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WATV: Ausschluss wegen Arierparagraph

Die Web­site des Aka­de­mi­schen Turn­bun­des (ATB) schweigt sich noch dar­über aus. Dabei ist es end­gül­tig: Die Akti­vi­tas des Wie­ner Aka­de­mi­schen Turn­ver­eins (WATV) wur­de aus dem ATB aus­ge­schlos­sen. Weil der WATV für eine Mit­glied­schaft nicht nur das Bekennt­nis, son­dern auch die Zuge­hö­rig­keit zum deut­schen Volks­tum ver­langt. Ras­sis­mus pur – oder in ande­ren Wor­ten: ein Arierparagraph!

17. Apr. 2026
WATV-Haus an der Mölker Bastei (@ SdR)
WATV-Haus an der Mölker Bastei (@ SdR)

Der ATB als Dach­ver­band von aka­de­mi­schen Turn­kor­po­ra­tio­nen in Deutsch­land und Öster­reich geht anders mit sei­ner Geschich­te um als der WATV. Etli­che sei­ner Ver­bin­dun­gen sind gemischt­ge­schlecht­lich, die Anre­de ist „Bun­des­ge­schwis­ter“, die poli­ti­sche Ori­en­tie­rung eher libe­ral. Ganz anders hin­ge­gen der WATV: Dort sind nur Män­ner zuge­las­sen, eini­ge von ihnen mit star­ker iden­ti­tä­rer Schlag­sei­te, und bestim­mend für eine Mit­glied­schaft ist das, was auf der WATV-Web­site offen ange­kün­digt wird:

Als deutsch-natio­na­le Stu­den­ten­ver­bin­dung ist uns die Zuge­hö­rig­keit zum deut­schen Volk, sowie die Ver­tei­di­gung des ent­spre­chen­den Volks­tums Grund­vor­aus­set­zung und inne­re Pflicht.

WATV: "Zugehörigkeit zum deutschen Volk" (Screenshot Website WATV)
WATV: „Zuge­hö­rig­keit zum deut­schen Volk” (Screen­shot Web­site WATV)

In den letz­ten Jah­ren haben sich die Dif­fe­ren­zen zwi­schen dem ATB und ein­zel­nen sei­ner deut­schen Mit­glieds­bün­de und dem WATV in gra­vie­ren­den Vor­fäl­len mani­fes­tiert. Begon­nen hat es damit, dass im Sep­tem­ber 2013 auf der Bude des WATV in Wien ein „Bun­des­bru­der“ des „ATV Dit­mar­sia Kiel“ von einem „Bun­des­bru­der“ des WATV ras­sis­tisch ange­fle­gelt und sei­ne Anwe­sen­heit auf der Bude als Zumu­tung bezeich­net wurde.

Der­sel­be „Bun­des­bru­der“ des WATV hat dann weni­ge Wochen spä­ter – wie­der auf der WATV-Bude – eine „Bun­des­schwes­ter“ des „ATV Darm­stadt“, die damals die Bun­des­vor­sit­zen­de des ATB war, anti­se­mi­tisch belei­digt und des Hau­ses verwiesen.

Ver­mut­lich waren die­se bei­den Vor­fäl­le und der Umgang des WATV damit der Grund dafür, dass man sich inner­halb des ATB etwas inten­si­ver mit dem WATV beschäf­tig­te, dabei auch auf die Berich­te von Stoppt die Rech­ten über den WATV und Ver­bin­dun­gen zu den Iden­ti­tä­ren auf­merk­sam wur­de. Auf dem Ver­bands­tag des ATB am 2. Novem­ber 2024 ent­lud sich der Unmut über die Wie­ner Kor­po­ra­ti­on am Ran­de der Tagung. Dass aus­ge­rech­net der Prä­si­dent des ATB, der Öster­rei­cher Peter Krü­ger, Alter Herr des WATV, ver­such­te, den Kon­flikt zu kal­mie­ren, stell­te sich ein Jahr spä­ter nicht als Vor­teil bei sei­ner neu­er­li­chen Kan­di­da­tur als Prä­si­dent heraus.

Zuvor aber ent­schied sich der erwei­ter­te Vor­stand noch für einen Aus­schluss­an­trag gegen­über dem WATV. Ende Mai 2025 wur­de der Antrag gestellt und neben den zwei Vor­fäl­len auf der Bude mit den Sta­tu­ten des WATV begrün­det. Dort heißt es näm­lich ganz klar:

Vor­aus­set­zung für die Auf­nah­me als Ver­eins­an­ge­hö­ri­ger ist die Zuge­hö­rig­keit und das Bekennt­nis zum deut­schen Volkstum.

