Graz: Viermal Verhetzung, eine Verurteilung

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Vier Ver­hand­lun­gen wegen des Ver­dachts der Ver­het­zung gab es am 11.11.2016 am Lan­des­ge­richt Graz, aber nur in einem Fall folg­te eine Ver­ur­tei­lung. Zwei Pro­zes­se ende­ten mit Frei­spruch, im vier­ten Fall ver­mu­te­te der Rich­ter Wie­der­be­tä­ti­gung, und die muss vor einem Geschwo­re­nen­ge­richt ver­han­delt wer­den. Alle vier Fäl­le wur­den von sel­ben Rich­ter ver­han­delt, berich­tet der ORF Stei­er­mark.

Allen vier Fäl­len gemein­sam ist nicht nur der Rich­ter, son­dern dass die ange­klag­ten Äuße­run­gen auf Face­book abge­ge­ben wur­den. Da die den Ange­klag­ten vor­ge­wor­fe­nen Äuße­run­gen in der Mel­dung des ORF wie­der­ge­ge­ben wur­den, gehen wir im ein­zel­nen nicht wei­ter auf sie ein. Die Ent­schei­dun­gen in den Fäl­len 1, 2 und 4 bewe­gen sich durch­aus im Rah­men ähn­li­cher Vor­fäl­le bzw. sind durch den Zeit­punkt der Tat (Fall 4: Vor­jahr) gerechtfertigt.

Anders scheint uns das bei Fall 3, wo der Ange­klag­te (44) zu einer angeb­li­chen Ver­ge­wal­ti­gung durch einen Asyl­wer­ber gepos­tet hat­te: „War­um schnei­den sie ihm den Kopf nicht run­ter und töten sei­ne Fami­lie, wie sie es im Her­kunfts­land getan hät­ten.“ (ORF) Der Rich­ter wer­te­te das als „geschmack­lo­se Äuße­rung“, wir hät­ten für ein Ver­ur­tei­lung nach § 282 StGB plä­diert (Auf­for­de­rung zu bzw. Gut­hei­ßung von mit Stra­fe bedroh­ten Handlungen).

Alle vier Ent­schei­dun­gen waren am Ver­hand­lungs­tag noch nicht rechtskräftig.