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Odins Odal-Rune

Mitt­ler­wei­le ist er schon wie­der aus den Schlag­zei­len ver­schwun­den, der Runen­ma­ler aus dem Inn­vier­tel. Zuletzt wur­den Runen-Skul­p­­tu­­ren von Man­fred „Odin“ Wie­sin­ger im Schul­hof von Andorf auf­ge­stö­bert. „Sehr neu­tral“ fand die der Bür­ger­meis­ter – im Unter­schied zu Odins Aus­sa­gen. Was aber ist mit Odins per­sön­li­cher Rune, sei­nem „Logo“? Die Odal­ru­ne, schrieb uns Micha­el W., fällt unter […]

31. Mai 2019

Aus der Anzei­ge an die Bezirks­haupt­mann­schaft Schärding

Wie­sin­ger selbst sagt auf Nach­fra­ge von VICE, es hand­le sich um ein Stein­metz­zei­chen: Ein O, ein W und dazu zwei i‑Punkte. „‚Das hat aber mit der Odal­ru­ne eigent­lich nichts zu tun’, so Wie­sin­ger wei­ter: ‚Irgend­ein Spin­ner habe eben ein­mal gemeint, er müs­se das mit der Odal­ru­ne ver­glei­chen. Eine Ähn­lich­keit lie­ße sich aber ein­fach nicht ver­mei­den, bei O und W.‘“ (vice.com, 16.7.16)

links Logo Wiesinger, rechts Odalrune 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division "Prinz Eugen"
links Logo Wie­sin­ger, rechts Odal­ru­ne 7. SS-Frei­wil­li­gen-Gebirgs-Divi­si­on „Prinz Eugen”

Damit erklärt Wie­sin­ger, dass ihm die Ähn­lich­keit sei­nes Logos mit der Odal­ru­ne schon seit län­ge­rem bekannt sei, eine Ähn­lich­keit sich aber nicht ver­mei­den ließe.

Ich ver­wei­se dazu auf die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 4.7.1984, in der eine Beschwer­de des Klä­gers, der ein Abzei­chen mit der Odal­ru­ne getra­gen hat, abge­wie­sen wur­de. Der Klä­ger berief sich unter ande­rem auch dar­auf, dass sich das inkri­mi­nier­te Abzei­chen „in wesent­li­chen Punk­ten von den von der Behör­de zu Ver­gleichs­zwe­cken her­an­ge­zo­ge­nen NS-Sym­bo­len unter­schei­de (nach Pro­por­ti­on und Form sowie durch das Feh­len hoch­ge­stell­ter Quer­ha­ken im Unter­teil bzw. von Pfeil­spit­zen)“.

Dazu stellt der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in sei­ner Ent­schei­dung, mit der die Beschwer­de Klä­gers, abge­wie­sen wur­de, fest, dass sich die Ände­run­gen „nur in unwe­sent­li­chen Ein­zel­hei­ten“ von der Odal­ru­ne unter­schei­den wür­den und zwei­tens auch das Nicht­wis­sen über die Rechts­wid­rig­keit im kon­kre­ten Fall nicht vor der Straf­bar­keit schützt:

Davon abge­se­hen über­sieht der Beschwer­de­füh­rer, daß nach der von ihm selbst ins Tref­fen geführ­ten Rege­lung des § 5 Abs. 2 VStG 1950 die Unkennt­nis der Ver­wal­tungs­vor­schrift, der der Täter zuwi­der­ge­han­delt hat, nur dann ent­schul­digt, wenn sie erwie­se­ner­ma­ßen­un­ver­schul­det ist und der Täter das Uner­laub­te sei­nes Ver­hal­tens ohne Kennt­nis der Ver­wal­tungs­vor­schrift nicht ein­se­hen konn­te, die von ihm vor­ge­brach­ten Umstän­de jedoch nach Mei­nung des Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes nicht hin­rei­chen, einen sol­chen Beweis als erbracht anzu­se­hen.