Die Bedin­gung der „Zuge­hö­rig­keit (…) zum deut­schen Volks­tum“ erin­nert fatal an die hef­ti­gen Kon­flik­te im Dach­ver­band Deut­sche Bur­schen­schaft (DB) Anfang der 2010er-Jah­re, in dem die Rechts­extre­men, allen vor­an die meis­ten „deut­schen Bur­schen­schaf­ten“ aus Öster­reich, für alle Mit­glieds­bün­de die Abstam­mung vom deut­schen Volk als Auf­nah­me­prin­zip ver­an­kern woll­ten und das bei Zwei­feln über die „Volks­zu­ge­hö­rig­keit“ über­prüft wer­den müs­se. Der Kon­flikt über die­se ras­sis­ti­sche Bestim­mung führ­te damals zu einer mas­si­ven Aus­tritts­be­we­gung und Abspal­tung von der DB.

Präsident „Gicht“ muss gehen

Am 26. Juli 2025 ent­schied das Prä­si­di­um des ATB nach aus­führ­li­cher Anhö­rung auf Aus­schluss des WATV, genau­er der Akti­vi­tas (das heißt, dass die Alten Her­ren nach wie vor im Dach­ver­band ver­an­kert sind). Der WATV leg­te dage­gen Beru­fung ein.

Bevor der sta­tu­ta­risch dafür vor­ge­se­he­ne Rechts- und Ehren­aus­schuss des ATB über die­sen Ein­spruch ver­han­del­te, pas­sier­te aber noch etwas. Peter Krü­ger, der Alte Herr des WATV , kan­di­dier­te auf dem Ver­bands­tag des ATB Ende Okto­ber 2025 neu­er­lich als Prä­si­dent. Den Kon­flikt mit dem WATV hat­te er ver­sucht, auf klei­ner Flam­me zu hal­ten. Er sorg­te dafür, dass sich alle, auch der WATV, gegen Ras­sis­mus und Anti­se­mi­tis­mus in Reso­lu­tio­nen aus­spra­chen, obwohl alle wuss­ten, dass aus­ge­rech­net sein eige­ner Ver­ein prak­tisch und sta­tu­ta­risch damit in mas­si­vem Wider­spruch stand. Bei der Wahl zum Prä­si­den­ten fiel Peter Krü­ger, Ver­eins­na­me „Gicht“, obwohl ein­zi­ger Kan­di­dat (!), jeden­falls kra­chend durch.

Ausschluss bestätigt

Den end­gül­tig letz­ten Strich zwi­schen dem ATB und dem WATV zog dann aller­dings der Rechts- und Ehren­aus­schuss (REA) des ATB in sei­ner Sit­zung vom 28.2.2026. Der Aus­schluss des WATV wur­de – mit klei­nen Abwei­chun­gen von den Begrün­dun­gen des Prä­si­di­ums bzw. des Antrags – bestätigt.

Stoppt die Rech­ten wur­de das kom­plet­te Urteil des REA zuge­spielt, sodass wir hier die wich­tigs­ten Begrün­dun­gen, war­um der ATB die „Zuge­hö­rig­keit zum deut­schen Volks­tum“ als Auf­nah­me­kri­te­ri­um ablehnt, wie­der­ge­ben kön­nen. Der REA ver­mei­det zwar jede Eti­ket­tie­rung die­ser Bestim­mung als „ras­sis­tisch“, „völ­kisch“ oder eben als „Arier­pa­ra­graph“, ist aber inhalt­lich präzise:

Der REA ist zu der Erkennt­nis gelangt, dass die BK des WATV für die Auf­nah­me an objek­ti­ve, nicht ver­füg­ba­re Merk­ma­le einer Per­son anknüpft, die aus­schlag­ge­bend dafür sind, ob sie zum deut­schen Volks­tum zuge­hö­rig ist. Die BK des WATV defi­niert die „Zuge­hö­rig­keit zum deut­schen Volks­tum“ über Merk­ma­le, die einer Per­son qua Geburt anhaf­ten und auf die sie kei­nen Ein­fluss neh­men kann. Die­se Merk­ma­le sind unter ande­rem Her­kunft und Abstam­mung. Eine Gesamt­schau die­ser objek­ti­ven, nicht ver­füg­ba­ren Merk­ma­le bil­det für die BK des WATV die Grund­la­ge für die Fra­ge, ob eine Per­son zum deut­schen Volks­tum zuge­hö­rig ist. Eine Staats­an­ge­hö­rig­keit ist für die BK des WATV kein Indi­ka­tor für die Zuge­hö­rig­keit zum deut­schen Volkstum. (…)

Die Vor­aus­set­zung der Zuge­hö­rig­keit zum deut­schen Volks­tum ist eine bestän­di­ge Vor­aus­set­zung, zu der sich die BK des WATV nach Auf­fas­sung des REA bekennt und an der sie zur Über­zeu­gung des REA der­zeit sowie in Zukunft wei­ter fest­hal­ten wird. Ein Ver­weis mit dem Ziel, die BK des WATV dazu zu bewe­gen, von dem Erfor­der­nis abzu­se­hen, ist daher nicht erfolgversprechend.

