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Lesezeit: 6 Minuten

Mélange KW 38/25 (Teil 2): Ganz in Weiß vor Gericht

Ganz in Weiß vor Gericht zu erschei­nen, heißt nicht, unschul­dig zu sein. Das beleg­te ein nach dem Ver­bots­ge­setz Ange­klag­ter ein­drucks­voll. Ein ande­rer Ange­klag­ter sei mul­ti­pel gehackt wor­den, für eine Ankla­ge blieb den­noch genü­gend übrig.

24. Sep. 2025
Collage Prozesse (Fotos SdR)
Rückblick Prozesse (Fotos SdR)

Inhalt

Togg­le
  • Wien: Ganz in Weiß heißt nicht unschuldig
  • Linz: Hef­ti­ge Ankla­ge und selt­sa­mer Prozess
  • Wien: Pos­ten macht noch wütender

Wien: Ganz in Weiß heißt nicht unschuldig

Ganz in Weiß erscheint der Ange­klag­te am 15. Sep­tem­ber am Lan­des­ge­richt Wien zu sei­ner Ver­hand­lung. Der Rich­ter trägt aber gleich in der Befra­gung zu den Per­so­na­lia sei­ne Fle­cken auf: 2017 Vor­stra­fen wegen Kör­per­ver­let­zung, 2021 Ver­stoß gegen das Waf­fen­ge­setz, 2022 absicht­li­che schwe­re Kör­per­ver­let­zung und Nöti­gung, 2023 Sach­be­schä­di­gung und Ver­ge­hen nach dem Sucht­mit­tel­ge­setz. 2024 kam noch eine Kör­per­ver­let­zung hin­zu und schließ­lich jetzt die Ankla­ge wegen des Ver­bre­chens der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung. Dabei ist der Ange­klag­te noch ziem­lich jung: 22 Jah­re! Seit kur­zem ist Herr N. als Lager­ar­bei­ter beschäftigt.

Am 6.5.24 ist auf Insta­gram ein Bei­trag der „Zeit im Bild“ mit dem Titel „Isra­el gedenkt der Opfer des Holo­causts“ online gestellt wor­den. N. kom­men­tiert mit „Hit­ler hat alles rich­tig gemacht“ und dem Emo­ji mit zwei erho­be­nen Händen.

Ja, die­ser Kom­men­tar stam­me von ihm, erklärt N., der damals mit Freun­den unter­wegs gewe­sen sein will und dem Alko­hol zuge­spro­chen habe: „Ich weiß, dass das ein Feh­ler war, schau auf Fami­lie, arbei­te, habe kei­ne schlech­ten Freun­de. (…) Ich bereue, hab nichts gegen Juden, gegen Chris­ten oder was von Nati­on her­kommt, bin fried­li­cher Mensch, es tut mir leid was ich gemacht habe.“

Der Rich­ter will es genau­er wis­sen, ver­ste­hen, war­um man so eine Aus­sa­ge macht, sogar gram­ma­ti­ka­lisch rich­tig: „Nicht alle Idio­ten schaf­fen das.“ Herr N. ist näm­lich kein gebo­re­ner Öster­rei­cher, son­dern in der auto­no­men rus­si­schen Repu­blik Ingu­sche­ti­en gebo­ren. 2021 woll­te man ihm schon ein­mal etwas anhän­gen, erklärt er, wegen miss­ver­ständ­li­cher Äuße­run­gen über Juden und Chris­ten. Die Ermitt­lun­gen wur­den damals aber ein­ge­stellt und N. betont zum wie­der­hol­ten Mal, dass er Blöd­sinn die­ser Art nie mehr wie­der­ho­len wolle.

Die Geschwo­re­nen, die über die Schuld­fra­ge zu ent­schei­den haben, ver­nei­nen die Haupt­fra­ge einer Schuld nach § 3g Ver­bots­ge­setz, ent­schei­den sich für die Schuld des Ange­klag­ten nach § 3h Ver­bots­ge­setz (Gut­hei­ßung des Holo­caust). Schwie­rig ist die Straf­be­mes­sung. N. hat noch beding­te Vor­stra­fen offen, ande­rer­seits will das Gericht die Arbeits­auf­nah­me posi­tiv berück­sich­ti­gen. Das Ergeb­nis: zwölf Mona­te Haft, davon vier Mona­te unbe­dingt. Die offe­ne beding­te Haft­stra­fe von 22 Mona­ten wird nicht wider­ru­fen, die Bewäh­rungs­frist wird auf fünf Jah­re ausgedehnt.

