Wiener Neustadt: Freispruch wegen Hakenkreuz-Überfall

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Aus „ermitt­lungs­tak­ti­schen Grün­den“ wur­de der Über­fall im Sep­tem­ber zunächst geheim gehal­ten. Ein mas­kier­tes Quar­tett hat­te damals Robert T. (52) aus Bad Fisch­au vom Rad geris­sen, geschla­gen und ein Haken­kreuz auf die Stirn geritzt. Mit­te Okto­ber wur­de dann bekannt­ge­ge­ben, dass ein Ver­däch­ti­ger in Unter­su­chungs­haft genom­men wur­de. Am Montag,21.12., ende­te die Ver­hand­lung am Lan­des­ge­richt Wie­ner Neu­stadt mit einem über­ra­schen­den Freispruch.

Ursprüng­lich war von Ermitt­lun­gen wegen ver­such­ter schwe­rer Nöti­gung, Kör­per­ver­let­zung und NS-Wie­der­be­tä­ti­gung die Rede. Schließ­lich waren schon am 5. Sep­tem­ber Haus und Auto von Robert T. mit Haken­kreu­zen und „schlim­men Bot­schaf­ten“ (Kurier, 22.12. 15) beschmiert wor­den. Aber gut, damals, zu Beginn der Ermitt­lun­gen zu dem Über­fall vom 23. Sep­tem­ber , der aus tak­ti­schen Grün­den der Öffent­lich­keit zunächst ver­schwie­gen wur­de, ging man von einem Nach­bar­schafts­streit aus und ver­haf­te­te den Nachbarn.

Das Ver­hält­nis zwi­schen den Nach­barn war alles ande­re als freund­schaft­lich und hat sich im Ver­lauf der letz­ten Jah­re immer wei­ter ver­schlech­tert: ver­ba­le Vor­fäl­le, die mit Anzei­gen und neu­en ver­ba­len Vor­fäl­len immer wei­ter eska­lier­ten. Dann der Über­fall, der kein ver­ba­ler Vor­fall mehr war. Obwohl laut Anga­ben des Opfers damals auch Wor­te gespro­chen wur­den von den Maskierten.

„Sie haben mir aber Grü­ße vom Nach­barn aus­ge­rich­tet und gemeint, sie zün­den mein Haus an, wenn wir nicht aus­zie­hen“, zitiert der „Kurier“ (22.12.2015) das Opfer.

Der Ange­klag­te, des­sen ehe­ma­li­ge Lebens­ge­fähr­tin und deren Vater geben vor Gericht ihr Bes­tes, um vor Gericht das Opfer als Täter im Nach­bar­schafts­streit zu schil­dern. Folgt man dem Bericht in der NÖN, dann war es für die Rich­te­rin „schwie­rig den Durch­blick zu behal­ten und her­aus­zu­fil­tern, wel­che Aus­sa­gen straf­recht­li­che Rele­vanz hat­ten“.

Schließ­lich wur­de der Ange­klag­te in allen drei Ankla­ge­punk­ten frei­ge­spro­chen, auch aus Man­gel an Bewei­sen. Ein völ­lig unbe­frie­di­gen­des Ergeb­nis – vor allem für das Opfer!