Die Irrtümer eines wirren Hitler-Fans
Ins Rollen brachte die Causa eine Bekannte des 61-jährigen Angeklagten Alfred K.. Frau S.M. (41) hat K. einige Male getroffen. Schon beim ersten Mal habe er über die „Scheiß Ausländer“ geschimpft. Getroffen habe man sich trotzdem noch mehrmals, aber die Ausfälle des Angeklagten seien immer ärger geworden. Es fielen auch wiederholt eindeutige Äußerungen wie „Der Hitler gehört wieder her“, „Hitler ist der Beste“ und „Es wurden zu wenige Juden vergast“.
Die antisemitische Vernichtungsphantasie geäußert zu haben, ist das einzige, was Alfred K. im Prozess am 16. Februar im Landesgericht Wels von Beginn an einräumt. Alles andere sei von Frau S. die als Zeugin einvernommen wird, erfunden worden. Seine Befragung durch den vorsitzenden Richter ergibt dann allerdings das wirre Bild eines wirren Antisemiten, der von der „Judenbörse“ in Rotterdam einen breiten Bogen an weiteren wirren Äußerungen baut bis hin zu Hitler, der „Lenzing“ gebaut habe. Gemeint war die Papier- bzw. Zellstofffabrik Lenzing. Die wurde aber nicht unter dem NS-Regime und schon gar nicht von Hitler gebaut, sondern war das wohl prominenteste Beispiel der Arisierung von Industriebetrieben durch die Nazis in Österreich.
Das war nicht der einzige Irrtum des Angeklagten. Als die Sprache auf die in einer Vitrine in seiner Wohnung ausgestellten Nazi-Devotionalien kam, wollte er die durch getönte Scheiben vor den Blicken seiner Besucher:innen geschützt sehen. Der Richter aber zeigte die Fotos der Vitrine aus den Ermittlungsakten, in denen die Gegenstände, darunter eine Hitler-Bierflasche, ungetönt erkennbar waren.
Bei seiner polizeilichen Einvernahme hatte sich K. auf die Frage, ob er rechtsextrem eingestellt sei, noch mit 50 zu 50 beurteilt. Seine Befragung durch das Gericht ergab schon klarere Ergebnisse – trotz oder gerade wegen der wirren und widersprüchlichen Antworten. Den Rest gab ihm dann die Einvernahme der Zeugin, die sich technisch ziemlich schwierig gestaltete, weil die Videokonferenz mit S.M., die gerade im Pongau kurte, erst nach Verlegung der Verhandlung in einen anderen Verhandlungsraum klappte. Das Resümee des Angeklagten nach dieser Einvernahme war: „De wü mi eiwoaka“, was man am ehesten mit „Die will mich belasten“ übersetzt. Ganz unrecht hatte er damit nicht.
Bei der Frage, ob die Gegenstände in der Vitrine vom § 3g Verbotsgesetz erfasst sind, verneinten die Geschworenen mit 3:5. Die anderen drei Hauptfragen fielen einstimmig für die Schuld des Angeklagten aus.
In der Urteilsbegründung hielt der vorsitzende Richter fest, dass der Angeklagte keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet habe. Die neun Monate Haftstrafe bedingt auf drei Jahre sind nach Rechtsmittelverzicht von Anklage und Verteidigung rechtskräftig.
Schuldspruch nach Holocaust-Gutheißung auf Facebook
Unter ein Facebook-Posting der „Zeit im Bild” zum „Marsch der Lebenden” anlässlich des 80. Jahrestages der Befreiung des Vernichtunsglagers Auschwitz hatte der aus Serbien stammende I.R. am 25. April 2025 unter anderem hinterlassen, die Teilnehmer:innen seien „endlich nach Hause gekommen“, „da gehört ihr alle hin“, außerdem „ich liebe Auschwitz“ sowie einen weiteren Kommentar, in dem er bedauerte, dass „die das abgedreht haben“. Die Staatsanwaltschaft wertete die Aussagen als eindeutige Gutheißung der nationalsozialistischen Massenverbrechen und klagte R. nach § 3h (Abs. 2) Verbotsgesetz an.
Die Verteidigung kündigte beim Prozess am 24. Februar gleich zu Beginn ein Geständnis an. R. bekannte sich schuldig, verweigerte darüber hinaus aber weitgehend die Aussage. Als Hintergrund wurde von der Verteidigung angeführt, der Gaza-Krieg habe ihn aufgebracht. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wie er den Zusammenhang zwischen Holocaust und Gaza-Krieg erkläre, machte der Angeklagte keine Aussage. Er räumte nur ein, seine Kommentare seien „nicht in Ordnung“ gewesen, er bereue sie.
Während der Angeklagte vorgab, ihm sei „nicht klar“ gewesen, dass seine Kommentare unter der ZiB-Seite von allen gesehen werden konnten, verwies die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die große Reichweite der ZiB-Seite (rund 1,1 Millionen Follower).
Die Verteidigung plädierte auf ein mildes Urteil und versuchte das Geständnis, die familiäre Einbindung, Arbeit und eine positive Stellungnahme der Bewährungshilfe auf der Habenseite des Angeklagten zu verbuchen.
Die acht Geschworenen beantworteten die Hauptfrage einstimmig mit 8:0. Das Urteil: 20 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre sowie eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je vier Euro (insgesamt 960 Euro). Einschlägige Vorstrafen lagen zwar nicht vor, das Gericht berücksichtigte aber frühere Vorstrafen als erschwerend, auch wenn diese Delikte bereits verjährt waren. Mildernd wertete die Richterin die Geständigkeit.
R. nahm das Urteil an, die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Rechtsmittel – das Urteil ist damit rechtskräftig.
Danke für die Prozessbeobachtungen!
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