Der Rich­ter fragt beim Ange­klag­ten nach, ob er das Urteil ver­stan­den hat. Der meint, zum Teil., wor­auf ihn der Rich­ter dar­auf auf­merk­sam macht, dass er die vier Mona­te unbe­dingt auch mit einer Fuß­fes­sel absol­vie­ren kön­ne, um sei­ne Arbeits­stel­le zu behal­ten. Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig, der Rich­ter gibt Herrn N. noch gute Wün­sche für den wei­te­ren Lebens­weg mit.

Dan­ke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!

Linz: Heftige Anklage und seltsamer Prozess

Die Ankla­ge ist hef­tig. Wel­che Ermitt­lun­gen sind da vor­aus­ge­gan­gen? In der Ver­hand­lung vor dem Lan­des­ge­richt Linz am 16.9. ist davon nicht viel zu erfah­ren. Kei­ne Ein­ver­nah­me von Zeu­gen, um die Bio­gra­fie des Ange­klag­ten etwas auf­zu­hel­len. Nicht ein­mal der Staats­schutz war da, um den Vor­wurf der Mit­glied­schaft in einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung bzw. einer kri­mi­nel­len Orga­ni­sa­ti­on nach­voll­zieh­bar zu machen.

Der 18-jäh­ri­ge Hamid M. war ange­klagt wegen der Mit­glied­schaft in einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung und in einer kri­mi­nel­len Orga­ni­sa­ti­on, außer­dem wegen Ver­het­zung und wegen bild­li­cher sexu­al­be­zo­ge­ner Dar­stel­lun­gen min­der­jäh­ri­ger Personen.

Die Ankla­ge dem im Iran gebo­re­nen afgha­ni­schen Staats­bür­ger vor, in Vide­os den Isla­mi­schen Staat und Al Kai­da ver­herr­licht bzw. pro­pa­giert zu haben. Durch eine Mel­dung sei man auf den Ange­klag­ten auf­merk­sam gewor­den und habe dann in einer Haus­durch­su­chung ein­schlä­gi­ge Vide­os gefun­den. Außer­dem hat M. von der Linz Pri­de ein Video erstellt mit dem Titel „Möge Allah Euch ver­nich­ten“. Das ist das Delikt der Ver­het­zung. Schließ­lich hat er noch am 5.4.24 die por­no­gra­fi­sche Dar­stel­lung einer Min­der­jäh­ri­gen, die mit einem Erwach­se­nen Oral­ver­kehr hat, online gestellt.

In den poli­zei­li­chen Ein­ver­nah­men war M. gestän­dig, was sei­ne Pro­pa­gan­da-Vide­os betrifft. an das por­no­gra­fi­sche Video konn­te (oder woll­te) er sich nicht erin­nern, und die Ver­nich­tungs­het­ze woll­te er mit sei­nem Glau­ben rechtfertigen.

M. bezeich­ne­te sich in sei­ner Ein­ver­nah­me vor Gericht als tief­re­li­gi­ös. Bis zur Haus­durch­su­chung – seit­her sei er kein gläu­bi­ger Mensch mehr, habe tie­fe Zwei­fel. Da hät­te man ger­ne mehr gewusst, nicht nur von M. selbst. Fünf Spra­chen spricht er, aber kein Ara­bisch. Dar­um habe er die für IS-Pro­pa­gan­da genutz­ten Nasch­ids auch gar nicht ver­stan­den. Die sei­en ihm von Tik­Tok vor­ge­schla­gen worden.

Zehn Jah­re lebt M. nun schon in Öster­reich. Sei­ne Elek­tri­ker-Leh­re hat er abge­bro­chen, macht der­zeit einen AMS-Kurs. Die Ver­tei­di­gung bean­tragt die Ein­ver­nah­me sei­ner Mut­ter als Zeu­gin. Die wird aber abge­lehnt, weil sie schon von Beginn an in der Ver­hand­lung anwe­send ist.

Die Straf­an­dro­hun­gen für die ihm vor­ge­wor­fe­nen Delik­te sind hoch. Die Beweis­füh­rung erscheint sehr dürf­tig – eben­falls das, was der Ange­klag­te als Erklä­rung anbie­tet. Eine Haus­durch­su­chung als Erweckungserlebnis?

