Der Brandanschlag, der zum Glück fast keinen Schaden verursachte, führte zur Verhaftung von drei Jugendlichen (15, 18 und 21) und jetzt zur Anklage nach § 3f des NS-Verbotsgesetzes. § 3f, in diesem Fall Brandlegung als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinne ist von einer heftigen Strafandrohung begleitet. Bei den beiden Minderjährigen würde sich der Strafrahmen halbieren. Die Anklage wird in zwei Wochen rechtskräftig, sofern nicht ein Einspruch erhoben wird. (Österreich, 22.5.2011)