Schuldspruch hält vor dem OGH
Vier Jahre unbedingter Haft verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz im Dezember 2025 über Martin Pfeiffer. Nach einem 15-tägigen Prozess hatten ihn die Geschworenen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz und eines Verbrechens nach § 3h Verbotsgesetz schuldig erkannt. Stoppt die Rechten hat den Prozess vollständig beobachtet und das Urteil sowie seine Bedeutung ausführlich dokumentiert.
Pfeiffers Verteidiger bekämpfte das Urteil mit einer Nichtigkeitsbeschwerde. Am 3. September hat der Oberste Gerichtshof diese zurückgewiesen (OGH-Urteil). Damit bleiben die Schuldsprüche bestehen. Über die Berufungen Pfeiffers und der Staatsanwaltschaft gegen die Strafhöhe entscheidet nun das Oberlandesgericht Graz.
Sachverständige waren nicht befangen
Pfeiffers Verteidigung stützte ihre Beschwerde auf mehrere Gründe. Keiner überzeugte den OGH. Bereits während des Prozesses versuchte die Verteidigung wiederholt, die beiden historischen Sachverständigen Magnus Brechtken und Moritz Fischer wegen Befangenheit aus dem Verfahren zu bekommen. Als Begründung verwies sie unter anderem darauf, dass Fischer in einem Podcast mit dem Titel „Wie bekämpft man die Rechten, Herr Fischer“ aufgetreten war. Brechtken wiederum hatte an einem Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte im deutschen NPD-Verbotsverfahren mitgearbeitet.
Der OGH sieht darin keine ausreichenden Anhaltspunkte für Befangenheit. Maßgeblich sei, ob ein objektiver Beobachter an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Experten zweifeln müsste. Dafür habe die Verteidigung keine konkreten Umstände aufgezeigt. Sie habe insbesondere keine Hinweise vorgebracht, dass die Gutachter an ihren Einschätzungen auch bei entgegenstehenden Beweisergebnissen festgehalten hätten. Übersetzt: Ein Experte wird nicht deshalb befangen, weil er sich beruflich mit Neonazismus beschäftigt oder dazu öffentlich Position bezogen hat. Entscheidend wäre der Nachweis gewesen, dass er gegenüber Pfeiffer oder dem konkreten Gegenstand des Verfahrens nicht mehr offen für die Beweislage war. Diesen Nachweis sah der OGH nicht.
Pfeiffers vorsätzliches Handeln
Auch mit einem behaupteten Rechtsirrtum hatte Pfeiffer keinen Erfolg. Sein Verteidiger kritisierte, dass den Geschworenen keine zusätzliche Frage dazu gestellt worden war, ob Pfeiffer überhaupt erkannt habe, dass sein Verhalten rechtlich verboten war.
Der OGH hält diese Argumentation für juristisch verfehlt. Entscheidend war, ob Pfeiffer den nationalsozialistischen Bedeutungsgehalt seiner Tätigkeit erkannte und mit entsprechendem Vorsatz handelte. Diese Frage hatten die Geschworenen bereits beantwortet. Mit ihrem Schuldspruch stellten sie fest, dass die inkriminierten Veröffentlichungen Betätigungen im nationalsozialistischen Sinn darstellten und Pfeiffer dabei mit dem erforderlichen Vorsatz handelte.
Das betrifft den Kern des Verfahrens: Pfeiffer wurde für seine redaktionelle Tätigkeit von 2005 bis 2018 verurteilt. Das Urteil erfasste seine gezielte Auswahl und Reihung von Texten und Themen, Überschriften, Einleitungen und Kommentare sowie die Freigabe der Beiträge zur Veröffentlichung.
OGH greift Bewertung der Geschworenen nicht an
Der zweite Schuldspruch nach § 3h Verbotsgesetz betrifft Äußerungen Pfeiffers während des laufenden Prozesses am 22. September 2025. Er hatte unter anderem behauptet, die Wehrmacht sei „niemals eine NS-Organisation oder Instrument der NS-Herrschaft“ gewesen. Zudem verteidigte er einen „Aula“-Artikel über den am Massaker in den Ardeatinischen Höhlen beteiligten SS-Mann Erich Priebke als Beschreibung eines „Soldatenschicksals“.
Die Verteidigung argumentierte vor dem OGH, Pfeiffer habe dabei keinen Vorsatz zur Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung oder Rechtfertigung nationalsozialistischer Verbrechen gehabt. Auch damit drang sie nicht durch. Welchen Bedeutungsinhalt eine Äußerung hat, ist im Geschworenenverfahren eine Tatsachenfrage. Darüber entscheiden die Geschworenen. Der OGH kann diese Beweiswürdigung nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern (wenn sie ihr Ermessen „in geradezu unerträglicher Weise“ ausgeübt haben) korrigieren. Die Beschwerde habe lediglich eine andere Bewertung von Pfeiffers Aussagen verlangt und damit die Beweiswürdigung der Geschworenen in unzulässiger Weise angegriffen. Auch Pfeiffers Einwand, er habe sich mit seinen Aussagen nur gegen die Anklage verteidigt, scheiterte aus verfahrensrechtlichen Gründen.
Ein Rechtsfehler ohne Folgen
Einen Fehler fand der OGH selbst. Das Erstgericht hatte beim §-3h-Schuldspruch von mehreren „Verbrechen“ gesprochen. Tatsächlich bildeten Pfeiffers Äußerungen nach Ansicht des OGH ein einheitliches Tatgeschehen und damit rechtlich ein einziges Verbrechen nach § 3h. Für Pfeiffer bringt dieser Fehler keinen unmittelbaren Vorteil. Er beeinflusste weder den Strafrahmen noch die Strafbemessung und wurde deshalb vom OGH nicht von Amts wegen korrigiert. Das Oberlandesgericht Graz ist bei seiner Entscheidung über die Berufungen an diese fehlerhafte Einordnung allerdings nicht gebunden.
Damit ist der zentrale Teil des außergewöhnlichen Aula-Verfahrens abgeschlossen: Der Schuldspruch wegen jahrelanger nationalsozialistischer Wiederbetätigung durch die redaktionelle Tätigkeit Pfeiffers hat der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof standgehalten. Offen bleibt, ob das OLG Graz die vierjährige unbedingte Haftstrafe bestätigt, herabsetzt oder auf Berufung der Staatsanwaltschaft erhöht.
Was nun angesichts des bestätigten Schuldspruchs zu schlussfolgern ist: Eine nachträgliche Einordnung der von der FPÖ gestützten Aula als neonazistische Publikation scheint angesichts der Fülle der vorgebrachten und verurteilten Texte wohl gerechtfertigt.
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