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Lesezeit: 4 Minuten

Ein Hitler-Fan und ein Holocaust-Befürworter aus der Anklagebank in Wels

Der Gerichts­be­zirk Wels hat sich zum Hot­spot von Ankla­gen nach dem Ver­bots­ge­setz ent­wi­ckelt: Es ver­geht kaum eine Woche, in der nicht min­des­tens ein Pro­zess wegen Wie­der­be­tä­ti­gung im Ver­hand­lungs­ka­len­der steht. Acht waren es bereits in die­sem Jahr. Dies­mal: ein Hit­ler-Fan und ein Holocaust-Befürworter.

28. Feb. 2026
Landesgericht und Staatsanwaltschaft Wels (© SdR)
Landesgericht und Staatsanwaltschaft Wels (© SdR)

Die Irrtümer eines wirren Hitler-Fans

Ins Rol­len brach­te die Cau­sa eine Bekann­te des 61-jäh­ri­gen Ange­klag­ten Alfred K.. Frau S.M. (41) hat K. eini­ge Male getrof­fen. Schon beim ers­ten Mal habe er über die „Scheiß Aus­län­der“ geschimpft. Getrof­fen habe man sich trotz­dem noch mehr­mals, aber die Aus­fäl­le des Ange­klag­ten sei­en immer ärger gewor­den. Es fie­len auch wie­der­holt ein­deu­ti­ge Äuße­run­gen wie „Der Hit­ler gehört wie­der her“, „Hit­ler ist der Bes­te“ und „Es wur­den zu weni­ge Juden ver­gast“.

Die anti­se­mi­ti­sche Ver­nich­tungs­phan­ta­sie geäu­ßert zu haben, ist das ein­zi­ge, was Alfred K. im Pro­zess am 16. Febru­ar im Lan­des­ge­richt Wels von Beginn an ein­räumt. Alles ande­re sei von Frau S. die als Zeu­gin ein­ver­nom­men wird, erfun­den wor­den. Sei­ne Befra­gung durch den vor­sit­zen­den Rich­ter ergibt dann aller­dings das wir­re Bild eines wir­ren Anti­se­mi­ten, der von der „Juden­bör­se“ in Rot­ter­dam einen brei­ten Bogen an wei­te­ren wir­ren Äuße­run­gen baut bis hin zu Hit­ler, der „Lenzing“ gebaut habe. Gemeint war die Papier- bzw. Zell­stoff­fa­brik Lenzing. Die wur­de aber nicht unter dem NS-Regime und schon gar nicht von Hit­ler gebaut, son­dern war das wohl pro­mi­nen­tes­te Bei­spiel der Ari­sie­rung von Indus­trie­be­trie­ben durch die Nazis in Österreich.

Das war nicht der ein­zi­ge Irr­tum des Ange­klag­ten. Als die Spra­che auf die in einer Vitri­ne in sei­ner Woh­nung aus­ge­stell­ten Nazi-Devo­tio­na­li­en kam, woll­te er die durch getön­te Schei­ben vor den Bli­cken sei­ner Besucher:innen geschützt sehen. Der Rich­ter aber zeig­te die Fotos der Vitri­ne aus den Ermitt­lungs­ak­ten, in denen die Gegen­stän­de, dar­un­ter eine Hit­ler-Bier­fla­sche, unge­tönt erkenn­bar waren.

Bei sei­ner poli­zei­li­chen Ein­ver­nah­me hat­te sich K. auf die Fra­ge, ob er rechts­extrem ein­ge­stellt sei, noch mit 50 zu 50 beur­teilt. Sei­ne Befra­gung durch das Gericht ergab schon kla­re­re Ergeb­nis­se – trotz oder gera­de wegen der wir­ren und wider­sprüch­li­chen Ant­wor­ten. Den Rest gab ihm dann die Ein­ver­nah­me der Zeu­gin, die sich tech­nisch ziem­lich schwie­rig gestal­te­te, weil die Video­kon­fe­renz mit S.M., die gera­de im Pon­gau kur­te, erst nach Ver­le­gung der Ver­hand­lung in einen ande­ren Ver­hand­lungs­raum klapp­te. Das Resü­mee des Ange­klag­ten nach die­ser Ein­ver­nah­me war: „De wü mi eiwoa­ka“, was man am ehes­ten mit „Die will mich belas­ten“ über­setzt. Ganz unrecht hat­te er damit nicht.

