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Lesezeit: 3 Minuten

„Johnnyboy” und sein Nazi-Vater

Der bereits betag­te Sohn eines frü­he­ren NS-Bür­ger­meis­ters muss­te sich am Lan­des­ge­richt Wien wegen Holo­caust­leug­nung ver­ant­wor­ten. Ein Gut­ach­ter nahm sei­ne Aus­re­den zu anony­men Foren­pos­tings auseinander.

22. Mai 2026
Landesgericht Wien (© SdR)
Landesgericht Wien (© SdR)

Franz G. war ille­ga­ler Nazi und Bür­ger­meis­ter einer Gemein­de im Bur­gen­land. Ab 1938 hat er in sei­ner Gemein­de ein regel­rech­tes Ter­ror- und Denun­zia­ti­ons­re­gime auf­ge­zo­gen. 1947 muss­te er sich des­halb vor einem Volks­ge­richts­hof ver­ant­wor­ten und kam mit drei Jah­ren Ker­ker davon, von denen er nur weni­ge Mona­te absit­zen muss­te. Sein Sohn muss­te sich am 12.5.26 wegen Holo­caust­leug­nung in Wien ver­ant­wor­ten und kam eben­falls ziem­lich bil­lig davon.

80 Jah­re ist der Ange­klag­te K.H.G. alt und als Pos­ter in diver­sen Foren noch immer ziem­lich aktiv. Sein Geburts­da­tum, der 10. Mai 1945, spielt im Pro­zess auch eine Rol­le, weil er irgend­wann in einem sei­ner Kom­men­ta­re geschrie­ben hat­te, dass er noch im Krieg gebo­ren sei. „Ich bin nicht im Krieg gebo­ren“, ver­sucht der Ange­klag­te sei­ne Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie, dass er die inkri­mi­nier­ten Pos­tings nicht geschrie­ben habe, zu untermauern.

Die his­to­ri­schen Fak­ten sehen anders aus. Am 8. Mai kapi­tu­lier­te zwar das Deut­sche Reich der Nazis, der Zwei­te Welt­krieg war aber erst mit der Kapi­tu­la­ti­on Japans am 2. Sep­tem­ber 1945 been­det. Die his­to­ri­schen Fak­ten hat­te G. unter sei­nem Nick­na­me „John­ny­boy“ am 27. Okto­ber 2024 aber noch viel ent­schie­de­ner verdreht:

Es ist mei­ner Ansicht nach nicht wahr dass Hit­ler den Befehl zur Ermor­dung von Juden, Zigeu­nern u.anderer gab. Man hät­te die­sen Befehl ohne­dies nicht aus­ge­führt. Wahr ist viel­mehr dass der Zusam­men­halt die­ser Men­schen unter­ein­an­der so stark ist, dass des­halb Neid auf­kommt. Völ­ker las­sen sich eben nur schwer ver­mi­schen. Im Grun­de will man das auch gar nicht. Inti­gra­ti­on (sic!) ist nur ein Wort.

Der Kom­men­tar war in einem Forum der Russ­me­dia öffent­lich zugäng­lich und wur­de des­halb nach § 3h Ver­bots­ge­setz ange­klagt. Weil der Ange­klag­te bei einem ers­ten Ver­hand­lungs­ter­min vor zwei Mona­ten behaup­tet hat­te, nichts mit dem Ver­fas­ser „John­ny­boy“ und des­sen Kom­men­tar zu schaf­fen zu haben, war ein Gut­ach­ter bestellt und die Ver­hand­lung auf den 12.5. ver­tagt worden.

Sich selbst ver­such­te der Ange­klag­te mehr über sei­ne Frau zu beschreiben:

Er lebe mit sei­ner deut­lich jün­ge­ren ira­ki­schen Frau zusam­men, die sei „sehr sozi­al enga­giert” und emp­fan­ge immer wie­der Besu­cher. Da weder sein Lap­top noch sein Mobil­te­le­fon gesi­chert sei­en, könn­te sich jeder mit sei­nen Gerä­ten einen Account ange­legt haben, ver­mu­tet er. (derstandard.at, 13.5.26)

Der Gut­ach­ter zer­legt die­se Aus­re­den ein­drück­lich und prä­zi­se, sodass es kei­nen Zwei­fel mehr gibt, dass die Kom­men­ta­re von „John­ny­boy“ und „trif­o­kal­be­trach­tet“ auf das Kon­to von K.H.G. gehen. Der ange­klag­te, holo­caust­leug­nen­de Kom­men­tar ist vor dem Hin­ter­grund des Wütens sei­nes Vaters beson­ders zynisch und abge­schmackt. Wir kön­nen hier nur sehr zurück­hal­tend dar­über berich­ten, weil wir die Per­sön­lich­keits­rech­te des Soh­nes beach­ten müssen.

Der fana­ti­sche Nazi Franz G. hat sei­nen Ort noch im Herbst 1938 für „juden­frei“ erklärt, zuvor die jüdi­schen Bürger*innen mit gro­ßer Bru­ta­li­tät miss­han­delt, beraubt und nach Wien depor­tie­ren las­sen. Auch die Miss­hand­lung ukrai­ni­scher Zwangsarbeiter*innen und eines Kom­mu­nis­ten sowie Denun­zia­tio­nen warf ihm die Ankla­ge 1947 vor. Dass der Sohn trotz der „Schwamm drüber“-Mentalität der Nach­kriegs­jah­re, die in der mil­den Bestra­fung sei­nes Vaters zum Aus­druck kam, nichts von der Bru­ta­li­tät sei­nes Vaters mit­be­kom­men haben soll, ist wohl kaum anzunehmen.

Ange­deu­tet wur­de in der Ver­hand­lung, dass beim Lan­des­ge­richt Feld­kirch noch eine Ankla­ge wegen des Ver­dachts der Ver­het­zung bevor­ste­hen könnte.

Die Geschwo­re­nen waren sich, was die Schuld von K.H.G. betrifft, ziem­lich einig (7:1). Die Stra­fe blieb mit zwölf Mona­ten bedingt und der Ver­pflich­tung zu einem geführ­ten Rund­gang durch das ehe­ma­li­ge KZ Maut­hau­sen an der unters­ten Gren­ze. Der Ange­klag­te nahm das Urteil sofort an; es ist bereits rechtskräftig.

Wir dan­ken für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Holocaustleugnung/-verharmlosung | Neonazismus/Neofaschismus | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung | Wien

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