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Peršmanhof-Kommissionsbericht: Rechtsbruch mit Ansage, und Verantwortung hat Namen

Die vom Innen­mi­nis­te­ri­um ein­ge­setz­te Exper­tin­nen- und Exper­ten­kom­mis­si­on zur Raz­zia am Perš­m­an­hof hat gelie­fert. Ihre Dia­gno­se ist ein­deu­tig: Der 27. Juli war kein unglück­lich gelau­fe­ner Rou­ti­ne­ein­satz, son­dern eine Kas­ka­de von Fehl­ent­schei­dun­gen, recht­li­chen Ver­stö­ßen und poli­ti­schem Ver­sa­gen. Wer jetzt noch beschwich­tigt, will nichts lernen.

23. Okt. 2025
Partisanendenkmal am Peršmanhof (Von Hawaratschi - Eigenes Werk, CC BY 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=16358572)
Partisanendenkmal am Peršmanhof (Von Hawaratschi - Eigenes Werk, CC BY 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=16358572)

Das Positive

Begin­nen wir mit dem Posi­ti­ven: Die Kom­mis­si­on hat, wie es aus­sieht, ihre Auf­ga­be erfüllt. Dass sie ein­ge­setzt wur­de, ist gut. Mehr an Posi­ti­vem ist nicht wahr­nehm­bar, im Gegenteil.

Kein schriftlicher Einsatzbefehl für die Razzia am Peršmanhof

Die Kom­mis­si­on hält fest: „Ein schrift­li­cher Ein­satz­be­fehl oder Ein­satz­auf­trag lag nicht vor.“ (S. 35) Allei­ne das ist bereits ein rotes Tuch. Wo Exe­ku­ti­ve in Grund­rech­te ein­greift, braucht es Doku­men­ta­ti­on, Ver­ant­wort­lich­keit und kla­re Zustän­dig­kei­ten. Immer und über­all, aber gera­de an einem Gedenk­ort, der an ein Poli­zei­ver­bre­chen erinnert.

Wer star­te­te den Ein­satz? Die Kom­mis­si­on benennt die Quel­le: „Die Initia­ti­ve des Ein­sat­zes ging nach­voll­zieh­bar vom stv­Lei­terL­SE aus.“ (S. 45) Der mitt­ler­wei­le ver­setz­te stell­ver­tre­ten­de Lei­ter des Lan­des­amts für Staats­schutz und Extre­mis­mus­be­kämp­fung (LSE) Kärn­ten han­del­te, angeb­lich ohne Vor­ge­setz­te zu infor­mie­ren, zog Bezirks­haupt­mann, Bun­des­amt für Frem­den­we­sen und Asyl (BFA) und wei­te­re Kräf­te bei und das an einem Tag, an dem er nicht ein­mal Dienst hat­te. Die Kom­mis­si­on hält außer­dem fest: „Der stv­Lei­terL­SE über­nimmt in sei­ner Stel­lung­nah­me (…) die vol­le Ver­ant­wor­tung für den Ein­satz. In die­sem konn­te er sich jedoch nicht erin­nern, wer den Befehl zum Betre­ten des Muse­ums­ge­bäu­des und zu den Ver­kehrs­kon­trol­len gege­ben hat­te.“ (S. 44)

Rechtliche Bewertung: unverhältnismäßig und rechtswidrig

Damit sind wir bei der recht­li­chen Bewer­tung, dem Herz­stück des Berichts. Zur Gebäu­de­durch­su­chung heißt es unmiss­ver­ständ­lich: „Das Gebäu­de wur­de gegen den Wil­len der Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten betre­ten (…), wäh­rend dafür ein außer­ge­wöhn­lich gro­ßer Auf­wand getrie­ben wur­de.“ (S. 52) Und zur Gesamt­schau des Ein­sat­zes: „Des­halb erweist sich der Ein­satz nach Ansicht der Kom­mis­si­on als unver­hält­nis­mä­ßig und auch aus die­sem Grund als rechts­wid­rig.“ (S. 52) Deut­li­cher kann es nicht mehr aus­ge­drückt wer­den. Der Bericht rech­net wei­ter ab:

