Dem dreißigjährigen Beschuldigten Daniel K. wurden Verbrechen nach § 3g Verbotzgesetz sowie Verhetzung vorgeworfen. Der Amstettener hatte sich im November 2015 und Februar 2016 via Facebook an mehren Online-Diskussionen über die „Flüchtlingsproblematik“, die Terroranschläge in Paris und eine angebliche „Islamisierung Europas“ beteiligt, so der zuständige Staatsanwalt. In den Postings sprach er u.a. von Vergasungen, verherrlichte Adolf Hitler und propagierte dadurch Teilaspekte des NS-Regimes. Für die Staatsanwaltschaft bestand kein Zweifel an der „radikalen“ Gesinnung des Angeklagten, da er sich öffentlich und bewusst damit brüstete und einschlägige Codes wie „88“ für „Heil Hitler“ verwendete.
Die Suche nach den Motiven
Durch das Geständnis des Angeklagten ging es in der Hauptverhandlung vor allem um die Frage, warum er solche Äußerungen veröffentlichte und zwar mehrfach. Daniel K. fiel es schwer der Verhandlung zu folgen, er wirkte aufgelöst, weinte und wiederholte immer wieder: „Ich war deppat zu dem Zeitpunkt.“ Zudem erklärte der Beschuldigte, dass er bereits in der Schule mit Anhänger_innen rechtsextremer Gesinnungen konfrontiert gewesen war.
Er zeigte sich zwar für den Inhalt dieser Postings geständig, gab jedoch an, sich in einem „berauschten Zustand“ befunden zu haben. Sein Verteidiger führte die jahrelange Drogensucht seines Mandanten an und versuchte somit die Verantwortung einzuschränken. Er verwies auf die schwierige Vergangenheit des Angeklagten, die auch durch die acht Vorstrafen, v.a. wegen Drogendelikten deutlich gemacht wurde. „Früher am Stammtisch wären solche Aussagen ohne Konsequenzen geblieben“, und demnach wären seinem Mandanten die Folgen nicht bewusst gewesen.
Verurteilung wegen Wiederbetätigung
Die acht zuständigen Geschworenen entschieden einstimmig und sprachen den 30-Jährigen schuldig bezüglich der Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz, vom Vorwurf der Verhetzung wurde er hingegen freigesprochen. Der zuständige Richter_innensenat betrachtete eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren für angemessen, da er nicht einschlägig vorbestraft war und sich geständig zeigte. Die Staatsanwaltschaft gab bisher keine Erklärung ab, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.