Auch die wei­te­ren Aus­füh­run­gen in die­sem Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes bele­gen, dass

„schon das blo­ße Zuwi­der­han­deln gegen ein Ver­bot oder die Nicht­be­fol­gung eines Gebo­tes dann Stra­fe nach sich zieht, wenn, was hier gleich­falls zutrifft, die Ver­wal­tungs­vor­schrift über das zur Straf­bar­keit erfor­der­li­che Ver­schul­den nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Ein­hal­tung der Ver­wal­tungs­vor­schrift ohne sein Ver­schul­den unmög­lich gewe­sen ist“.

Was für das Abzei­chen der „Lai­en­büh­ne Wie­ner­wald“ im gegen­ständ­li­chen Fall gegol­ten hat, soll­te auch für das Logo des Herrn Wie­sin­ger gel­ten, im Beson­de­ren des­we­gen, weil Herr Wie­sin­ger spä­tes­tens seit 2016 von der star­ken Ähn­lich­keit mit der Odal­ru­ne weiß und aus der poli­ti­schen Ein­stel­lung des Herrn Wie­sin­ger abge­lei­tet wer­den kann, dass die Ver­wen­dung die­ses Sym­bols auch schon vor­her nicht bloß zufäl­lig und ahnungs­los erfolgt ist.

Auch eine all­fäl­lig behaup­te­te Ver­wen­dung der Odal­ru­ne unter Beru­fung auf die Frei­heit der Kunst ist in Wie­sin­gers Fall nicht statt­haft, weil es sich ers­tens nicht um eine der im § 2 ermög­lich­ten straf­frei­en Aus­nah­me­be­stim­mun­gen han­deln kann und zwei­tens schon aus nahe­lie­gen­den Grün­den die Ver­wen­dung von so star­ken NS-Sym­bo­len wie Sieg-Rune, Odal­ru­ne oder Haken­kreuz nicht mit der Frei­heit der Kunst gerecht­fer­tigt wer­den kann – es sei denn, die Inten­ti­on der Zur­schau­stel­lung wäre gegen den Natio­nal­so­zia­lis­mus gerich­tet. In die­sem Sinn ist das Abzei­chen­ge­setz eigent­lich sehr klar und ein­deu­tig – sowohl bei der Straf­bar­keit als auch bei den Ausnahmebestimmungen.

Weil eini­ge grund­sätz­li­che Fra­gen zum Abzei­chen­ge­setz ange­spro­chen wer­den, hier für Inter­es­sier­te der Leser­brief an „Stoppt die Rech­ten“, der uns zur Anzei­ge moti­viert hat:

Der Leser­brief von Micha­el W.

Wie Medi­en­be­rich­ten der letz­ten Tage zu ent­neh­men ist, wur­de der Maler Man­fred „Odin“ Wie­sin­ger als Ver­tre­ter der FPÖ für den Kul­tur­bei­rat des Lan­des Ober­ös­ter­reich vor­ge­schla­gen und sei­tens der oö Lan­des­re­gie­rung bestellt (Vgl. § 7 ff Oö. Kulturförderungsgesetz).
Im Zuge der Bericht­erstat­tung infor­mier­ten meh­re­re Medi­en dar­über, dass Man­fred Wie­sin­ger die Odal­ru­ne als „Logo“ ver­wen­de, so etwa

„Sei­nen Künst­ler­na­men Odin (nach dem nor­di­schen Göt­ter­va­ter) erhielt Wie­sin­ger in der Bur­schen­schaft, sein ech­ter Vor­na­me lau­tet Man­fred. Als Logo führt er eine sti­li­sier­te Otha­la- bzw. Odal-Rune, die in der Waf­fen-SS und spä­ter bei Neo­na­zis (u. a. bei der ver­bo­te­nen Wiking-Jugend) Ver­wen­dung fand. Wie­sin­ger sieht in sei­nem Logo hin­ge­gen ein harm­lo­ses Mono­gramm aus sei­nen Initia­len ‚O‚ und ‚W‚.“

Gemäß § 1 Abs. 1 Abzei­chen­ge­setz 1960 BGBl. Nr. 84/1960 (AbzG)dürfen Abzei­chen, Uni­for­men oder Uni­form­tei­le einer in Öster­reich ver­bo­te­nen Orga­ni­sa­ti­on öffent­lich weder getra­gen noch zur Schau gestellt, dar­ge­stellt oder ver­brei­tet wer­den. Als Abzei­chen sind auch Emble­me, Sym­bo­le und Kenn­zei­chen anzusehen.

