Mit Verweis auf die EU-Richtlinie zur Personenfreizügigkeit vertrat der Generalanwalt die Auffassung, dass Familienangehörigen von EU-Bürgern das Recht auf Nachzug und Aufenthalt zustehe, wenn sie bei ihren Verwandten wohnen wollen. Einreise und Aufenthalt solcher Familienangehöriger sollten von „der Art oder Dauer der Unterhaltsbeziehung” des EU-Bürgers zu seinen ausländischen Verwandten abhängig sein. Ein irischer Staatsbürger aus Bangladesh hatte sich an den EuGH gewandt, weil seinen Brüdern und seinem Neffen der Aufenthalt in der EU verwehrt worden war, obwohl er diesen gegenüber unterhaltsverpflichtet sei.
Die Gefahr, die aus Sicht des FPÖ-Abgeordneten von wirklich sehr entfernt Verwandten wie etwa Brüdern ausgehe, muss eklatant sein: „Als EU-Bürger gelten längst nicht nur autochthone Europäer, sondern auch all jene Personen, die zwar aus außereuropäischen Ländern stammen, aber etwa durch Heirat zu ‚EU-Bürgern’ wurden. (…) Deren Zahl bemisst sich in Millionen und die Zahl der ‚entfernten Verwandten’ somit in zig Millionen!”, warnt Obermayr.
Ob der schwerst im Rechtsextremismus verhaftete Herr Obermayer neben Corpsbrüdern und Brüdern im Geiste aus den Reihen ungarischer, französischer, belgischer oder japanische Rechtsextremisten auch über einen gemeinsamen Vater oder eine gemeinsame Mutter entfernt verwandte sonstige Brüder hat, ist uns unbekannt. Andererseits: Irgendwoher muss dieser offensichtlich auf einem frühkindlichen Trauma beruhende Bruderhass ja kommen. Es wird doch keiner annehmen, dass Obermayr die rassistischen und antisemitischen Hassverbrechen von Toulouse, bei denen ein Bruder eine gewisse Rolle spielte, dazu missbrauchen möchte, ganz generell gegen nichteuropäische Brüder (und Schwestern) zu hetzen?