Ins­ge­samt über­stei­gen die­se gehäuf­ten Rechts­wid­rig­kei­ten bei wei­tem das Maß an Feh­lern, die bei einem kom­ple­xe­ren Ein­satz pas­sie­ren kön­nen. Sie deu­ten viel­mehr auf eine gro­be Miss­ach­tung der recht­li­chen Gren­zen von poli­zei­li­chen Ein­sät­zen hin. (S. 53)

Wozu das Gan­ze? Die Kom­mis­si­on nimmt auch den Vor­wand aus­ein­an­der: „Die offi­zi­el­le Begrün­dung (…) war nach Ansicht der Kom­mis­si­on ein Vor­wand. In Wirk­lich­keit ging es offen­kun­dig um die Beschaf­fung der Iden­ti­täts­da­ten der am Anti­fa Camp teil­neh­men­den Per­so­nen.“ (S. 60) Dass das Sam­meln von Per­so­nen­da­ten am Ende im Mit­tel­punkt stand, macht den Ein­satz nicht nur poli­tisch, son­dern auch recht­lich noch indis­ku­ta­bler. Die Daten sei­en danach an die „Direk­ti­on Staats­schutz und Nach­rich­ten­dienst“ (DSN) gegan­gen. Der Bericht:

Da die Rechts­grund­la­ge der Ermitt­lung der Daten Fra­gen zur Zuläs­sig­keit auf­wirft und die ermit­tel­ten Iden­ti­täts­da­ten an die DSN über­mit­telt wur­den, emp­fiehlt die Kom­mission, die Recht­mä­ßig­keit der wei­te­ren Ver­ar­bei­tung der Daten einer ent­spre­chen­den recht­li­chen Beur­tei­lung zu unter­zie­hen und die allen­falls not­wen­di­gen Kon­se­quen­zen aus dem Ergeb­nis der Prü­fung zu zie­hen. (S. 58)

Für das Betre­ten des Muse­ums­ge­bäu­des nach § 36 Frem­den­po­li­zei­ge­setz fehl­te die Tat­sa­chen­grund­la­ge. Die Kom­mis­si­on schreibt tro­cken: „Eine bestimm­te Tat­sa­che, die auf einen rechts­wid­rig auf­häl­ti­gen Frem­den deu­tet, wird nicht ange­führt. Damit fehlt eine zen­tra­le Begrün­dung für das Betre­ten.“ (S. 51) Aus­ge­rech­net der Lei­ter der BFA-Regio­nal­di­rek­ti­on Kärn­ten sprach Fest­nah­men aus, wozu er gar nicht befugt war. Der Bericht dazu: „Die Fest­nah­men im Gebäu­de wur­den vom Lei­ter des BFA RD-Ktn ver­fügt. (…) Die Fest­nah­men waren daher rechts­wid­rig.“ (S. 52)

Erschwe­rend kommt die Kulis­se hin­zu. Die Kom­mis­si­on hält fest, dass durch Hub­schrau­ber und Dienst­hund Ein­schüch­te­rung und Eska­la­ti­on in Kauf genom­men wur­den: „[D]urch die Hin­zu­zie­hung eines Dienst­hun­des und eines Hub­schrau­bers [wur­den] ihre mög­li­che Ein­schüch­te­rung und eine Eska­la­ti­on des Ein­sat­zes in Kauf genom­men.“ (S. 52)

Zustän­dig­kei­ten? Auch hier ist der Bericht glas­klar. Der bezirks­haupt­mann­schaft­li­che Lei­ter war vor Ort die zustän­di­ge Behör­de und ver­sag­te in sei­ner Rol­le: „Statt für eine recht- und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Amts­hand­lung zu sor­gen, räum­te der BH dem stv­Lei­terL­SE einen die­sem nicht zuste­hen­den, aber von ihm über­mä­ßig genutz­ten Hand­lungs­spiel­raum ein.“ (S. 48) Das ist im bes­ten Fall als Füh­rungs­ver­sa­gen zu bezeich­nen, und es ist kei­ne Fuß­no­te, son­dern zen­tral für die Zurech­nung der rechts­wid­ri­gen Maßnahmen.

