Allen vier Fällen gemeinsam ist nicht nur der Richter, sondern dass die angeklagten Äußerungen auf Facebook abgegeben wurden. Da die den Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen in der Meldung des ORF wiedergegeben wurden, gehen wir im einzelnen nicht weiter auf sie ein. Die Entscheidungen in den Fällen 1, 2 und 4 bewegen sich durchaus im Rahmen ähnlicher Vorfälle bzw. sind durch den Zeitpunkt der Tat (Fall 4: Vorjahr) gerechtfertigt.
Anders scheint uns das bei Fall 3, wo der Angeklagte (44) zu einer angeblichen Vergewaltigung durch einen Asylwerber gepostet hatte: „Warum schneiden sie ihm den Kopf nicht runter und töten seine Familie, wie sie es im Herkunftsland getan hätten.“ (ORF) Der Richter wertete das als „geschmacklose Äußerung“, wir hätten für ein Verurteilung nach § 282 StGB plädiert (Aufforderung zu bzw. Gutheißung von mit Strafe bedrohten Handlungen).
Alle vier Entscheidungen waren am Verhandlungstag noch nicht rechtskräftig.