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Lesezeit: 3 Minuten

Milad E.: Es war ein rassistischer Mord

Als wir im Vor­jahr über den Mord an Milad E. in Wien berich­tet haben, war die Fak­ten­la­ge noch nicht so ein­deu­tig. Nur Bou­le­vard-Medi­en haben nach dem nach dem 11. Okto­ber 2025 ein ras­sis­ti­sches Motiv des mut­maß­li­chen Mör­ders Heinz R. ange­deu­tet, die rest­li­che Medi­en­welt blieb stumm. Nach dem Straf­pro­zess gegen Heinz R. gibt es wohl kei­ne Zwei­fel mehr: Es war ein ras­sis­ti­scher Mord.

17. März 2026
Gedenken an das Opfer Milad E. (Screenshot FB 20.10.25)
Gedenken an das Opfer Milad E. (Screenshot FB 20.10.25)

War­um wird über einen klar ras­sis­ti­schen Mord so wenig klar berich­tet? Was macht einen ras­sis­ti­schen Mord eigent­lich aus? Um ein ras­sis­ti­sches Mord­mo­tiv zu ver­nei­nen, reicht es schon aus, den Mord als Nach­bar­schafts­streit dar­zu­stel­len, weil das Mord­op­fer der Nach­bar war? Kann man ein ras­sis­ti­sches Motiv schon des­halb aus­schlie­ßen, weil der Sohn eine aus­län­di­sche Lebens­ge­fähr­tin hat, wie der Ange­klag­te in der Ver­hand­lung vor dem Wie­ner Schwur­ge­richt am 9. März vorbrachte?

Anders her­um: Wie kann man ein ras­sis­ti­sches Mord­mo­tiv über­haupt noch bezwei­feln, wenn sich der Ange­klag­te nach der Ermor­dung sei­nes Nach­barn tele­fo­nisch bei der Poli­zei mit einem Geständ­nis gemel­det hat, das er mit dem Zusatz ver­se­hen hat­te: „Er ist ein Scheiß Aus­län­der, ver­kauft Dro­gen, gehört ihm eh …“ Als die alar­mier­te Poli­zei­strei­fe am Tat­ort ein­traf, emp­fing er sie mit „Sieg Heil“ und „Heil Hit­ler“-Rufen und: „Ich hab die ira­ni­sche Sau nie­der­ge­bla­sen“ bzw. „One shot, one kill“.

Vor Gericht aber bejam­mert Heinz R. (50) sich selbst als Opfer. Der Nach­bar, der um drei Uhr früh erbost an sei­ne Tür geklopft hat, weil R. wie fast jede Nacht stun­den­lang sehr laut Musik abge­spielt hat, habe ihm einen hef­ti­gen Tritt gegen den Fuß ver­setzt, wor­auf sich der töd­li­che Schuss aus sei­ner Pis­to­le gelöst habe.

War­um er über­haupt zu sei­ner (regis­trier­ten) Pis­to­le gegrif­fen hat, wird er gefragt. In den poli­zei­li­chen Ein­ver­nah­men hat der Ange­klag­te näm­lich ange­ge­ben, dass er bei sei­nem Nach­barn Milad E. ein Mes­ser gese­hen habe, mit dem der auf ihn los­ge­gan­gen sei. Das Mes­ser konn­te aber nie gefun­den wer­den, und so ent­schloss sich der Ange­klag­te, die Mes­ser­aus­re­de fal­len zu las­sen. Sie war erlo­gen. Es war ein Unfall, behaup­tet er vor Gericht und fügt an: „Eine Kata­stro­phe, was mit dem Mann pas­siert ist!“

Die­sen zyni­schen Ver­such, die Ver­ant­wor­tung völ­lig auf ein anony­mes Gesche­hen abzu­wäl­zen, an dem er gar nicht betei­ligt war, will der vor­sit­zen­de Rich­ter nicht unkom­men­tiert las­sen. Der Ange­klag­te fällt ihm aber gleich wie­der ins Wort mit der nächs­ten Aus­re­de, dass er näm­lich „gsof­fen“ habe.

Sowohl die als Zeu­gen ein­ver­nom­me­nen Polizist*innen als auch der Sach­ver­stän­di­ge bestä­ti­gen zwar die Alko­ho­li­sie­rung, aber auch sei­ne Zurech­nungs­fä­hig­keit. Eine Nach­ba­rin aus dem Gemein­de­bau, die direkt unter­halb der Woh­nung des Ange­klag­ten wohnt und so ziem­lich „jede Nacht“ die Lärm­be­läs­ti­gung durch Heinz R. bestä­tig­te, erwähnt in ihrer Zeu­gen­aus­sa­ge das Mord­op­fer: Ein tol­ler Mensch sei das gewe­sen, sym­pa­thisch, kann man gar nichts sagen. Es ist die ein­zi­ge posi­ti­ve Erwäh­nung von Milad E. in die­sem Pro­zess. Über sein Leben in Wien, sei­ne Flucht aus dem Iran ist nichts zu erfahren.

Die Opfer­ver­tre­tung beschränkt sich im Wesent­li­chen dar­auf, die Bezah­lung der Bestat­tungs- und Über­füh­rungs­kos­ten des Leich­nams ein­zu­for­dern. Die Fami­lie von Milad E. lebt im Iran – an der Ver­hand­lung konn­te nie­mand teil­neh­men. So blie­ben auch die wie­der­hol­ten Ver­su­che des Ange­klag­ten und sei­ner Ver­tei­di­ge­rin, den Ermor­de­ten in ein schlech­tes Licht zu rücken, weit­ge­hend unbe­ant­wor­tet. „So wirk­lich kann­te den nie­mand“, unter­stell­te die Ver­tei­di­ge­rin, wäh­rend der Ange­klag­te den Leer­raum mit der Unter­stel­lung von Dro­gen­kon­sum und ‑ver­kauf aus­zu­ma­len ver­such­te. Bei der gerichts­me­di­zi­ni­schen Unter­su­chung des Mord­op­fers konn­ten aller­dings kei­ne Dro­gen nach­ge­wie­sen wer­den – auch bei der Durch­su­chung der Woh­nung des Opfers konn­ten weder Hin­wei­se auf Dro­gen oder Dro­ge­nuten­si­li­en noch das Mes­ser, von dem R. gespro­chen hat­te, gefun­den werden.

War­um wur­de in der Woh­nung des Ermor­de­ten über­haupt nach dem erfun­de­nen Mes­ser und den erfun­de­nen Dro­gen gesucht? Der Tat­ort war schließ­lich nicht die Woh­nung des Mord­op­fers, son­dern der Gang vor der Woh­nungs­tü­re des Angeklagten.

In der Woh­nung des Täters fand man hin­ge­gen Nazi-Devo­tio­na­li­en. Die Staats­an­wäl­tin erklär­te in ihrem Plä­doy­er, dass eine Ankla­ge wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung nur vor­be­halt­lich einer Ver­ur­tei­lung wegen der schwe­rer wie­gen­den Mord­an­kla­ge zurück­ge­stellt wor­den sei.

Die Geschwo­re­nen stimm­ten bei der Schuld­fra­ge wegen vor­sätz­li­cher Tötung von Milad E. ein­stim­mig mit Ja. Das Straf­aus­maß wur­de mit 19 Jah­ren fest­ge­legt, die Stra­fe ist aller­dings noch nicht rechtskräftig.

Wir dan­ken prozess.report für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Mord/Mordversuch/Totschlag | Rassismus/Antimuslimischer Rassismus | Rechtsextremismus | Wiederbetätigung | Wien

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