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Prozess: Nazi-Tätowierungen im Gesicht

All­täg­lich sind an Öster­reichs Gerich­ten Män­ner, die sich wegen Nazi-Täto­wie­run­gen nach dem Ver­bots­ge­setz zu ver­ant­wor­ten haben. Nicht all­täg­lich ist aller­dings, wenn jemand die­se Tat­toos im Gesicht trägt – und mit einer NS-Gesin­nung trotz­dem nichts zu tun haben will. Ein Prozessbericht.

18. Okt. 2024
Der Angeklagte mittlerweile ohne sichtbare Nazi-Tätowierungen (Foto: SdR; 18.10.24)
Der Angeklagte mittlerweile ohne sichtbare Nazi-Tätowierungen (Foto: SdR; 18.10.24)

Vor­ne­weg: Die Fra­ge, wie es sein kann, dass jemand nach Eigen­aus­sa­ge 20 Jah­re Nazi-Täto­wie­run­gen am Unter­schen­kel spa­zie­ren tra­gen und unbe­hel­ligt damit auch zwei Gefäng­nis­auf­ent­hal­te über­steht und dann noch als Drauf­ga­be vier Jah­re beid­sei­tig einen NS-Reichs­ad­ler und SS-Runen im Gesicht zur Schau stel­len kann, wur­de wäh­rend der Ver­hand­lung am 18. Okto­ber im Wie­ner Lan­des­ge­richt nur bei­läu­fig gestreift. Sei­ne Tat­toos hat­te der Ange­klag­te mitt­ler­wei­le über­ste­chen las­sen. Zwei schwar­ze Fle­cken zie­ren nun sein Gesicht.

„Linke Trottel“

2015 war der heu­te 64-Jäh­ri­ge in kur­zen Hosen bei einer Demons­tra­ti­on auf­ge­taucht. Sei­ne Bein-Täto­wie­run­gen – Reichs­ad­ler, SS-Toten­kopf und SS-Runen – sind auf­ge­fal­len: Bei der Ein­ver­nah­me durch den Staatschutz habe sich Engel­bert V. über „die Lin­ken“ unwirsch gezeigt, weil die ihm nach­ge­lau­fen sei­en. „Die­se lin­ken Trot­teln solln schei­ßen gehen“ und wei­te­re Unflä­tig­kei­ten habe V. damals von sich gege­ben. Das „Nach­lau­fen” kön­ne er nach­voll­zie­hen, merk­te Rich­ter Andre­as Böhm an. Die Ermitt­lun­gen wur­den ein­ge­stellt, weil ihm kein Tat­vor­satz – also den Natio­nal­so­zia­lis­mus mit den Tat­toos ver­herr­li­chen zu wol­len – nach­ge­wie­sen wer­den konn­te. Eine Anzei­ge nach dem Abzei­chen­ge­setz, das den Tat­vor­satz nicht ver­langt, hat es offen­bar nicht gegeben.

Damit konn­te der seit zwei Jah­ren obdach­lo­se Ange­klag­te, der bereits acht Vor­stra­fen am Kon­to hat, die bis ins Jahr 2001 zurück­rei­chen, an die er sich aller­dings groß­teils nicht mehr erin­nern konn­te, sei­ne Täto­wie­run­gen behal­ten. 2019 muss­te er für ein Jahr in Haft. Danach habe er sich die Tat­toos am Gesicht machen las­sen – wie beim ers­ten Mal sei es eine besof­fe­ne Geschich­te gewe­sen. „I hob gsogt: Jo, mochts as.Dummheit, ich weiß nicht war­um, ist pas­siert …“ Wie viel er trin­ke, wenn er von „betrun­ken“ spricht, frag­te der Rich­ter. „Ein bis zwei Fla­schen Schnaps und Bier“, gab V. an, sei­ne Ver­tei­di­ge­rin erhöh­te dann auf vier Liter Schnaps.

