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Hallein/Salzburg: Ein Jahr für Nazi-Kratzereien

Im Bezirk Hal­lein wur­den zwi­schen Dezem­ber 2016 und Okto­ber 2017 zahl­rei­che PKWs mit Haken­kreu­zen und Nazi-Paro­­len wie „Heil Hit­ler“ beschä­digt. Über die Zahl der Autos, die beschä­digt wur­den, lie­fern die Medi­en etwas unkla­re Anga­ben. Klar ist hin­ge­gen, dass der Lehr­ling (19), der sich am Mitt­woch in Salz­burg vor Geschwo­re­nen ver­ant­wor­ten muss­te, einer der Täter ist. […]

24. Mai 2018

Der Scha­den, den die Kratze­rei­en ver­ur­sacht haben, ist beträcht­lich – pro PKW zwi­schen 400 und 2.000 Euro. Ob es nun 20 Kratze­rei­en an 20 Autos waren oder 14 bzw. 24, ist zwar nicht uner­heb­lich für die Scha­dens­hö­he, aber nicht für den Vor­wurf der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung, auch wenn in eini­ge Autos „nur“ ein nor­ma­les Kreuz, in ande­re hin­ge­gen ein Haken­kreuz oder eine Nazi-Paro­le geritzt wurde.

Der Lehr­ling ver­ant­wor­te­te sich mit sei­nem dama­li­gen Alko­hol­kon­sum und bestritt jede Sym­pa­thie für den Natio­nal­so­zia­lis­mus: „Ich habe kei­ne Sym­pa­thien zum Natio­nal­so­zia­lis­mus, ich ver­ab­scheue die­se Per­so­nen. Wenn ich nüch­tern bin, bin ich ein nor­ma­ler Mensch.“ Wie da die Nazi-Bil­der auf sei­nem Han­dy dazu pas­sen, konn­te er nicht wirk­lich über­zeu­gend erklä­ren: „Das sind Blöd­sinns­bil­der (…) Es ist pein­lich und beschä­mend, was ich gemacht habe.“ Klingt über­zeu­gend – aller­dings war der Ange­klag­te schon vor sei­nen Kratze­rei­en wegen Nazi-Äuße­run­gen amts­be­kannt.

Unbe­ant­wor­tet blieb die Fra­ge nach dem Mit­tä­ter. Die Kratze­rei­en wur­den anschei­nend von zwei Tätern began­gen, wobei die Ermitt­lun­gen gegen den zwei­ten noch nicht abge­schlos­sen sind. Der Ange­klag­te muss­te sich jeden­falls nicht nur wegen schwe­rer Sach­be­schä­di­gung (§ 126 StGB) und Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3f und § 3g Ver­bots­ge­setz ver­ant­wor­ten, son­dern auch wegen eines Ver­sto­ßes gegen das Waf­fen­ge­setz. In allen Punk­ten war er gestän­dig, wur­de des­halb von den Geschwo­re­nen schul­dig gespro­chen und zu einer Haft­stra­fe von einem Jahr, bedingt auf drei Jah­re, ver­ur­teilt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.