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Ein brauner Hetzer und sein Verfassungsschützer

Über sechs Jah­re hin­weg hat­te ein Bur­gen­län­der ras­sis­ti­sche und NS-bezo­ge­ne Pos­tings ver­öf­fent­licht. Sei­ne Erklä­rungs­ver­su­che vor Gericht pen­del­ten zwi­schen Stan­dard­aus­re­den und hane­bü­che­nen Aus­flüch­ten. Der ein­zi­ge Zeu­ge, ein Ver­fas­sungs­schüt­zer, ver­harm­los­te die Taten.

19. Juni 2024

Es ist ein lan­ger Zeit­raum, in dem der Ange­klag­te, ein Pen­sio­nist aus Markt All­hau, ras­sis­ti­sche und natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Kom­men­ta­re über sein Face­book-Kon­to ver­öf­fent­licht hat­te. Was sei­ne zahl­rei­chen ange­klag­ten Pos­tings zwi­schen 2017 und 2023 betrifft, war er zwar tat­sa­chen­ge­stän­dig, nicht aber, was den Vor­wurf der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung und Ver­het­zung betrifft. Am 11.6. muss­te sich K.P. (65) wegen des Ver­bre­chens nach dem § 3g Ver­bots­ge­setz und wegen Ver­het­zung vor einem Geschwo­re­nen­ge­richt beim Lan­des­ge­richt Eisen­stadt verantworten.

Was er zu sagen hat­te, ent­sprach einer­seits den Stan­dard­aus­re­den („kann mich nicht erin­nern wegen Alko­ho­li­sie­rung“) oder war so hane­bü­chen, dass es schon wie­der ori­gi­nell wirk­te: Sei­ne Pos­tings könn­ten gar nicht natio­nal­so­zia­lis­tisch gewe­sen sein, weil ja Face­book alles Ver­bo­te­ne lösche, und das sei eben nicht der Fall gewe­sen. Ein Nazi will er kei­nes­falls sein – er habe schon in der Schu­le gelernt, dass Haken­kreu­ze ver­bo­ten sind, dar­um habe er dar­auf geach­tet, dass sei­ne Pos­tings kei­ne enthielten.

Statt­des­sen gab’s zu Hit­lers Geburts­tag die für Nazi-Freun­de übli­chen Eier­no­ckerl-Pos­tings. 2023 ver­öf­fent­lich­te er ein Foto einer Gas­lei­tung mit Geburts­tags­wün­schen an „alle, die an die­sem Tag Geburts­tag haben“ und dem Hin­weis, dass man nun Eier­no­ckerl essen gehe. Die Gas­lei­tung inter­pre­tier­te er vor Gericht als Was­ser­lei­tung, weil er den Auf­kle­ber „Gas“ nicht gese­hen habe. Die Gas­lei­tung sei über­haupt irr­tüm­lich rein­ge­rutscht, und außer­dem habe sei­ne Frau (sie ist 2023 gestor­ben) auch am 20.4. Geburts­tag gehabt.

Was er noch in der Schu­le gelernt habe, wird er gefragt. Dass die Nazi-Zeit nichts Gutes war, da sei­en vie­le Juden „umge­kom­men“, erklärt der Ange­klag­te. Als sich die Staats­an­wäl­tin über den ver­harm­lo­sen­den Begriff empör­te, modi­fi­zier­te er:  „Kei­ne Ahnung, er hat sie halt erschos­sen oder ver­gast, was weiß ich, ich war damals noch nicht auf der Welt.“

Man ahnt schon, dass die­ser Ange­klag­te ein beson­ders ungus­tiö­ses Exem­plar eines brau­nen Het­zers ohne jede Schuld­ein­sicht ist. Das lässt sich auch durch ande­re sei­ner Posts, die ihm vor­ge­hal­ten wer­den, bele­gen. Etwa das Bild einer Maschi­nen­pis­to­le mit Schall­dämp­fer und dem Text: „Rennt der Neger Wild (sic!) her­um, schalt auf Auto­ma­tik um.“

Auf­fäl­lig war die Aus­sa­ge des ein­zi­gen Zeu­gen, der ein­ver­nom­men wur­de: ein Beam­ter des Lan­des­am­tes für Ver­fas­sungs­schutz Bur­gen­land. Der bezeich­net den Ange­klag­ten als „poli­tik­kri­tisch“ und dann auf Nach­fra­ge, was er damit mei­ne, als „regie­rungs­kri­tisch“. Es war ihm sicht­lich unan­ge­nehm, dass er auf die Anzei­ge gegen den Ange­klag­ten reagie­ren muss­te, sei­ne Aus­sa­gen gestal­te­ten sich durch die Bank unklar und aus­wei­chend bzw. sogar ver­harm­lo­send. Er habe kei­ner­lei ver­fah­rens­re­le­van­te Inhal­te am Han­dy des Ange­klag­ten gefun­den, nur auf Face­book. Der Ange­klag­te zei­ge „eine gewis­se Abnei­gung gegen Aus­län­der“, die man aber mit per­sön­li­chen nega­ti­ven Erfah­run­gen mit Aus­län­dern erklä­ren kön­ne; z.B. hät­te sei­ne Tan­te ein­mal bei einem Spa­zier­gang mit ihrem Hund in Wien ein Pro­blem mit einem Aus­län­der gehabt.

Die nicht unwich­ti­ge Fra­ge, ob der Ange­klag­te mit ande­ren Brau­nen in einem nähe­ren oder gar orga­ni­sier­ten Kon­takt gestan­den habe, woll­te der Ver­fas­sungs­schüt­zer durch eine Befra­gung des Pen­sio­nis­ten geklärt wis­sen. Der hat die Fra­ge ver­neint, womit die Sache für den Ver­fas­sungs­schüt­zer anschei­nend geklärt war.

Die Geschwo­re­nen sahen den Ange­klag­ten nicht so harm­los und bejah­ten in den meis­ten Fra­gen die Schuld­fra­ge sehr klar. Das Urteil zwölf Mona­te bedingt auf drei Jah­re und 720 Euro Geld­stra­fe war am 11.6. noch nicht rechts­kräf­tig, weil sich die Staats­an­walt­schaft Bedenk­zeit erbe­ten hat.

Dan­ke für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Burgenland | Verbotsgesetz | Verhetzung | Wiederbetätigung

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