Das Oberlandesgericht (OLG) Linz wollte offensichtlich besonders gütig zu den Beschwerdeführern sein. Weil die Urteilsausfertigung in der ersten Instanz fünf Monate gedauert hatte, wurden gleich einmal pro Urteil drei Monate abgezogen – als Generalrabatt sozusagen.
Dann folgte der Spezialrabatt. Die beiden Rädelsführer waren im November 2013 wegen NS- Wiederbetätigung zu sechs bzw. vier Jahren Haft verurteilt worden. Von den weiteren fünf Angeklagten erhielten drei teilbedingte Strafen und zwei bedingte. Angeklagt waren damals die fünf Vereinsvorstandsmitglieder, der Computerfachmann des Vereins und der informelle Chef Jürgen W..
2014 folgten dann die Urteile gegen die zwei Kapos, Jürgen W. und Manuel S., wegen der Beteiligung bzw. Anstiftung zu verschiedenen Straftaten, darunter Brandanschläge auf Bordelle in Wien, wobei es wieder langjährige Haftstrafen (sechs Jahre und neun Monate bzw. vier Jahre und acht Monate) als „Zusatzstrafen zu früheren Verurteilungen“ setzte. Die beiden waren ja nicht nur langjährige Neonazis, sondern mit anderen Straftaten schon vorher aktiv.
Da diese letzteren Urteile mittlerweile schon längst rechtskräftig sind, ging es bei der Berufung nur um die Verfahren wegen NS-Wiederbetätigung. Das OLG Linz reduzierte die jetzt als Zusatzstrafen betrachteten Urteile wegen NS-Wiederbetätigung bei den beiden Hauptangeklagten von sechs bzw. vier Jahren auf jeweils 15 Monate. Bei den anderen drei Neonazis, die in Berufung gingen, wurden die Haftstrafen ebenfalls deutlich reduziert: „Die teilbedingten Haftstrafen der drei anderen Aktivisten wurden von 30 bzw. 24 Monaten auf 21 bzw. 15 Monate reduziert und in zwei Fällen sogar zur Gänze bedingt ausgesprochen.” (APA, 10.2.15) Damit, so das OLG, werde den spezial- und generalpräventiven Ansprüchen ausreichend Rechnung getragen.
Da kann man nur mehr nach Luft schnappen! „Objekt 21” war die vermutlich größte kriminelle Neonazi-Organisation der Zweiten Republik, die fast alle unterschiedlichen Abteilungen des Strafrechts mit ihren Straftaten bedient hat. Bei Jürgen W. ist mit Sicherheit auch durch eine langjährige Haftstrafe keine Änderung seiner Ansichten zu erwarten. Das Urteil des OLG Linz ist aber gerade bei ihm problematisch. 2010 hatte das gleiche OLG in einem Berufungsverfahren die Haftstrafe wegen NS-Wiederbetätigung bei Jürgen W. noch deutlich erhöht. Damals ging es um den neonazistischen Kampfverband Oberdonau, den W. gegründet hatte. Während er in der ersten Instanz nur zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden war, erhöhte das OLG auf 28 Monate unbedingt. Jetzt, nach weiteren Jahren neonazistischer und sonstiger krimineller Aktivitäten, senkt das OLG die Strafe für Wiederbetätigung bei W. wieder deutlich auf fünfzehn Monate ab.