­zi­ner gege­ben hat, kann auch kein „Dis­zi­pli­nar­er­kennt­nis“ exis­tie­ren, in dem des­sen Ver­öf­fent­li­chung bestimmt wird.

Wie geht es weiter in Schwaz?

Aus Schwaz haben sich Men­schen wegen des Arz­tes an den ORF Tirol gewandt – mit nach­voll­zieh­ba­ren Argumenten:

Ein Arzt mit NS-Hin­ter­grund sei unan­ge­nehm, belas­tend und an einem öffent­li­chen Kran­ken­haus mora­lisch nicht ver­tret­bar – das hieß es von meh­re­ren Per­so­nen aus dem Umfeld des Bezirks­kran­ken­hau­ses Schwaz. Sie wand­ten sich an den ORF Tirol, möch­ten aber anonym bleiben.
„Es ist absurd für mich, dass er Arzt ist und tag­täg­lich mit Men­schen arbei­tet, in einem Beruf, wo alle Men­schen gleich behan­delt wer­den sol­len“, sag­te eine Per­son, die von der Vor­stra­fe des Man­nes mit­be­kom­men hatte.
Eine ande­re mein­te: „Für mich geht das gar nicht, dass man jeman­den mit sol­chen Ein­stel­lun­gen ein­stellt, wenn man das sogar noch weiß, das ist nicht ver­ein­bar.“ Eine Per­son habe das Kran­ken­haus des­halb bereits ver­las­sen, die Spi­tal­s­ei­gen­tü­mer bestrei­ten das
.“

Die Lei­tung des Schwa­zer Spi­tals mau­ert, beruft sich auf den Ärz­te­man­gel und die zwei­te Chan­ce, die sich jeder Mensch ver­dient habe. Der Arzt hat sei­ne zwei­te Chan­ce bereits in Schwarz­ach durch Ver­heim­li­chung sei­ner Vor­stra­fe stra­pa­ziert. Sei­ne Ver­ur­tei­lung wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung hät­te –unter nor­ma­len Umstän­den – zu einer Dis­zi­pli­nar­stra­fe füh­ren müs­sen. War­um gibt es die nicht? Das wol­len wir wis­sen. Und auch, ob noch ande­re Ärzt*innen mit ähn­li­cher Vor­ge­schich­te (Ver­ur­tei­lung wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung oder Ver­het­zung) praktizieren.

Auch eine Ant­wort auf die Fra­ge, wie zumut­bar es für Pati­en­tin­nen ist, von einem Arzt behan­delt zu wer­den, der sich Hit­ler als „Mes­si­as“ her­bei­wünscht und beim Pro­zess kei­ner­lei Ein­sicht gezeigt haben dürf­te, blieb das Kran­ken­haus Schwaz bis­lang schuldig.

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