Die Fra­ge, wer Mit­glied in einer BK des ATB wer­den kann, ist eine Fra­ge von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung. Die Auf­fas­sung, dass dies nur Ange­hö­ri­gen eines bestimm­ten Volks­tums offen­steht, befin­det sich in hohem Maße in Wider­spruch zur Sat­zung des ATB. Es han­delt sich nicht um eine blo­ße Mei­nungs­ver­schie­den­heit, son­dern um die essen­zi­el­le Fra­ge, ob die Mit­glied­schaft in einer BK im ATB auch an objek­ti­ve, nicht ver­füg­ba­re Merk­ma­le eines Men­schen anknüp­fen darf. Die Schaf­fung einer Zugangs­vor­aus­set­zung, die der ATB selbst nicht aner­kennt und gegen deren Berech­ti­gung er sich mit sei­ner Sat­zung stellt, ist ein schwer­wie­gen­der Ver­stoß. Unab­hän­gig von der Schwe­re des Sat­zungs­ver­sto­ßes stellt jeder anhal­ten­de Sat­zungs­ver­stoß, bezüg­lich des­sen kei­ne Bereit­schaft zur Besei­ti­gung besteht, einen Ver­stoß dar, der nicht als min­der schwe­rer Fall ange­se­hen wer­den kann. (BK = Abk. für Bundeskorporation)

Der große Ariernachweis?

War­um schon im Antrag des erwei­ter­ten Vor­stan­des für den Aus­schluss eine eigent­lich noch ärge­re Pas­sa­ge aus­ge­klam­mert oder über­se­hen wur­de, wis­sen wir nicht. In der Haus­ord­nung des WATV, die als Erläu­te­rung und Ergän­zung der Sat­zung gilt, wesent­lich umfang­rei­cher ist und mit qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit beschlos­sen wird, wordurch sie bin­dend ist für alle Ange­hö­ri­gen, heißt es unter Punkt 14:

Gesell­schaft­li­cher und ver­trau­ter Ver­kehr sowie ehe­li­che Ver­bin­dung, die den Grund­sät­zen und dem Anse­hen des ATV wider­spre­chen, sind mit der Zuge­hö­rig­keit zum Bund unver­ein­bar.

Da braucht man nicht viel her­um­zu­deu­teln. Die­se Bestim­mung geht noch weit über das hin­aus, was mit einem per­sön­li­chen Bekennt­nis und der Abstam­mung oder Zuge­hö­rig­keit zum deut­schen Volks­tum eines WATV-Mit­glieds ver­bun­den ist. lm Prin­zip wird WATV-Mit­glie­dern jeder gesell­schaft­li­che und ver­trau­te (d.h. freund­schaft­li­che, sexu­el­le usw.) Ver­kehr und eine ehe­li­che Ver­bin­dung mit Per­so­nen ver­bo­ten, die nicht den Grund­sät­zen des WATV ent­spre­chen, also etwa kei­ne deut­sche Volks­zu­ge­hö­rig­keit aufweisen.

WATV-Hausordnung: "Der Verein ist ein nicht farbentragender studentischer Turnverein und führt den Namen WATV. Neben Punkt 2 der Satzungen erstrebt der WATV besonders Erhaltung, Ausbreitung und Förderung des deutschen Volkstumes, weiters Verwirklichung der von Jahn bereits erstrebten Vereinigung von turnerischem und studentischem Wesen, Zusammenschluss zu einem engen Freundschafts- und Lebensbund und schließlich Erziehung und Heranbildung seiner Mitglieder zu Verbreitern und Führern des deutschen Turnens und ihre Bindung an die Turnsache." "Voraussetzung für die Aufnahme als VA ist die Zugehörigkeit und das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und, außer bei EM, die Fähigkeit, den Anforderungen des Vereinsbetriebes nachkommen zu können." "Gesellschaftlicher und vertrauter Verkehr sowie eheliche Verbindung, die den Grundsätzen und dem Ansehen des ATV widersprechen, sind mit der Zugehörigkeit zum Bund unvereinbar."
WATV-Haus­ord­nung (Aus­schnit­te)

Dass zumin­dest ein­zel­ne Mit­glie­der des WATV die­se unfass­bar ras­sis­ti­sche und men­schen­rechts­wid­ri­ge Bestim­mung sehr ernst neh­men, bewei­sen die bei­den im Aus­s­schluss­ver­fah­ren ange­führ­ten Vor­fäl­le: der eine ras­sis­tisch, der ande­re anti­se­mi­tisch moti­viert, aber der Haus­ord­nung entsprechend!