Bei der Fra­ge, ob die Gegen­stän­de in der Vitri­ne vom § 3g Ver­bots­ge­setz erfasst sind, ver­nein­ten die Geschwo­re­nen mit 3:5. Die ande­ren drei Haupt­fra­gen fie­len ein­stim­mig für die Schuld des Ange­klag­ten aus.

In der Urteils­be­grün­dung hielt der vor­sit­zen­de Rich­ter fest, dass der Ange­klag­te kei­nen Bei­trag zur Wahr­heits­fin­dung geleis­tet habe. Die neun Mona­te Haft­stra­fe bedingt auf drei Jah­re sind nach Rechts­mit­tel­ver­zicht von Ankla­ge und Ver­tei­di­gung rechtskräftig.

Schuldspruch nach Holocaust-Gutheißung auf Facebook

Unter ein Face­book-Pos­ting der „Zeit im Bild” zum „Marsch der Leben­den” anläss­lich des 80. Jah­res­ta­ges der Befrei­ung des Ver­nich­tunsg­la­gers Ausch­witz hat­te der aus Ser­bi­en stam­men­de I.R. am 25. April 2025 unter ande­rem hin­ter­las­sen, die Teilnehmer:innen sei­en „end­lich nach Hau­se gekom­men“, „da gehört ihr alle hin“, außer­dem „ich lie­be Ausch­witz“ sowie einen wei­te­ren Kom­men­tar, in dem er bedau­er­te, dass „die das abge­dreht haben“. Die Staats­an­walt­schaft wer­te­te die Aus­sa­gen als ein­deu­ti­ge Gut­hei­ßung der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Mas­sen­ver­bre­chen und klag­te R. nach § 3h (Abs. 2) Ver­bots­ge­setz an.

Die Ver­tei­di­gung kün­dig­te beim Pro­zess am 24. Febru­ar gleich zu Beginn ein Geständ­nis an. R. bekann­te sich schul­dig, ver­wei­ger­te dar­über hin­aus aber weit­ge­hend die Aus­sa­ge. Als Hin­ter­grund wur­de von der Ver­tei­di­gung ange­führt, der Gaza-Krieg habe ihn auf­ge­bracht. Auf die Fra­ge der Staats­an­walt­schaft, wie er den Zusam­men­hang zwi­schen Holo­caust und Gaza-Krieg erklä­re, mach­te der Ange­klag­te kei­ne Aus­sa­ge. Er räum­te nur ein, sei­ne Kom­men­ta­re sei­en „nicht in Ord­nung“ gewe­sen, er bereue sie.

Wäh­rend der Ange­klag­te vor­gab, ihm sei „nicht klar“ gewe­sen, dass sei­ne Kom­men­ta­re unter der ZiB-Sei­te von allen gese­hen wer­den konn­ten, ver­wies die Staats­an­walt­schaft aus­drück­lich auf die gro­ße Reich­wei­te der ZiB-Sei­te (rund 1,1 Mil­lio­nen Follower).

Die Ver­tei­di­gung plä­dier­te auf ein mil­des Urteil und ver­such­te das Geständ­nis, die fami­liä­re Ein­bin­dung, Arbeit und eine posi­ti­ve Stel­lung­nah­me der Bewäh­rungs­hil­fe auf der Haben­sei­te des Ange­klag­ten zu verbuchen.

Die acht Geschwo­re­nen beant­wor­te­ten die Haupt­fra­ge ein­stim­mig mit 8:0. Das Urteil: 20 Mona­te Frei­heits­stra­fe bedingt auf drei Jah­re sowie eine Geld­stra­fe von 240 Tages­sät­zen zu je vier Euro (ins­ge­samt 960 Euro). Ein­schlä­gi­ge Vor­stra­fen lagen zwar nicht vor, das Gericht berück­sich­tig­te aber frü­he­re Vor­stra­fen als erschwe­rend, auch wenn die­se Delik­te bereits ver­jährt waren. Mil­dernd wer­te­te die Rich­te­rin die Geständigkeit.

R. nahm das Urteil an, die Staats­an­walt­schaft ver­zich­te­te auf Rechts­mit­tel – das Urteil ist damit rechtskräftig.

Dan­ke für die Prozessbeobachtungen!

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