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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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„Schwarze Sonne“ und Triskele: Gar keine politische Gesinnung

Am 18. März muss­te ein 39-jäh­ri­ger Auto­ma­ti­sie­rungs­tech­ni­ker im Lan­des­ge­richt St. Pöl­ten auf­tre­ten. Dem ange­klag­ten Vik­tor G. wur­de zur Last gelegt, im Okto­ber 2023 auf Face­book ein Foto gepos­tet zu haben, auf dem sei­ne Tat­toos, dar­un­ter eine „Schwar­ze Son­ne“ und eine Tris­ke­le, zu sehen waren.

9. Juli 2024
Prozess am 18.3.24 am Landesgericht St. Pölten (© SdR)
Prozess am 18.3.24 am Landesgericht St. Pölten (© SdR)

Codes wie „Schwarze Sonne” als Ersatzsymbole

Bei bei­den Moti­ven han­delt es sich um in der rechts­extre­men Sze­ne ver­wen­de­te Ersatz­sym­bo­le: Da das Haken­kreuz schnell als pro­ble­ma­ti­sches und ver­bo­te­nes Sym­bol erkenn­bar ist, wei­chen Neo­na­zis ger­ne auf Zei­chen aus, die für unin­for­mier­te Lai­en nicht sofort zuor­den­bar sind. In der brau­nen Sze­ne stel­len sie aber geläu­fi­ge Codes dar, mit denen ihre Träger*innen die Zuge­hö­rig­keit und Geis­tes­hal­tung aus­drü­cken. Sind die­se Tat­toos für vie­le Men­schen zugäng­lich, sprich sicht­bar, so kann dies den Straf­be­stand der Wie­der­be­tä­ti­gung erfül­len. Das war bei dem Ange­klag­ten durch das Her­um­lau­fen mit nack­tem Ober­kör­per in der Öffent­lich­keit und durch das auf Face­book gepos­tet Foto zwar gege­ben, der woll­te aber kei­nen Bezug zum NS erkennen.

Viktor G.s Tattoos: Schwarze Sonne am Oberarm und Triskele auf der Brust (Screenshot FB 26.10.23)
Vik­tor G.s Tat­toos: Schwar­ze Son­ne am Ober­arm und Tris­ke­le auf der Brust (Screen­shot FB 26.10.23)

Wie so oft, wenn Täto­wie­run­gen die­ser Art im Zusam­men­hang mit dem Ver­bots­ge­setz ver­han­delt wer­den, war die Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie abzu­strei­ten, dass die Sym­bo­le mit irgend­ei­ner poli­ti­schen Gesin­nung ver­bun­den sei­en. Der Ange­klag­te habe „kei­ne poli­ti­sche Gesin­nung, gar kei­ne“, behaup­te­te der Ver­tei­di­ger. Viel­mehr sei der 39-Jäh­ri­ge ein etwas nai­ver, aber garan­tiert „unpo­li­ti­scher“ Fan nor­di­scher Mythologie.

Von der Ver­wen­dung im NS-Kon­text will G. erst nach der Anzei­ge erfah­ren haben. „Man stol­pert nicht ein­fach so im Inter­net dar­über, der NS-Bezug ist immer der obers­te Tref­fer bei Goog­le“, monier­te der Rich­ter. Bei der Befra­gung, was er denn wann gewusst und erfah­ren habe und als ihm sei­ne eige­ne Aus­sa­ge vor der Poli­zei, dass er von der NS-Bedeu­tung gewusst habe, vor­ge­hal­ten wur­de, ver­wi­ckel­te sich der Ange­klag­te in Wider­sprü­che. „Ich hab mir das Pro­to­koll damals nicht durch­ge­le­sen, bevor ich es unter­schrie­ben hab“, aber mitt­ler­wei­le habe er sich die „Schwar­ze Son­ne“ über­ste­chen las­sen, führ­te G. ins Treffen.

Bei ihren Schluss­plä­doy­ers blie­ben bei­de Sei­ten bei ihren Stand­punk­ten: Die Staats­an­walt­schaft for­der­te einen Schuld­spruch, da die objek­ti­ve und sub­jek­ti­ve Tat­sei­te der Wie­der­be­tä­ti­gung erfüllt sei. Die Ver­tei­di­gung kehr­te die bis­he­ri­ge Unbe­schol­ten­heit ihres Man­dan­ten her­vor und mein­te, dass bei „Dr. Goog­le“ viel Blöd­sinn ste­he und die Tat­toos ohne­hin über­sto­chen würden.

Nach etwa 45 Minu­ten zog sich das Schwur­ge­richt zur Bera­tung über die Schuld­fra­gen zurück. Letz­ten Endes wur­de der Ange­klag­te ein­stim­mig in bei­den Haupt­fra­gen frei­ge­spro­chen. Auf­grund des Rechts­mit­tel­ver­zichts bei­der Sei­ten war das Urteil noch am sel­ben Tag rechtskräftig.

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Schlagwörter: Neonazismus/Neofaschismus | Niederösterreich | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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