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Bad Ischl (OÖ): Keine Verhetzung, aber Diskriminierung

Als sich im Jän­ner eine Bar in Bad Ischl (OÖ) „asy­lan­ten­frei“ erklär­te und „Asy­lan­ten“ Lokal­ver­bot erteil­te, erstat­te­te Uwe Sai­ler, der Kri­mi­nal­po­li­zist aus Linz, Anzei­ge wegen des Ver­dachts der Ver­het­zung gegen die Besit­ze­rin der Bar und gegen den Wie­ner Vize­bür­ger­meis­ter Johann Gude­nus (FPÖ). Jetzt hat die Staats­an­walt­schaft ihre Ermitt­lun­gen ein­ge­stellt. Rech­te und Rechts­extre­me beju­beln die Entscheidung […]

23. Feb 2016

Rech­te und Rechts­extre­me beju­beln die Ent­schei­dung der Staats­an­walt­schaft Wels, dabei gibt die Begrün­dung für die Ein­stel­lung nur sehr wenig her, um sich über die Ein­stel­lung zu freu­en. Die Staats­an­walt­schaft Wels stell­te näm­lich klar, dass das Lokal­ver­bot zwar kei­ne Ver­het­zung im Sin­ne de3s § 283 StGB dar­stel­le, aber jeden­falls „dis­kri­mi­nie­rend“ sei . Wört­lich heißt es in der Ein­stel­lungs­be­grün­dung: Das pau­schal für alle Asyl­wer­ber ver­häng­te Lokal­ver­bot ist dis­kri­mi­nie­rend, stellt aber kei­ne Ver­het­zung im Sin­ne des Para­gra­fen 283 StGB dar.”


Ori­gi­nal­pos­ting von Charly’s

Die Staats­an­walt­schaft Wels, die den Ver­dacht der Ver­het­zung bei der Bar­be­trei­be­rin zu prü­fen hat­te, urteilt durch­aus dif­fe­ren­ziert, wenn sie fest­stellt, „dass es vor­an­ge­gan­gen offen­kun­dig zu sexu­ell moti­vier­ten Über­grif­fen im Lokal gekom­men ist und die Lokal­be­trei­be­rin die­sen Umstand aber gera­de nicht mit ‚Asy­lan­ten’ ver­knüp­fend in ihr Pos­ting auf­ge­nom­men, son­dern es gera­de unter­las­sen hat, die­sen Umstand über­haupt auf­zu­grei­fen; eine Absicht dahin­ge­hend, ‚Asy­lan­ten’ in ihrer Men­schen­wür­de zu ver­let­zen, kann daher gera­de nicht unter­stellt werden.“

Für den Ver­dacht auf Ver­het­zung hat­te sie schließ­lich nicht die het­ze­ri­schen Pos­tings zu beur­tei­len, son­dern den Kom­men­tar Wir sind ab jetzt wie­der asy­lan­ten­frei“, zu dem sie zusam­men­fas­send fest­hielt: „Eine Beschimp­fung im Sinn des Abs 1 Z 2 des § 283 StGB kann der gegen­ständ­lich zu beur­tei­len­den Äuße­rung ‚Wir sind wie­der asy­lan­ten­frei’ schon objek­tiv betrach­tet nicht ent­nom­men werden.“

Für die Staats­an­walt­schaft Wels ist die „Äuße­rung“ der Wir­tin zwar nicht ver­het­zend, aber jeden­falls dis­kri­mi­nie­rend. Was aber ist mit dem Gude­nus-Pos­ting? Der frisch­ge­ba­cke­ne Wie­ner Vize­bür­ger­meis­ter von der FPÖ hat­te schließ­lich gepos­tet: „Isch­ler Bar: Lokal­ver­bot für ‚Asyl­wer­ber‘. Ein guter, not­wen­di­ger Schritt. Es braucht ein Öster­reich-Ver­bot für die­se ille­ga­len Zuwanderer!”

Für den blau­en Gude­nus war nicht die Wel­ser, son­dern die Wie­ner Staats­an­walt­schaft zustän­dig. Die hat kei­ne Begrün­dung für ihre Ein­stel­lung mitgliefert.

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