Objekt 21 (IV): 35 Anzeigen, 1 + 10 Anklagen

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Es ist ein biss­chen ver­wir­rend, was die APA am Frei­tag, 24.5. 2013, da als Mel­dung zu „Objekt 21“ ver­fass­te: „Ankla­gen in Cau­sa ‚Objekt 21‘ am lau­fen­den Band“ Das lau­fen­de Band ent­puppt sich nach inhalt­li­cher Sich­tung eher als eines mit zwei Geschwin­dig­kei­ten. Wor­an das liegt, ist nicht ganz klar.

35 Anzei­gen der Poli­zei lie­gen der zustän­di­gen Staats­an­walt­schaft Wels zu den kri­mi­nel­len Akti­vi­tä­ten rund um das neo­na­zis­ti­sche Netz­werk „Objekt 21“ vor. Das sind um fünf Anzei­gen mehr als im Febru­ar 2013 gemel­det. Eine davon – sie rich­tet sich gegen einen 29-Jäh­ri­gen – hat bis­her zu einer Ankla­ge wegen schwe­ren Ein­bruchs­dieb­stahls, schwe­ren Raubs und Mit­glied­schaft in einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung geführt. Die ande­ren 34 Anzei­gen wer­den jetzt von der Staats­an­walt­schaft Wels bear­bei­tet: „Ob sie alle in eine Ankla­ge mün­den ist nicht sicher.“ (APA, 24.5.)

Neben die­sen 35 Anzei­gen und der einen Ankla­ge, die als „Teil 2“ bezeich­net wer­den, gibt es aber auch noch die Anzei­gen bzw. Ankla­gen wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung („Teil 1“), die seit gerau­mer Zeit auf dem Band lie­gen und nicht wei­ter trans­por­tiert werden.

Anfang 2011 sol­len die­se Anzei­gen vom ober­ös­ter­rei­chi­schen Ver­fas­sungs­schutz erstellt und an die Staats­an­walt­schaft Wels wei­ter­ge­lei­tet wor­den sein. Die­se erklär­te vor weni­gen Wochen, dass sie zehn Ankla­gen fer­tig­ge­stellt habe. Nach zwei Jah­ren? Noch mehr Ver­wir­rung erzeug­te der oö. Lan­des­po­li­zei­di­rek­tor Pilsl, der dem ORF-Report vom 5.2. 2013 erklär­te, dass es noch kei­ne Anzei­gen nach dem NS-Ver­bots­ge­setz gegen die Objekt 21-Neo­na­zis gebe, die­se aber „kom­men“.

Mög­li­cher­wei­se hat Pilsl Anzei­gen mit Ankla­gen ver­wech­selt. Die APA-Mel­dung macht die Sache jeden­falls auch nicht erfreu­li­cher. Dem­nach hat die Staats­an­walt­schaft Wels einen Vor­ha­bens­be­richt zur NS-Wie­der­be­tä­ti­gung erstellt, der an die Ober­staats­an­walt­schaft Linz wei­ter­ge­lei­tet wur­de und von dort an das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um, wo anschei­nend noch nicht dar­über ent­schie­den wur­de. Erst mit die­ser Ent­schei­dung kann aber Ankla­ge erho­ben werden.

Wenn die­ses Ent­schei­dungs­tem­po bei der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung so wei­ter­geht, dann könn­ten die 35 Anzei­gen von „Teil 2“ schnel­ler zu rechts­kräf­ti­gen Ankla­gen und Straf­pro­zes­sen füh­ren als die zehn Anzei­gen zu „Teil 1“. Jus­tiz und Ermitt­lungs­be­hör­den wer­den sich dazu jeden­falls erklä­ren müssen.

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