Bei Zuwi­der­han­deln ist eine Geld­stra­fe bis zu EUR 4.000,00 oder Frei­heits­stra­ße bis zu einem Monat vor­ge­se­hen (§ 3 Abs. 1 AbzG). Abzei­chen, die den Gegen­stand einer straf­ba­ren Hand­lung im Sin­ne des § 1 AbzG bil­den, sind, soweit dies nach der Beschaf­fen­heit der Abzei­chen mög­lich ist, für ver­fal­len zu erklä­ren (§ 3 Abs. 2 AbzG).

Die Odal­ru­ne ist ein Sym­bol einer ver­bo­te­nen Orga­ni­sa­ti­on iSd AbzG iVm Ver­botsG wie auch der Recht­spre­chung des VwGH (Vgl. zB VwGH 4.7.1984, 81/01/0227) und des VfGH (VfSlg 9246mwN) zu ent­neh­men ist:

„Die Odal­ru­ne war das Divi­si­ons­zei­chen der 7. SS-Divi­si­on Prinz Eugen und dien­te den Ange­hö­ri­gen der SS, Ras­se- und Sied­lungs-Haupt­amt als Abzei­chen. Es kann uner­ör­tert blei­ben, unter wel­chen Umstän­den die Ver­wen­dung der Odal­ru­ne nicht gegen das Abzei­ch­enG ver­stößt…“ (Vgl. dazu auch Lich­ten­wag­ner, „…den Geist der Orga­ni­sa­ti­on ver­pflan­zen­de Wir­kung“, Das Abzei­chen­ge­setz als Mit­tel im Kampf gegen NS-Sym­bo­le, S. 51 ff und 54 ff, in Lich­ten­wag­ner/Rei­ter-Zat­lou­kal(Hrsg), „…um alle nazis­ti­sche Tätig­keit und Pro­pa­gan­da in Öster­reich zu ver­hin­dern“, NS-Wie­der­be­tä­ti­gung im Spie­gel von Ver­bots­ge­setz und Verwaltungsstrafrecht).

Man­fred Wie­sin­ger ver­neint, dass es sich bei dem von ihm ver­wen­de­ten Emblem um die Odal­ru­ne han­delt (vgl. oben Arti­kel auf derstandard.at vom 13.5.19). Soll­te – wie von M. Wie­sin­ger ange­ge­ben – das von ihm gestal­te­te und ver­wen­de­te Zei­chen tat­säch­lich in Nuan­cen von einer Odal­ru­ne abwei­chen, kommt § 1 Abs. 2 AbzG zur Anwen­dung: „Das Ver­bot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzei­chen, Uni­for­men und Uni­form­tei­le, die auf Grund ihrer Ähn­lich­keit oder ihrer offen­kun­di­gen Zweck­be­stim­mung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähn­ten Abzei­chen, Uni­for­men oder Uni­form­tei­le gebraucht wer­den.“ Der Recht­spre­chung zufol­ge müs­sen die Sym­bo­le sich „in ihrer dar­stel­le­ri­schen Gestal­tung und vom Gesamt­ein­druck her gese­hen“ ähn­lich sein, Ein­zel­hei­ten kön­nen abwei­chen. (Vgl. VwGH 4.7.1984, 81/01/0227sowie Lich­ten­wag­ner, S. 53 f).

Wei­ters reicht Fahr­läs­sig­keit aus, um die Straf­norm des § 1 AbzG zu ver­wirk­li­chen. Es kommt nicht dar­auf an, dass die Per­son, wel­che das ent­spre­chen­de Sym­bol dar­stellt, weiß, dass es sich um ein Sym­bol han­delt, des­sen Dar­stel­lung ver­bo­ten ist (Vgl. Lich­ten­wag­ner, S. 50).