Im NS-Ter­ror-Regime gab es neben dem klei­nen Arier­nach­weis auch den gro­ßen Arier­nach­weis, der auch für Ehepartner:innen eine zeit­lich weit zurück­ge­hen­de ari­sche Abstam­mung ein­for­der­te. Natür­lich sind die Rechts­wir­kun­gen nicht ver­gleich­bar – weder beim klei­nen noch beim gro­ßen Arier­nach­weis. Bei den Nazis konn­te ein feh­len­der Nach­weis nicht nur den Aus­schluss von Ämtern, Beru­fen und öffent­li­chem Leben, son­dern auch die phy­si­sche Ver­nich­tung nach sich zie­hen – beim WATV ist damit nur die Äch­tung, der Aus­schluss oder die Ver­wei­ge­rung der Auf­nah­me verbunden.

Wir sind nicht verantwortlich!

Im Aus­schluss­an­trag, aber auch in den Ver­hand­lun­gen haben anschei­nend Recher­chen von Stoppt die Rech­ten zum WATV bzw. zu ein­zel­nen Mit­glie­dern (hier und hier) eine Rol­le gespielt. Der WATV warf dem Ver­band des­halb einen Ver­stoß gegen die par­tei­po­li­ti­sche Neu­tra­li­tät vor. Dazu urteil­te der REA über­ra­schend deutlich:

Der Aus­schluss der BK des WATV aus dem ATB stellt auch kei­nen Ver­stoß gegen die par­tei­po­li­ti­sche Neu­tra­li­tät des ATB gem. § 1 Abs. 7 der Sat­zung des ATB dar. Die BK des WATV wen­det ein, dass die Begrün­dung des Beschlus­ses des Prä­si­di­ums im Wesent­li­chen mit Aus­dru­cken der Web­site stopptdierechten.at begrün­det wur­de. Die Inhal­te der Web­site sei­en bis 2017 von der öster­rei­chi­schen Par­tei „Die Grü­nen – die Grü­ne Alter­na­ti­ve“ ver­ant­wor­tet wor­den. Die Inhal­te der Web­site sei­en auf­grund der par­tei­po­li­ti­schen Agen­da die­ser Par­tei von Ver­zer­run­gen, Lücken und Ten­denz­haf­tig­keit geprägt.

Die par­tei­po­li­ti­sche Neu­tra­li­tät gebie­tet es, die Mit­glied­schaft oder die Behand­lung der Mit­glie­der im ATB nicht von par­tei­po­li­ti­schen Ansich­ten oder Mit­glied­schaf­ten abhän­gig zu machen. Eine Zuge­hö­rig­keit zu einer Par­tei war indes weder ein rele­van­tes Sach­ver­halts­ele­ment noch ein Teil der Begrün­dung des Prä­si­di­ums. Die par­tei­po­li­ti­sche Neu­tra­li­tät ist nicht ver­letzt, nur weil eine Maß­nah­me von bestimm­ten Par­tei­en (mut­maß­lich) gebil­ligt oder unter­stützt wird.

Der REA ver­kennt dabei nicht, dass die Inhal­te der Web­site stopptdierechten.at Bericht­erstat­tung über den WATV ent­hält, die als ein­sei­tig nega­tiv wahr­ge­nom­men wer­den kann. Wie sich aus dem Vor­ste­hen­den ergibt, sind die­se Inhal­te aber nicht rele­vant, um die vom Prä­si­di­um getrof­fe­ne Ent­schei­dung zu stüt­zen.

Wir ergän­zen abschlie­ßend: Unse­re Recher­chen erfolg­ten völ­lig unab­hän­gig und ohne jede Ver­bin­dung zum ATB. Dass sie vom ATB für den Aus­schluss des WATV genutzt wur­den, freut uns aber!

➡️ derstandard.at (17.4.26): Jun­ge Mit­glie­der von rech­tem Turn­ver­ein flie­gen nach Ras­sis­mus­vor­wür­fen aus Dachverband

➡️ WATV: Unheil kün­digt sich an

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Schlagwörter: Burschen-/Mädelschaften/Korporationen | Wien

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