Wien: Ganz in Weiß heißt nicht unschuldig
Ganz in Weiß erscheint der Angeklagte am 15. September am Landesgericht Wien zu seiner Verhandlung. Der Richter trägt aber gleich in der Befragung zu den Personalia seine Flecken auf: 2017 Vorstrafen wegen Körperverletzung, 2021 Verstoß gegen das Waffengesetz, 2022 absichtliche schwere Körperverletzung und Nötigung, 2023 Sachbeschädigung und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. 2024 kam noch eine Körperverletzung hinzu und schließlich jetzt die Anklage wegen des Verbrechens der NS-Wiederbetätigung. Dabei ist der Angeklagte noch ziemlich jung: 22 Jahre! Seit kurzem ist Herr N. als Lagerarbeiter beschäftigt.
Am 6.5.24 ist auf Instagram ein Beitrag der „Zeit im Bild“ mit dem Titel „Israel gedenkt der Opfer des Holocausts“ online gestellt worden. N. kommentiert mit „Hitler hat alles richtig gemacht“ und dem Emoji mit zwei erhobenen Händen.
Ja, dieser Kommentar stamme von ihm, erklärt N., der damals mit Freunden unterwegs gewesen sein will und dem Alkohol zugesprochen habe: „Ich weiß, dass das ein Fehler war, schau auf Familie, arbeite, habe keine schlechten Freunde. (…) Ich bereue, hab nichts gegen Juden, gegen Christen oder was von Nation herkommt, bin friedlicher Mensch, es tut mir leid was ich gemacht habe.“
Der Richter will es genauer wissen, verstehen, warum man so eine Aussage macht, sogar grammatikalisch richtig: „Nicht alle Idioten schaffen das.“ Herr N. ist nämlich kein geborener Österreicher, sondern in der autonomen russischen Republik Inguschetien geboren. 2021 wollte man ihm schon einmal etwas anhängen, erklärt er, wegen missverständlicher Äußerungen über Juden und Christen. Die Ermittlungen wurden damals aber eingestellt und N. betont zum wiederholten Mal, dass er Blödsinn dieser Art nie mehr wiederholen wolle.
Die Geschworenen, die über die Schuldfrage zu entscheiden haben, verneinen die Hauptfrage einer Schuld nach § 3g Verbotsgesetz, entscheiden sich für die Schuld des Angeklagten nach § 3h Verbotsgesetz (Gutheißung des Holocaust). Schwierig ist die Strafbemessung. N. hat noch bedingte Vorstrafen offen, andererseits will das Gericht die Arbeitsaufnahme positiv berücksichtigen. Das Ergebnis: zwölf Monate Haft, davon vier Monate unbedingt. Die offene bedingte Haftstrafe von 22 Monaten wird nicht widerrufen, die Bewährungsfrist wird auf fünf Jahre ausgedehnt.
Der Richter fragt beim Angeklagten nach, ob er das Urteil verstanden hat. Der meint, zum Teil., worauf ihn der Richter darauf aufmerksam macht, dass er die vier Monate unbedingt auch mit einer Fußfessel absolvieren könne, um seine Arbeitsstelle zu behalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Richter gibt Herrn N. noch gute Wünsche für den weiteren Lebensweg mit.
Danke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!
Linz: Heftige Anklage und seltsamer Prozess
Die Anklage ist heftig. Welche Ermittlungen sind da vorausgegangen? In der Verhandlung vor dem Landesgericht Linz am 16.9. ist davon nicht viel zu erfahren. Keine Einvernahme von Zeugen, um die Biografie des Angeklagten etwas aufzuhellen. Nicht einmal der Staatsschutz war da, um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. einer kriminellen Organisation nachvollziehbar zu machen.
Der 18-jährige Hamid M. war angeklagt wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und in einer kriminellen Organisation, außerdem wegen Verhetzung und wegen bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen.
Die Anklage dem im Iran geborenen afghanischen Staatsbürger vor, in Videos den Islamischen Staat und Al Kaida verherrlicht bzw. propagiert zu haben. Durch eine Meldung sei man auf den Angeklagten aufmerksam geworden und habe dann in einer Hausdurchsuchung einschlägige Videos gefunden. Außerdem hat M. von der Linz Pride ein Video erstellt mit dem Titel „Möge Allah Euch vernichten“. Das ist das Delikt der Verhetzung. Schließlich hat er noch am 5.4.24 die pornografische Darstellung einer Minderjährigen, die mit einem Erwachsenen Oralverkehr hat, online gestellt.
