Der Händler aus Götzis, der seine politische Einstellung mit „dunkelblau“ beschrieben hatte, wollte nur eine „Geschäftsidee“ gehabt haben. Der Behörde schien eine Wiederbetätigung nach Paragraf 3g NS-Verbotsgesetz „nicht erweislich“ – es gebe keine Hinweise auf eine nationalsozialistische Gesinnung. Andererseits erklärte die Behörde, dass der Verkauf von Produkten mit Nazi-Symbolen in Österreich nicht zulässig sei. In diesem Punkt können wir der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgen. Aber wenn der Verkauf bzw. das öffentliche Anbieten und das Zurschaustellen von Nazi-Symbolen verboten sind, dann muss es eine gesetzliche Bestimmung geben, auf die sich dieses Verbot stützt.
Das Abzeichengesetz regelt genau jene Tatbestände, wo NS-Symbole in der Öffentlichkeit auftauchen. Zuständig dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde (und nicht die Staatsanwaltschaft). Kein Zweifel: Der „Schnaps vom Führer“ ist strafbar! Es ist völlig unverständlich bzw. merkwürdig, dass die Staatsanwaltschaft jeden Hinweis darauf unterlässt, ob sie den Vorfall an die Verwaltungsbehörde weitergegeben hat. Ähnliches hat sich ja schon bei dem Konditor aus Niederösterreich abgespielt, der Hakenkreuztorten und anderes Nazi-Gebäck angepriesen hat und bei dem das Verbotsverfahren ebenfalls eingestellt wurde.
In der „Tiroler Tageszeitung“ fordert Wolfgang Sablatnig in einem Kommentar zum sinkenden Vertrauen in die Justiz, das über eine Studie jetzt empirisch festgestellt wurde: „[D]ie Justiz wird sich besser erklären müssen“ und nimmt als Beleg dafür die Erklärung der Staatsanwaltschaft Feldkirch:
Denn mit dem Hausverstand — laut Studienautorin Sophie Karmasin das Maß aller Dinge bei der Bewertung der Justiz — lässt sich etwa nur schwer erklären, warum der Verkauf von Schnaps mit Hitler-Etiketten nichts mit NS-Wiederbetätigung zu tun haben soll. Genau diese Ausrede hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch einem Vorarlberger aber abgenommen. (Tiroler Tageszeitung, 3.2.2012)