Auf der Anklagebank des Wiener Neustädter Landesgerichts musste am 17. Februar Thomas R. (49), ein Tätowierer aus Neunkirchen, Platz nehmen. Der Vorwurf: Wiederbetätigung. Es ging dabei um ein ganzes Paket einschlägiger NS-Symbolik, die er einem Kunden gestochen hatte und um die Weiterverbreitung der Bilder über soziale Medien und Messenger.
Bei dem Kunden handelte es sich um den Ternitzer Ex-FPÖ-Kandidaten Kurt Z., den Stoppt die Rechten wegen seiner öffentlich präsentierten NS-Tätowierungen angezeigt hatte. Z. wurde am 2. September 2025 zu 24 Monaten bedingt verurteilt. R. hatte dem Ternitzer in mehreren Seancen eine Schwarze Sonne, eine Odal-Rune, ein Eisernes Kreuz mit dem Spruch „Gott mit uns“, dazu Parolen wie „Ehre und Treue“ und „Mehr sein als scheinen“ gestochen. Das war dem Kunden, Kurt Z., noch nicht genug: Später kamen noch zwei SS-Totenköpfe mitten auf dessen Brust und ein Pezibär garniert mit dem Zahlencode „88“ hinzu.

R. bekannte sich zwar im Wesentlichen schuldig, versuchte seine Rolle aber gleichzeitig so klein wie möglich zu machen. Er habe „nur geübt“, erklärte er. Er habe für die Tattoos nichts verlangt. Der Kunde habe sich die Motive eben gewünscht. Politisch sei er nicht, mit der rechten Szene habe er nichts zu tun, er sei „nicht interessiert“. Er wähle „rot“, sagte er – mit einer Ausnahme, als er einmal Hofer gewählt habe.
Diese Einlassung wirkte im Saal wenig überzeugend. Denn gleichzeitig räumte R. ein, sehr wohl zu wissen, dass „Sieg Heil“ und SS-Symbole verboten sind. Hier setzte auch der vorsitzende Richter an und zeigte sich hörbar skeptisch. Sinngemäß fragte er, ob man beim Tätowieren solcher Motive wirklich nicht darüber spreche, was da gestochen werde. Eine naheliegende Frage: Tätowieren ist keine Sache von wenigen Minuten, sondern dauert und schafft eine Situation, in der man Motive vorbereitet, bespricht und ausführt. Die Behauptung, das alles sei politisch völlig bedeutungslos gewesen, klang daher nach nachträglicher Schutzbehauptung.
Zur Anklage gehörte außerdem der Vorwurf, R. habe Bilder der Tattoos auf Facebook gepostet und weitere NS-bezogene Inhalte über WhatsApp verschickt. Darunter war auch eine Montage im Stil eines Klatschmagazins mit dem Titel „Der Braune“.
Ein Ermittlungsbeamter des Landesamts Staatsschutz und Extremismusbekämpfung sagte aus, auf R. sei man über Kurt Z. gestoßen. R. habe im Ermittlungsverfahren kooperiert und sei zuvor nicht einschlägig aufgefallen. Das mag strafmildernd gewirkt haben, änderte aber nichts am Kern des Falls.
Die Geschworenen beantworteten die an sie gerichteten Fragen mehrheitlich mit Ja. Das Urteil fiel entsprechend aus: 14 Monate Haft bedingt auf drei Jahre, dazu 500 Euro Pauschalkosten. Außerdem wurden Handy und Tätowierausrüstung eingezogen. R. nahm das Urteil an, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab – nicht rechtskräftig.
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