Das Schöf­fen­ge­richt ent­schei­det sich für einen ande­ren Weg. Der Ange­klag­te wird „nur“ der Ver­het­zung für schul­dig gespro­chen, die Ankla­ge­punk­te ter­ro­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung und kri­mi­nel­le Orga­ni­sa­ti­on wer­den fal­len­ge­las­sen, vom Vor­wurf der bild­li­chen por­no­gra­fi­schen Dar­stel­lung wird er im Zwei­fel frei­ge­spro­chen. Die Stra­fe ist aber für einen Jugend­li­chen trotz­dem hoch: 15 Mona­te Haft, davon fünf Mona­te unbe­dingt. Aller­dings gibt ihm das Gericht noch eine Chan­ce: M. soll einen Antrag auf Auf­schub stel­len und sich einem genann­ten Ver­ein anschlie­ßen, mit dem er zusam­men­ar­bei­tet und Bera­tun­gen ein­holt. Bei posi­ti­ver Rück­mel­dung des Ver­ei­nes könn­ten die 5 Mona­te unter Umstän­den auch nach­ge­las­sen wer­den. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Wien: Posten macht noch wütender

Die Freund­schafts­lis­te des Ange­klag­ten auf Face­book strahlt ziem­lich blau, sei­nen X‑Account hat er mitt­ler­wei­le gelöscht, weil, so sei­ne Erklä­rung, sei­ne Kin­der alle in sozia­len Beru­fen tätig sind. Wil­helm H. (76) hat aber zuvor von Het­ze ziem­lich üppig Gebrauch gemacht. In der Ver­hand­lung am 16. Sep­tem­ber vor dem Lan­des­ge­richt Wien wegen Ver­het­zung geht es um sei­ne Tweets auf X. Drei­mal sei er auf X gehackt wor­den, erklärt der Ange­klag­te. Es bleibt aber trotz­dem noch genug Het­ze übrig, für die er sich am 16. Sep­tem­ber in Wien zu ver­ant­wor­ten hat. Kom­men­ta­re wie „9mm und Ruhe ist“, „Import­ge­s­in­del“, „erle­digt die­se Rat­te end­lich“ oder „Stie­ge run­ter und gut ist“.

Die Rich­te­rin will wis­sen, war­um sich die­ser unbän­di­ge Hass des Ange­klag­ten nur gegen Per­so­nen aus dem ara­bi­schen Raum rich­te. Sie habe hier Beschul­dig­te aus unter­schied­li­chen, sehr diver­sen Zusam­men­hän­gen auf der Ankla­ge­bank. Die Ant­wort ist aus­wei­chend: Wenn eine Par­tei, die 40 Pro­zent der Stim­men erhal­ten habe, nicht regie­re, dann loh­ne es sich nicht mehr, wäh­len zu gehen.

Der Ange­klag­te kommt auf sei­ne Erkran­kung zu spre­chen: Bauch­spei­chel­drü­sen­krebs. Die Rich­te­rin fragt nach Befun­den, wor­auf H. etwas unbe­stimmt ant­wor­tet. Mit Che­mo und Ernäh­rungs­um­stel­lung habe er bereits begon­nen, sei­ne Inter­nis­tin sei aus dem Irak.

Mit dem Pos­ten habe er ohne­hin auf­ge­hört, erklärt er in sei­nem Schluss­wort, weil – und da kommt ein bemer­kens­wer­ter Satz – ihn das Pos­ten mache noch wüten­der mache. Die Rich­te­rin denkt laut über eine Diver­si­on nach, die Staats­an­walt­schaft ist skep­tisch. Ande­rer­seits sei da ein Krebs, der beson­ders bös­ar­tig ist und ein bis­her tadel­lo­ses Vor­le­ben. Die Rich­te­rin ent­schei­det sich schließ­lich doch für die Diver­si­on. Bedin­gung: die Teil­nah­me am Pro­jekt „Dia­log statt Hass“. Der Ange­klag­te wäre ein­ver­stan­den, die Staats­an­walt­schaft über­legt noch, daher ist die Diver­si­on noch nicht rechtskräftig.

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Schlagwörter: Neonazismus/Neofaschismus | Oberösterreich | Rassismus/Antimuslimischer Rassismus | Verbotsgesetz | Verhetzung | Wiederbetätigung | Wien

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