In den polizeilichen Einvernahmen war M. geständig, was seine Propaganda-Videos betrifft. an das pornografische Video konnte (oder wollte) er sich nicht erinnern, und die Vernichtungshetze wollte er mit seinem Glauben rechtfertigen.
M. bezeichnete sich in seiner Einvernahme vor Gericht als tiefreligiös. Bis zur Hausdurchsuchung – seither sei er kein gläubiger Mensch mehr, habe tiefe Zweifel. Da hätte man gerne mehr gewusst, nicht nur von M. selbst. Fünf Sprachen spricht er, aber kein Arabisch. Darum habe er die für IS-Propaganda genutzten Naschids auch gar nicht verstanden. Die seien ihm von TikTok vorgeschlagen worden.
Zehn Jahre lebt M. nun schon in Österreich. Seine Elektriker-Lehre hat er abgebrochen, macht derzeit einen AMS-Kurs. Die Verteidigung beantragt die Einvernahme seiner Mutter als Zeugin. Die wird aber abgelehnt, weil sie schon von Beginn an in der Verhandlung anwesend ist.
Die Strafandrohungen für die ihm vorgeworfenen Delikte sind hoch. Die Beweisführung erscheint sehr dürftig – ebenfalls das, was der Angeklagte als Erklärung anbietet. Eine Hausdurchsuchung als Erweckungserlebnis?
Das Schöffengericht entscheidet sich für einen anderen Weg. Der Angeklagte wird „nur“ der Verhetzung für schuldig gesprochen, die Anklagepunkte terroristische Vereinigung und kriminelle Organisation werden fallengelassen, vom Vorwurf der bildlichen pornografischen Darstellung wird er im Zweifel freigesprochen. Die Strafe ist aber für einen Jugendlichen trotzdem hoch: 15 Monate Haft, davon fünf Monate unbedingt. Allerdings gibt ihm das Gericht noch eine Chance: M. soll einen Antrag auf Aufschub stellen und sich einem genannten Verein anschließen, mit dem er zusammenarbeitet und Beratungen einholt. Bei positiver Rückmeldung des Vereines könnten die 5 Monate unter Umständen auch nachgelassen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Wien: Posten macht noch wütender
Die Freundschaftsliste des Angeklagten auf Facebook strahlt ziemlich blau, seinen X‑Account hat er mittlerweile gelöscht, weil, so seine Erklärung, seine Kinder alle in sozialen Berufen tätig sind. Wilhelm H. (76) hat aber zuvor von Hetze ziemlich üppig Gebrauch gemacht. In der Verhandlung am 16. September vor dem Landesgericht Wien wegen Verhetzung geht es um seine Tweets auf X. Dreimal sei er auf X gehackt worden, erklärt der Angeklagte. Es bleibt aber trotzdem noch genug Hetze übrig, für die er sich am 16. September in Wien zu verantworten hat. Kommentare wie „9mm und Ruhe ist“, „Importgesindel“, „erledigt diese Ratte endlich“ oder „Stiege runter und gut ist“.
Die Richterin will wissen, warum sich dieser unbändige Hass des Angeklagten nur gegen Personen aus dem arabischen Raum richte. Sie habe hier Beschuldigte aus unterschiedlichen, sehr diversen Zusammenhängen auf der Anklagebank. Die Antwort ist ausweichend: Wenn eine Partei, die 40 Prozent der Stimmen erhalten habe, nicht regiere, dann lohne es sich nicht mehr, wählen zu gehen.
Der Angeklagte kommt auf seine Erkrankung zu sprechen: Bauchspeicheldrüsenkrebs. Die Richterin fragt nach Befunden, worauf H. etwas unbestimmt antwortet. Mit Chemo und Ernährungsumstellung habe er bereits begonnen, seine Internistin sei aus dem Irak.
Mit dem Posten habe er ohnehin aufgehört, erklärt er in seinem Schlusswort, weil – und da kommt ein bemerkenswerter Satz – ihn das Posten mache noch wütender mache. Die Richterin denkt laut über eine Diversion nach, die Staatsanwaltschaft ist skeptisch. Andererseits sei da ein Krebs, der besonders bösartig ist und ein bisher tadelloses Vorleben. Die Richterin entscheidet sich schließlich doch für die Diversion. Bedingung: die Teilnahme am Projekt „Dialog statt Hass“. Der Angeklagte wäre einverstanden, die Staatsanwaltschaft überlegt noch, daher ist die Diversion noch nicht rechtskräftig.
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