Im Schwurgerichtsprozess am 5.11. beim Welser Landesgericht, in dem NS-Wiederbetätigung und die bildliche sexualbezogene Darstellung minderjähriger Personen und Kindesmissbrauchsmaterial (§ 207a StGB) verhandelt wurde, war eigentlich alles angerichtet – und trotzdem blieben wesentliche Fragen offen. Der Angeklagte, Josef D. (20) aus dem Bezirk Gmunden, ist umfassend geständig, bekennt sich auch schuldig. Alles paletti? Nicht ganz.
Im Jahr 2024 hat Josef D. in verschieden Chat-Gruppen auf WhatsApp sehr typischen Nazi-Dreck verbreitet. Hakenkreuze, Hitlerfoto, Hitlergruß und widerliche antisemitische „Memes“. Dazu fand man auf seinem Handy noch ein Bild, das die Vergewaltigung eines Kleinkinds zeigt. Da reicht für die Strafbarkeit schon das Abspeichern von Bildmaterial am Handy, ja sogar der Zugriff.
Bemerkenswert ist das auch deshalb, weil sich Josef D. nach eigenen Angaben damals in der Telegram-Gruppe von „Defend Austria“ bewegt hat. „Hatte sich nicht schlecht angehört – die waren für die Verteidigung und Österreich“, meinte der Angeklagte auf die Frage des Richters nach dem Grund. Mittlerweile wisse er aber, dass es sich um eine rechtsextreme Gruppe gehandelt hat. Das war’s dann schon mit dem Nachfragen zu dieser Gruppe.
Später kommt Josef D. noch kurz auf seinen Freundeskreis zu sprechen. Als der seine Anklage mitbekommen habe, sei jetzt nach Gesprächen „der ganze Freundeskreis anders geworden“. Wer war der Freundeskreis? Jene Adressaten, die D. mit seinen braunen WhatsApp-Nachrichten versorgt hat? Oder waren es die Neonazis aus der „Defend Austria“-Gruppe? Da wäre doch etwas mehr Nachfragen sinnvoll gewesen, um die Glaubwürdigkeit der Wandlung des Angeklagten und der des „ganzen Freundeskreises“ zu erhellen.
Aktivisten von „Defend Austria“ waren bei den „Pedo-Hunting“-Gruppen beteiligt. Was hat Josef D. bei „Defend Austria “gemacht? „Nur“ selbst gehetzt? Von anderen Hetze geteilt? Auch dazu gab es bedauerlicherweise keine Fragen.
Zu der von ihm geteilten Missbrauchsdarstellung erklärt D., es sei darum gegangen, wer „das ärgere Bild“ schickt. Man habe sich gegenseitig hochgesteigert. Auch die anderen Bilder, die nicht strafrechtlich relevant sind, seien keine schönen Bilder. Deshalb ist D. auf Nachfrage des Richters dafür, dass sein Handy „unbedingt“ konfisziert bleibt.
Sein Verteidiger versucht sich im Schlussplädoyer an der Ableitung von „Memes“ aus „Mimesis“, dem mimetischen Verhalten, das besonders in Bubbles von Jugendlichen, bei denen der präfrontale Kortex noch nicht so richtig ausgebildet sei, verbreitet sei. So kann man eine Verteidigungsstrategie natürlich auch anlegen, aber „Defend Austria“ oder die „Pedo-Hunter“ sind damit wohl nicht erklärt?
13 Fragen werden den Geschworenen gestellt. In fünf Tathandlungen wird die Schuld des Angeklagten bejaht. Das „reumütige“ Schuldeingeständnis des Angeklagten wird vom Gericht honoriert. Weil er bei der Hausdurchsuchung in dieser Causa ausgerastet und gegen die Polizisten gewalttätig war, hatte er bereits eine Strafe ausgefasst – das bereits rechtskräftige Urteil wird als Zusatzstrafe in der Höhe von zwei Monaten bedingt ausgesprochen. Damit scheint die Strafe nicht im Strafregister auf, erklärt der Richter: „Das heißt, wenn jetzt ein Freund fragt, ob sie vorbestraft sind, können sie Nein sagen.“
Er wolle ab Jänner zum Militär, zu den Gebirgsjägern, erklärt D. seine Vorstellungen über seine nähere Zukunft. Der Richter kann ihm nicht garantieren, ob die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht ein Hindernis für D.s Wunsch darstellen würde.
Alle Zitate stammen von unserer Prozessbeobachtung – danke an prozess.report!
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