Warum wird über einen klar rassistischen Mord so wenig klar berichtet? Was macht einen rassistischen Mord eigentlich aus? Um ein rassistisches Mordmotiv zu verneinen, reicht es schon aus, den Mord als Nachbarschaftsstreit darzustellen, weil das Mordopfer der Nachbar war? Kann man ein rassistisches Motiv schon deshalb ausschließen, weil der Sohn eine ausländische Lebensgefährtin hat, wie der Angeklagte in der Verhandlung vor dem Wiener Schwurgericht am 9. März vorbrachte?
Anders herum: Wie kann man ein rassistisches Mordmotiv überhaupt noch bezweifeln, wenn sich der Angeklagte nach der Ermordung seines Nachbarn telefonisch bei der Polizei mit einem Geständnis gemeldet hat, das er mit dem Zusatz versehen hatte: „Er ist ein Scheiß Ausländer, verkauft Drogen, gehört ihm eh …“ Als die alarmierte Polizeistreife am Tatort eintraf, empfing er sie mit „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“-Rufen und: „Ich hab die iranische Sau niedergeblasen“ bzw. „One shot, one kill“.
Vor Gericht aber bejammert Heinz R. (50) sich selbst als Opfer. Der Nachbar, der um drei Uhr früh erbost an seine Tür geklopft hat, weil R. wie fast jede Nacht stundenlang sehr laut Musik abgespielt hat, habe ihm einen heftigen Tritt gegen den Fuß versetzt, worauf sich der tödliche Schuss aus seiner Pistole gelöst habe.
Warum er überhaupt zu seiner (registrierten) Pistole gegriffen hat, wird er gefragt. In den polizeilichen Einvernahmen hat der Angeklagte nämlich angegeben, dass er bei seinem Nachbarn Milad E. ein Messer gesehen habe, mit dem der auf ihn losgegangen sei. Das Messer konnte aber nie gefunden werden, und so entschloss sich der Angeklagte, die Messerausrede fallen zu lassen. Sie war erlogen. Es war ein Unfall, behauptet er vor Gericht und fügt an: „Eine Katastrophe, was mit dem Mann passiert ist!“
Diesen zynischen Versuch, die Verantwortung völlig auf ein anonymes Geschehen abzuwälzen, an dem er gar nicht beteiligt war, will der vorsitzende Richter nicht unkommentiert lassen. Der Angeklagte fällt ihm aber gleich wieder ins Wort mit der nächsten Ausrede, dass er nämlich „gsoffen“ habe.
Sowohl die als Zeugen einvernommenen Polizist*innen als auch der Sachverständige bestätigen zwar die Alkoholisierung, aber auch seine Zurechnungsfähigkeit. Eine Nachbarin aus dem Gemeindebau, die direkt unterhalb der Wohnung des Angeklagten wohnt und so ziemlich „jede Nacht“ die Lärmbelästigung durch Heinz R. bestätigte, erwähnt in ihrer Zeugenaussage das Mordopfer: Ein toller Mensch sei das gewesen, sympathisch, kann man gar nichts sagen. Es ist die einzige positive Erwähnung von Milad E. in diesem Prozess. Über sein Leben in Wien, seine Flucht aus dem Iran ist nichts zu erfahren.
Die Opfervertretung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Bezahlung der Bestattungs- und Überführungskosten des Leichnams einzufordern. Die Familie von Milad E. lebt im Iran – an der Verhandlung konnte niemand teilnehmen. So blieben auch die wiederholten Versuche des Angeklagten und seiner Verteidigerin, den Ermordeten in ein schlechtes Licht zu rücken, weitgehend unbeantwortet. „So wirklich kannte den niemand“, unterstellte die Verteidigerin, während der Angeklagte den Leerraum mit der Unterstellung von Drogenkonsum und ‑verkauf auszumalen versuchte. Bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung des Mordopfers konnten allerdings keine Drogen nachgewiesen werden – auch bei der Durchsuchung der Wohnung des Opfers konnten weder Hinweise auf Drogen oder Drogenutensilien noch das Messer, von dem R. gesprochen hatte, gefunden werden.
Warum wurde in der Wohnung des Ermordeten überhaupt nach dem erfundenen Messer und den erfundenen Drogen gesucht? Der Tatort war schließlich nicht die Wohnung des Mordopfers, sondern der Gang vor der Wohnungstüre des Angeklagten.
In der Wohnung des Täters fand man hingegen Nazi-Devotionalien. Die Staatsanwältin erklärte in ihrem Plädoyer, dass eine Anklage wegen NS-Wiederbetätigung nur vorbehaltlich einer Verurteilung wegen der schwerer wiegenden Mordanklage zurückgestellt worden sei.
Die Geschworenen stimmten bei der Schuldfrage wegen vorsätzlicher Tötung von Milad E. einstimmig mit Ja. Das Strafausmaß wurde mit 19 Jahren festgelegt, die Strafe ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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