Im Zusam­men­hang mit dem vor­lie­gen­den Sach­ver­halt kann auch § 2 Abs. 1 AbzG von Bedeu­tung sein:

„Die Ver­bo­te des § 1 fin­den, wenn nicht das Ideen­gut einer ver­bo­te­nen Orga­ni­sa­ti­on gut­ge­hei­ßen oder pro­pa­giert wird, kei­ne Anwen­dung auf Druck­wer­ke, bild­li­che Dar­stel­lun­gen, Auf­füh­run­gen von Büh­nen- und Film­wer­ken sowie Aus­stel­lun­gen, bei denen Aus­stel­lungs­stü­cke, die unter § 1 fal­len, kei­nen wesent­li­chen Bestand­teil der Aus­stel­lung darstellen.“

Um fest­zu­stel­len, ob die­se Aus­nah­me zum Tra­gen kommt, bedürf­te es wohl auch einer sach­ver­stän­di­gen, kunst­his­to­ri­schen Ein­schät­zung. Das Beru­fen auf die­se Aus­nah­me scheint aber aus Lai­en­sicht ange­sichts der in Medi­en erfolg­ten Beschrei­bun­gen der Wer­ke von M. Wie­sin­ger zumin­dest frag­lich zu sein (Vgl. dazu ua auch http://galleria.thule-italia.com/m‑odin-wiesinger/?lang=de).

Wei­te­re Recht­spre­chungs- und Lite­ra­tur­nach­wei­se zum AbzG fin­den sich ua bei Lich­ten­wag­ner, „…den Geist der Orga­ni­sa­ti­on ver­pflan­zen­de Wir­kung“, Das Abzei­chen­ge­setz als Mit­tel im Kampf gegen NS-Sym­bo­le, S. 47 ff, in Lich­ten­wag­ner/Rei­ter-Zat­lou­kal(Hrsg), „…um alle nazis­ti­sche Tätig­keit und Pro­pa­gan­da in Öster­reich zu ver­hin­dern“, NS-Wie­der­be­tä­ti­gung im Spie­gel von Ver­bots­ge­setz und Verwaltungsstrafrecht.

Auch wenn sei­tens der FPÖ mit der Nomi­nie­rung von M. Wie­sin­ger in den Lan­des­kul­tur­bei­rat im Vor­feld der EU-Wahl wohl (wie­der ein­mal) bewusst pro­vo­ziert wer­den soll­te: Eine Per­son mit einem offen­sicht­lich – trotz aller Schein-Beteue­run­gen und ‑Abgren­zun­gen – ein­schlä­gi­gen Gedan­ken­gut und mit einer der­art frau­en­ver­ach­ten­den Ein­stel­lung (vgl. dazu auch insb. Vice-Arti­kel oben) wie M. Wie­sin­ger darf in Öster­reich kei­ner­lei Funk­ti­on bzw. Amt in einem Organ bzw. Gre­mi­um einer Kör­per­schaft öffent­li­chen Rechts – sei es auch nur bera­tend – aus­üben. Andern­falls kommt Öster­reich ua sei­ner Ver­pflich­tung gemäß Arti­kel 9 Staats­ver­trag betref­fend die Wie­der­her­stel­lung eines unab­hän­gi­gen und demo­kra­ti­schen Öster­reich BGBl. Nr. 152/1955, alle Spu­ren des Nazis­mus aus dem öster­rei­chi­schen poli­ti­schen, wirt­schaft­li­chen und kul­tu­rel­len Leben zu ent­fer­nen, nicht hin­rei­chend bzw. nicht im erfor­der­li­chen Maße nach.

 

Gewehr mit Odalrune des Christchurch-Attentäters
Gewehr mit Odal­ru­ne des Christchurch-Attentäters

Wei­ter­füh­ren­de Lite­ra­tur zum Abzeichengesetz:

Mathi­as Lich­ten­wag­ner, „… den Geist der Orga­ni­sa­ti­on ver­pflan­zen­de Wir­kung“ Das Abzei­chen­ge­setz als Mit­tel im Kampf gegen NS-Sym­bo­le. In: Mathi­as Lich­ten­wag­ner, Ilse Rei­ter-Zat­lou­kal (Hg.), „… um alle nazis­ti­sche Tätig­keit und Pro­pa­gan­da in Öster­reich zu ver­hin­dern“ NS-Wie­der­be­tä­ti­gung im Spie­gel von Ver­bots­ge­setz und Ver­wal­tungs­straf­recht. CLIO-Ver­lag, Graz 2018. € 18,- (Kurz­be­schrei­bung)

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