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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Lesezeit: 3 Minuten

8 Monate bedingt für „Alpen-Donau“-User „Nüs“

Jetzt hat es auch noch „Nüs“ erwischt! „Nüs“, der im neo­na­zis­ti­schen Alpen-Donau-Forum sei­ne Pos­tings immer mit einem Hit­ler-Zitat ver­zier­te, muss­te sich am 22.11.2016 vor einem Geschwo­re­nen­ge­richt in Wien wegen Wie­der­be­tä­ti­gung und Ver­het­zung ver­ant­wor­ten. Sein Pro­zess war bereits in einer Anfra­ge­be­ant­wor­tung des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums ange­kün­digt wor­den. Ein Pro­zess­be­richt aus dem Wie­ner Landesgericht.

23. Nov. 2016

Die Staats­an­walt­schaft Wien leg­te dem Beschul­dig­ten Nils K. Ver­het­zung und Ver­bre­chen nach dem Ver­bots­ge­setz zur Last. Der vor­sit­zen­de Rich­ter bekräf­tig­te gleich zu Beginn die Schwe­re der Anschul­di­gun­gen, da die­se his­to­risch, aber auch aktu­ell im poli­ti­schen Kon­text zu betrach­ten sind.

Kon­kret soll sich der Ange­klag­te im Zeit­raum vom Mai 2009 bis Mai 2010 durch natio­nal­so­zia­lis­ti­sche und men­schen­ver­ach­ten­de Kom­men­ta­re und Pos­tings im „Alpen Donau Forum“ natio­nal­so­zia­lis­tisch betä­tigt haben. Die zustän­di­ge Staats­an­wäl­tin ging zum bes­se­ren Ver­ständ­nis auf den Stel­len­wert die­ses Forums ein, es han­del­te sich hier­bei „um eine Web­sei­te die als das wich­tigs­te Sprach­rohr der öster­rei­chi­schen Neo­na­zis galt, zu Kampf und Gewalt auf­rief, den Aus­tausch von ras­sis­ti­schem und rechts­extre­men Gedan­ken­gut, sowie die Ver­herr­li­chung von Adolf Hit­ler ermög­lich­te“. Es bestand zwi­schen 2009 und 2011, wobei sich der Ange­klag­te bereits am Tag der Akti­vie­rung, also am 23.5.2009, dort registrierte.

Neben 32 Kom­men­ta­ren im „Alpen Donau Forum“ die teil­wei­se im Ver­fah­ren ange­führt und vom Rich­ter his­to­risch kon­tex­tua­li­siert wur­den, ist wohl vor allem das von „Nüs“ gewähl­te Pro­fil­fo­to aus­sa­ge­kräf­tig. Ein Jun­ge in Hit­ler­ju­gend­uni­form mit Schrift­zug „deutsch sein heißt treu und stark sein”, in sei­ner Signa­tur ver­wen­de­te er ein Zitat von Adolf Hitler.

Außer­dem fand man bei einer Haus­durch­su­chung meh­re­re rechts­extre­me Uten­si­li­en in der Woh­nung, etwa CDs mit ein­schlä­gi­gen Titeln, eine Bier­fla­sche mit dem Bild von Adolf Hit­ler, SS-Zei­chen und SS-Toten­kopf an den Wän­den, ein Reichs­ad­ler mit Haken­kreuz und ein­schlä­gi­ge Schriftzüge.

Für die Staats­an­wäl­tin stell­te sich daher die Fra­ge, wie abge­grenzt der Beschul­dig­te wirk­lich von rechts­extre­men Struk­tu­ren agier­te, wuss­te er doch ab wann man sich im „Alpen Donau Forum“ regis­trie­ren konn­te, las vor­her in zwei wei­te­ren ein­schlä­gi­gen Foren („Blood and Honour“ und „groß­deut­sches Vater­land“) mit und besaß meh­re­re rechts­extre­me Uten­si­li­en in sei­nem Zim­mer. Der unbe­schol­te­ne Nils K. zeig­te sich von Anfang an gestän­dig und beteu­er­te die­se Pos­tings nur for­mu­liert zu haben um zu scho­ckie­ren und um nicht wegen Inak­ti­vi­tät im Forum gesperrt zu werden.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter zeig­te sich etwas über­rascht über das Wis­sen des Ange­klag­ten („Wir haben ja vie­le Neo­na­zis vor Gericht, die kei­ne Ahnung von der Geschich­te haben“) und frag­te bei den ein­zel­nen Pos­tings immer wie­der nach deren Bedeu­tung und zog Par­al­le­len zu heu­ti­gen poli­ti­schen Ent­wick­lun­gen welt­weit und in Öster­reich. Ob sich Nils K. in den letz­ten sechs Jah­ren glaub­haft distan­ziert hat und aus der „Jugend­sün­de“, wie er sei­ne Pos­tings bezeich­ne­te, gelernt hat, muss­ten die vom Gericht bestell­ten Geschwo­re­nen entscheiden.

In 15 der 16 ange­führ­ten Fak­ten wur­de Nils K. schul­dig gespro­chen. Er hat dem­nach das Ver­bre­chen § 3 nach dem Ver­bots­ge­setz und Ver­het­zung began­gen und wur­de des­halb zu acht Mona­ten bedingt ver­ur­teilt. Die Staats­an­walt­schaft mach­te kei­ne Anga­ben, wäh­rend der Ange­klag­te auf Rechts­mit­tel ver­zich­te­te – das Urteil ist dem­nach noch nicht rechtskräftig.

Erschwe­rend für die Straf­be­mes­sung war der län­ge­re Delikt­zeit­raum und die wie­der­hol­te Tat­be­ge­hung zu berück­sich­ti­gen. Das reu­mü­ti­ges Geständ­nis, die Tat­sa­che dass der Ange­klag­te zur Tat­zeit unter 21 Jah­re alt war und die­se lan­ge zurück­liegt, wirk­te mildernd.

Der Rich­ter schloss die Ver­hand­lung an Nils K. gewandt: „Wir waren uns offen­bar alle einig, dass es sich nicht um eine beson­ders schlim­me Form der Wie­der­be­tä­ti­gung han­delt, son­dern um eine öffent­li­che Betä­ti­gung im Netz, die nicht über eine vir­tu­el­le Betä­ti­gung hin­aus ging.“ Trotz­dem mach­te er deut­lich das „dies kei­ne Klei­nig­keit“ sei, die­se Ver­bre­chen ver­folgt wür­den und die ange­droh­te Frei­heits­stra­fe auch wider­ru­fen wer­den kön­ne, falls sol­che Pos­tings erneut auf­tau­chen würden.

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Schlagwörter: Alpen Donau Info | Neonazismus/Neofaschismus | Verbotsgesetz | Verhetzung | Wiederbetätigung | Wien

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