Wien: 2 Jahre bedingt für Wiederbetätigung durch Facebook-Postings

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Am 5.12.2016 kam es im Wie­ner Lan­des­ge­richt für Straf­sa­chen erneut zu einem Ver­bots­ge­setz­pro­zess wegen Pos­tings auf der Social Media Platt­form Face­book. „Stoppt die Rech­ten” und Pro­zess­re­port berich­ten erneut aus dem Gerichtssaal.

Dem drei­ßig­jäh­ri­gen Beschul­dig­ten Dani­el K. wur­den Ver­bre­chen nach § 3g Ver­botz­ge­setz sowie Ver­het­zung vor­ge­wor­fen. Der Amstet­te­ner hat­te sich im Novem­ber 2015 und Febru­ar 2016 via Face­book an meh­ren Online-Dis­kus­sio­nen über die „Flücht­lings­pro­ble­ma­tik“, die Ter­ror­an­schlä­ge in Paris und eine angeb­li­che „Isla­mi­sie­rung Euro­pas“ betei­ligt, so der zustän­di­ge Staats­an­walt. In den Pos­tings sprach er u.a. von Ver­ga­sun­gen, ver­herr­lich­te Adolf Hit­ler und pro­pa­gier­te dadurch Teil­aspek­te des NS-Regimes. Für die Staats­an­walt­schaft bestand kein Zwei­fel an der „radi­ka­len“ Gesin­nung des Ange­klag­ten, da er sich öffent­lich und bewusst damit brüs­te­te und ein­schlä­gi­ge Codes wie „88“ für „Heil Hit­ler“ verwendete.

Die Suche nach den Motiven

Durch das Geständ­nis des Ange­klag­ten ging es in der Haupt­ver­hand­lung vor allem um die Fra­ge, war­um er sol­che Äuße­run­gen ver­öf­fent­lich­te und zwar mehr­fach. Dani­el K. fiel es schwer der Ver­hand­lung zu fol­gen, er wirk­te auf­ge­löst, wein­te und wie­der­hol­te immer wie­der: „Ich war depp­at zu dem Zeit­punkt.“ Zudem erklär­te der Beschul­dig­te, dass er bereits in der Schu­le mit Anhänger_innen rechts­extre­mer Gesin­nun­gen kon­fron­tiert gewe­sen war.

Er zeig­te sich zwar für den Inhalt die­ser Pos­tings gestän­dig, gab jedoch an, sich in einem „berausch­ten Zustand“ befun­den zu haben. Sein Ver­tei­di­ger führ­te die jah­re­lan­ge Dro­gen­sucht sei­nes Man­dan­ten an und ver­such­te somit die Ver­ant­wor­tung ein­zu­schrän­ken. Er ver­wies auf die schwie­ri­ge Ver­gan­gen­heit des Ange­klag­ten, die auch durch die acht Vor­stra­fen, v.a. wegen Dro­gen­de­lik­ten deut­lich gemacht wur­de. „Frü­her am Stamm­tisch wären sol­che Aus­sa­gen ohne Kon­se­quen­zen geblie­ben“, und dem­nach wären sei­nem Man­dan­ten die Fol­gen nicht bewusst gewesen.

Verurteilung wegen Wiederbetätigung

Die acht zustän­di­gen Geschwo­re­nen ent­schie­den ein­stim­mig und spra­chen den 30-Jäh­ri­gen schul­dig bezüg­lich der Wie­der­be­tä­ti­gung nach dem Ver­bots­ge­setz, vom Vor­wurf der Ver­het­zung wur­de er hin­ge­gen frei­ge­spro­chen. Der zustän­di­ge Richter_innensenat betrach­te­te eine beding­te Frei­heits­stra­fe von zwei Jah­ren für ange­mes­sen, da er nicht ein­schlä­gig vor­be­straft war und sich gestän­dig zeig­te. Die Staats­an­walt­schaft gab bis­her kei­ne Erklä­rung ab, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.