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Lesezeit: 4 Minuten

Stammgast am Gericht: Wieder einmal Reue, wieder einmal Hitlerbilder, wieder einmal NS-Runen

Zwi­schen angeb­li­cher Reue, bizar­ren Aus­flüch­ten und erstaun­li­chen Ver­tei­di­ger-Sät­zen wur­de der Pro­zess gegen Ste­fan K. rasch zu mehr als einer blo­ßen Beweis­auf­nah­me. Je län­ger die Ver­hand­lung dau­er­te, des­to deut­li­cher zeig­te sich, wie brü­chig die Erzäh­lung vom Aus­stieg aus der Neo­na­zi-Sze­ne tat­säch­lich war.

6. März 2026
Landesgericht Linz, Gebäude (@ SdR)
Landesgericht Linz, Gebäude (@ SdR)

Der Fall wirk­te über wei­te Stre­cken wie ein Mus­ter­bei­spiel dafür, wie ein­schlä­gi­ge Sym­bo­lik im Neo­na­zi-Milieu ver­harm­lost wird. Die Staats­an­walt­schaft erin­ner­te zu Pro­zess­be­ginn dar­an, dass der Ange­klag­te Ste­fan K. nicht zum ers­ten Mal wegen des Ver­bots­ge­set­zes vor Gericht stand. Frü­he­re Ver­ur­tei­lun­gen hät­ten ihn nicht davon abge­hal­ten, sich wei­te­re ein­schlä­gi­ge Moti­ve täto­wie­ren zu las­sen und die­se auch öffent­lich zu zei­gen. Vor­be­straft ist K. auch wegen Kör­per­ver­let­zung, Sach­be­schä­di­gung sowie Nötigung.

Im Zen­trum der Ver­hand­lung am 4. März am Lin­zer Lan­des­ge­richt stan­den meh­re­re Tat­toos und Chat-Nach­rich­ten. Auf Fotos war K. mit sicht­bar prä­sen­tier­ten Runen und Sym­bo­len zu sehen, die im neo­na­zis­ti­schen Milieu seit Jahr­zehn­ten als Codes und Ersatz­zei­chen ver­wen­det wer­den. Laut Ankla­ge zeig­te er unter ande­rem eine Odal-Rune, eine Tyr-Rune und ein soge­nann­tes Lebens­born- bzw. Lebens­ru­ne-Zei­chen. Dazu kamen über Whats­App ver­schick­te Hit­ler­bil­der und ein­schlä­gi­ge Sticker.

„Love you“ als Verteidigungslinie

Der Ver­tei­di­ger Andre­as Mau­hart ver­such­te, aus dem Ver­fah­ren eine Grund­satz­dis­kus­si­on über Mei­nungs­frei­heit zu machen. Er erklär­te den Geschwo­re­nen, sie müss­ten nicht nur über Schuld und Unschuld ent­schei­den, son­dern auch dar­über, wie weit wir in Öster­reich eine Mei­nungs­frei­heit haben wol­len und bemüh­te dafür – wie kürz­lich auch am Wel­ser Lan­des­ge­richt – die hane­bü­che­ne Behaup­tung, man dür­fe die VOEST nicht posi­tiv her­aus­stel­len, da dies auf­grund von deren Geschich­te als Her­mann-Göring-Wer­ke schon Wie­der­be­tä­ti­gung sein könne.

Auch danach wur­de sei­ne Argu­men­ta­ti­on nicht krea­ti­ver. Er bemüh­te eine bekann­te Ent­las­tungs­er­zäh­lung, Der Ange­klag­te sei frü­her in die fal­schen Krei­se gera­ten, heu­te aber nicht mehr der­sel­be. Die ihm vor­ge­wor­fe­nen Taten lägen lan­ge zurück, eines sei bloß ein harm­lo­ses Foto mit der Freun­din gewe­sen, ver­se­hen mit „Love you“. Das kön­ne trotz der prä­sen­tier­ten Nazi-Tat­toos doch kei­ne Wie­der­be­tä­ti­gung sein! Aber es wur­de noch absur­der: Er sei ein Gerech­tig­keits­fa­na­ti­ker, und 99,9% sei­ner Kli­en­ten sei­en kei­ne Nazis, son­dern eher linksorientiert.