Beson­ders deut­lich wird die Kom­mis­si­on, wenn sie die Ver­fas­sungs­schutz­er­zäh­lung abprüft. Wo in Berich­ten „Gefah­ren­ab­wehr“ und „Eigen­si­che­rung“ bemüht wer­den, fehlt die recht­li­che Deckung: „Soweit der Ein­satz der Fest­stel­lung der Iden­ti­tät (…) aus Ver­fas­sungs­schutz­grün­den dien­te, war er durch kei­ne gesetz­li­che Ein­griffs­er­mäch­ti­gung gedeckt.“ (S. 49) Mit ande­ren Wor­ten: Der Man­tel „Ver­fas­sungs­schutz“ ersetzt kei­ne Befugnisnorm.

Standards an einem NS-Gedenkort

An einem NS-Gedenk­ort ist die Mess­lat­te noch höher. Die Kom­mis­si­on zitiert inter­na­tio­na­le Stan­dards und erin­nert an eine ein­fa­che Regel: „Kei­nes­falls lässt sich (…) ablei­ten, dass staat­li­che Sicher­heits­or­ga­ne ohne Rück­spra­che mit Gedenk­stät­ten-Betrei­be­rin­nen und ‑Betrei­bern über Ange­mes­sen­hei­ten oder adäqua­tes Ver­hal­ten an Gedenk­stät­ten ent­schei­den.“ (S. 29) Genau das ist aber pas­siert. Dass der stv. LSE-Lei­ter nach dem Ein­satz sogar ein „Wor­ding“ (S. 45) für Anstands­an­zei­gen for­mu­lier­te, zeigt die Rich­tung: aus der Amts­hand­lung her­aus in eine skan­da­lös anmu­ten­de Meinungsschlacht.

Der stell­ver­tre­ten­de LSE-Lei­ter hat sich selbst ins Schein­wer­fer­licht gestellt. Wer ohne Befehls­grund­la­ge, ohne schrift­li­chen Auf­trag und außer­halb kla­rer Zustän­dig­kei­ten einen sen­si­blen Ort zur Ope­ra­ti­ons­flä­che macht, gehört in kei­ne Füh­rungs­funk­ti­on. Der Bericht lässt kei­nen Zwei­fel, dass hier eine per­sön­li­che Ver­ant­wor­tung vor­liegt. Der Bezirks­haupt­mann war der behörd­li­che Ein­satz­lei­ter. Die Zurech­nung der poli­zei­li­chen Maß­nah­men erfolgt an die BH. Die Kom­mis­si­on attes­tiert ein struk­tu­rel­les Ver­sa­gen. (S. 49) Wer die Ver­ant­wor­tung hat, muss sie auch wahr­neh­men, nicht zuschau­en. Bei einem der­ma­ßen mas­si­ven Ver­sa­gen ist die­ser Bezirks­haupt­mann als Füh­rungs­or­gan nicht mehr trag­bar. Dazu kommt: Wenn der Lei­ter des BFA Kärn­ten Fest­nah­men ver­fügt, zu denen er nicht ermäch­tigt ist, ist die Sache nicht mit einem Ach­sel­zu­cken erle­digt. Auch das gehört dienst- und dis­zi­pli­nar­recht­lich aufgearbeitet.

Die recht­li­che Bewer­tung nach der Anzei­ge wegen des Ver­dachts auf Amts­miss­brauch wird in allen Fäl­len die Jus­tiz vor­neh­men müs­sen. Die Aus­gangs­ba­sis der ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen ist, dem Bericht nach zu urtei­len, kei­ne gute.

Empfehlungen: Bericht als Grundkurs in demokratischer Hygiene

Die Kom­mis­si­on emp­fiehlt Fort­bil­dun­gen, Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten, kla­re Zustän­dig­keits­gren­zen, Sen­si­bi­li­tät an Gedenk­stät­ten und die lang­fris­ti­ge Absi­che­rung der Bil­dungs­ar­beit am Perš­m­an­hof (S. 53ff).

Der Bericht liest sich an man­chen Stel­len wie ein Grund­kurs in demo­kra­ti­scher Hygie­ne: Kein Betre­ten gegen den erklär­ten Wil­len ohne gesetz­li­che Grund­la­ge, kei­ne Daten­sam­me­lei ohne Befug­nis, kei­ne Eska­la­ti­ons­ku­lis­se am Lern­ort, kei­ne Instru­men­ta­li­sie­rung des „Anstands“. Das ist nicht „Anti­fa-Agen­da“, das ist Rechts­staat. Und es ist die Mini­mal­an­for­de­rung einer Repu­blik, die sich zum anti­fa­schis­ti­schen Fun­da­ment bekennt.