Die NS-Insi­gni­en im Gesicht, die, wie die Staats­an­wäl­tin in ihrem Schluss­plä­doy­er beton­te, nicht anders als im NS-Zusam­men­hang zu ver­ste­hen sei­en, hät­ten nie jeman­den gestört, „mir is des goar nim­ma auf­gfolln“, mein­te V. im Pro­zess. Erwischt wur­de er erst, als er ein von ihm gefun­de­nes Mobil­te­le­fon in einem Han­dy­shop ent­sper­ren las­sen woll­te. Der dies­be­züg­li­che Vor­wurf der Unter­schla­gung wur­de aller­dings aus­ge­schie­den und an ein Bezirks­ge­richt wei­ter­ge­reicht. V. habe sich dort so selt­sam benom­men, dass die Poli­zei geru­fen wur­de. Der ein­zi­ge Zeu­ge, der in der Ver­hand­lung auf­ge­ru­fen wur­de, ein Wie­ner Poli­zist, gab an, dass ihm im Zuge sei­ner Amts­hand­lung die Tat­toos im Gesicht auf­ge­fal­len sei­en und er des­we­gen Anzei­ge nach dem Ver­bots­ge­setz erstat­tet habe.

Keine politische Einstellung

V. und sei­ne Ver­tei­di­ge­rin unter­stri­chen immer wie­der, dass er mit dem Natio­nal­so­zia­lis­mus nichts am Hut habe: „I bin ka Nazi, wor nie aner, werd nie ana wer­den!“ Er ver­keh­re sehr oft im Sim­me­rin­ger Ein­kaufs­zen­trum, wo auch Aus­län­der zu sei­nen Bekann­ten und Freun­den gehö­ren. „Ich habe kei­ne poli­ti­sche Ein­stel­lung, bin seit 20 Jah­ren nicht wäh­len gegan­gen und find den Natio­nal­so­zia­lis­mus über­haupt net guat“, beton­te V.

Nach nur 45 Minu­ten wur­den die Geschwo­re­nen in die Bera­tun­gen geschickt. Sie soll­ten über die Fra­ge­ab­stim­men, ob V. schul­dig ist, sich

im natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sin­ne betä­tigt [zu haben], dass die Taten vie­len Men­schen zugäng­lich wur­den, indem er (…) die in sei­nem Gesicht befind­li­chen Täto­wie­run­gen zur Schau stell­te, und zwar auf dem lin­ken Ohr­läpp­chen die Täto­wie­rung der dop­pel­ten SIG-Rune und links und rechts im Gesicht die jeweils vom Unter­kie­fer zum Ohr hin ver­lau­fen­de Täto­wie­rung je eines Reichs­ad­lers in der zur Zeit des Drit­ten Rei­ches übli­chen Dar­stel­lung mit unter­halb jeweils der dop­pel­ten SIG-Rune, wobei es sich bei der dop­pel­ten SIG-Rune um das Zei­chen der „SS”, der Schutz­staf­fel des Drit­ten Rei­ches, die unter ande­rem die Mord­ma­schi­ne­rie in den Kon­zen­tra­ti­ons- und Ver­nich­tungs­la­gern inne­hat­te, handelt?

Der Wahr­spruch der Geschwo­re­nen fiel recht ein­deu­tig aus: Mit sie­ben zu eins wur­de V. schul­dig gespro­chen­und zu zwei Jah­ren Haft bedingt auf drei Jah­re ver­ur­teilt. Er sei knapp an einer unbe­ding­ten Stra­fe vor­bei­ge­schrammt, beton­te der Rich­ter, mil­dernd hät­te sich aus­ge­wirkt, dass er die Täto­wie­run­gen „weg­ma­chen” habe las­sen. Die Ver­tei­di­ge­rin akzep­tier­te, die Staats­an­wäl­tin gab kei­ne Erklä­rung ab. Daher ist das Urteil nicht rechtskräftig.

„Wie­der­schau­en und vor­sich­tig in Zukunft!“, gab der Rich­ter dem Ange­klag­ten noch mit auf den Weg. Eine Alko­hol­ent­wöh­nung und eine inten­si­ve Bera­tung zum Ver­bots­ge­setz wären mög­li­cher­wei­se hilf­rei­cher gewesen.

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Schlagwörter: Neonazismus/Neofaschismus | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung | Wien

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