Der Ver­such, die Ankla­ge in Rich­tung Über­in­ter­pre­ta­ti­on zu schie­ben, blieb erfolg­los. Denn zur Ver­hand­lung stan­den nicht nur alte Tat­toos, son­dern auch neue­re Hand­lun­gen. Das war der Punkt, an dem die Ver­tei­di­gungs­li­nie brü­chig wur­de: Ste­fan K. behaup­te­te, er habe sich schon vor vier oder fünf Jah­ren von der Ideo­lo­gie gelöst. Auf die Fra­ge, war­um er dann 2023 und 2024 noch Hit­ler­bil­der ver­schickt habe, fiel ihm nicht mehr ein als: „Kei­ne Ahnung.“ Die ein­schlä­gi­gen Inhal­te habe er „nur weitergeschickt“.

Der Angeklagte: geständig, aber nur halb

K. zeig­te sich groß­teils gestän­dig und sag­te, es tue ihm leid. Die Odal-Rune stam­me aus dem Jahr 2016, ande­re Täto­wie­run­gen sei­en zwi­schen 2014 und 2018 gesto­chen wor­den, eini­ges habe er spä­ter über­ste­chen las­sen. Nach sei­ner letz­ten Haft habe er wei­ter­ge­ar­bei­tet, seit rund vier Jah­ren sei er bei der­sel­ben Fir­ma beschäf­tigt – das aus­ge­rech­net bei einer Fir­ma, die selbst wegen der selt­sa­men Schreib­wei­se des Fir­men­na­mens auf­fäl­lig gewor­den war.

Ansons­ten funk­tio­nier­te das Erin­ne­rungs­ver­mö­gen des Ange­klag­ten recht selek­tiv. Er wis­se nicht, war­um er sich „Hass“ auf die Fin­ger täto­wie­ren ließ. Das habe nichts mit „H“ für Hit­ler und „A“ für Adolf zu tun, auch nichts mit SS-Runen, es sei­en bloß nor­di­sche „S“ gewe­sen, die zufäl­lig so aussähen.

18 Monate unbedingt

Den Geschwo­re­nen wur­den neun Fra­gen vor­ge­legt. Dabei ging es unter ande­rem um Fotos, auf denen K. sei­ne Tat­toos sicht­bar prä­sen­tier­te, um ein Bild mit dem auf den Fin­gern täto­wier­ten Wort „Hass“, um die Ver­wen­dung eines sol­chen Fotos als Pro­fil­bild sowie um meh­re­re Whats­App-Nach­rich­ten: Hit­ler­bil­der, Sti­cker und ein Foto, auf dem die Lebens­ru­ne auf sei­nem Bein zu sehen war.

In zwei Punk­ten ent­schie­den die Geschwo­re­nen zuguns­ten des Ange­klag­ten: Sowohl beim Foto mit dem täto­wier­ten Wort „Hass“ als auch bei des­sen Ver­wen­dung als Pro­fil­bild lau­te­te das Abstim­mungs­er­geb­nis jeweils acht­mal Nein. In allen übri­gen Punk­ten votier­ten die Geschwo­re­nen mit acht Ja-Stim­men für schul­dig. Damit blieb der Groß­teil der Ankla­ge aufrecht.

Nach rund drei­ein­halb Stun­den Bera­tung fiel das Urteil: 18 Mona­te unbe­ding­te Frei­heits­stra­fe, dazu 500 Euro Kos­ten­er­satz für das Ver­fah­ren. Eine Bewäh­rungs­stra­fe wur­de auf fünf Jah­re ver­län­gert. Die Staats­an­walt­schaft wie auch die Ver­tei­di­gung erba­ten Bedenk­zeit, das Urteil ist daher noch nicht rechts­kräf­tig. Damit ist K. weit weni­ger glimpf­lich davon­ge­kom­men als einer sei­ner Chat-Part­ner, der vor eini­gen Mona­ten eine Diver­si­on erhal­ten hatte.

Dan­ke für die Prozessbeobachtung!

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