Am Ende bleibt ein Befund, der nicht beschö­nigt wer­den kann: Die­ser Ein­satz war rechts­wid­rig und unver­hält­nis­mä­ßig, er miss­ach­te­te Gedenk­stan­dards, ver­schob den Fokus von der Für­sor­ge­pflicht gegen­über Opfer­an­ge­hö­ri­gen hin zur Kri­mi­na­li­sie­rung von Anti­fa­schis­mus. Und er hat­te Ver­ant­wort­li­che, die (dienst)rechtlich zur Ver­ant­wor­tung zu zie­hen sind. Wer statt­des­sen Nebel­gra­na­ten wirft, dele­gi­ti­miert nicht „die Anti­fa“, son­dern beschä­digt das Ver­trau­en in Behör­den, Poli­zei und Poli­tik. Der Perš­m­an­hof ver­dient Bes­se­res; er hat mit die­sem Bericht die Argu­men­te, die Taten einzufordern.

Und das Allerletzte

Der Bericht hält fest: „Der Ein­satz war weder gegen die slo­we­ni­sche Volks­grup­pe in Kärn­ten noch gegen die Gedenk­stät­te Perš­m­an­hof, son­dern gegen das pau­schal als links­extrem wahr­ge­nom­me­ne Anti­fa Camp gerich­tet.“ (S. 60) Innen­mi­nis­ter Ger­hard Kar­ner lei­tet dar­aus eine für ihn wich­ti­ge Erkennt­nis ab („dass der Ein­satz nicht gegen die slo­we­ni­sche Volks­grup­pe oder die Gedenk­stät­te Perš­m­an­hof an sich gerich­tet gewe­sen sei“, zit. nach derstandard.at, 23.10.25), die indi­rekt Scha­dens­be­gren­zung ver­mit­teln soll, aber kei­ne ist: Ein anti­fa­schis­ti­sches Bil­dungs­camp just an einem NS-Gedenk­ort, dem wich­tigs­ten Gedenk­ort öster­rei­chi­scher Slowen*innen, anzu­grei­fen, um Daten der Anwe­sen­den zu sam­meln und die­se qua­si prä­ven­tiv zu kri­mi­na­li­sie­ren, ist kei­ne Klei­nig­keit, son­dern schlicht­weg das Allerletzte.

Auch bemer­kens­wert: Im Bericht ist das Pos­ting des Kärnt­ner FPÖ-Natio­nal­rats­rats­ab­ge­ord­ne­ten Wen­de­lin Möl­zer zu fin­den – als „exem­pla­ri­sche Dar­stel­lung von Faken­ews nach dem Poli­zei­ein­satz am 27. Juli 2025 in den sozia­len Medi­en“ (S. 24) Mehr muss man nicht wis­sen, um die State­ments zum Perš­m­an­hof aus der rechts­extre­men Ecke die­ses Lan­des ein­ord­nen zu kön­nen. Wenn es um NS-Auf­ar­bei­tung und ‑Gedenk­or­te geht, emp­fiehlt sich für die FPÖ gene­rell das, was die blaue Abge­ord­ne­te Marie-Chris­ti­ne Giu­lia­ni-Ster­rer kürz­lich zu einem Grü­nen Abge­ord­ne­ten im Natio­nal­rat mein­te: „Hal­ten Sie den Mund!”

"Fakenews" zum Camp am Peršmanhof des FPÖ-Nationalsratsabgeordneten Wendelin Mölzer: "Exemplarische Darstellung von Fakenews nach dem Polizeieinsatz am 27. Juli 2025 in den sozialen Medien (Facebook): Der Verfasser wies zwar darauf hin, dass die von ihm gepostete Fotomontage mit künstlicher Intelligenz generiert wurde, untertitelte das Bild allerdings mit „Antifa Camp am Peršmanhof ist Missbrauch eines Gedenkortes und respektlos gegenüber NS-Opfern." (Screenshot Bericht S. 24)
„Faken­ews” zum Camp am Perš­m­an­hof des FPÖ-Natio­nals­rats­ab­ge­ord­ne­ten Wen­de­lin Möl­zer (Screen­shot Bericht S. 24)

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