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Lesezeit: 3 Minuten

„Schwarzer Humor“ als Ausrede für Hitler-Posts und ein seltsamer Zeuge

Am Lan­des­ge­richt Wien wur­de am 12. Jän­ner gegen die 61-jäh­ri­ge Lisa M. wegen natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3g Ver­bots­ge­setz ver­han­delt. Aus­gangs­punkt war eine Anzei­ge durch „Stoppt die Rech­ten”: M. hat­te auf ihrem öffent­lich ein­seh­ba­ren Face­book-Pro­fil zwi­schen 2023 und 2025 wie­der­holt Hit­ler-Posts veröffentlicht.

15. Jan. 2026
Landesgericht Wien (© SdR)
Landesgericht Wien (© SdR)

Im Kern ging es um die öffent­li­che Ver­brei­tung von Inhal­ten, die Adolf Hit­ler posi­tiv in Sze­ne set­zen bzw. sei­nen „Geburts­tag“ insze­nie­ren und damit in den Bereich der Wie­der­be­tä­ti­gung fal­len kön­nen, wenn sie „vie­len Men­schen zugäng­lich“ sind (Straf­rah­men ein bis zehn Jah­re). Die Staats­an­walt­schaft stütz­te sich auf meh­re­re Face­book-Pos­tings, die im Ver­fah­ren im Saal vor­ge­führt wur­den und zum Zeit­punkt der Ver­hand­lung noch abruf­bar waren.

Wiederkehrendes Ritual am 20. April: Hitler-Posts „lustig gefunden“, „nichts dabei gedacht“

M. hat­te ab 2023 jähr­lich pünkt­lich am 20. April Hit­lers Geburts­tag abge­fei­ert: 2023 bot die Wie­ne­rin. auf Face­book Eier­no­ckerl, grü­nen Salat mit Hit­ler­fo­to und dem Text „Nicht ver­ges­sen“ dar. Ver­ges­sen hat­te sie nicht: Ein Jahr spä­ter war bei ihr ein auf Alt getrimm­ter Hit­ler zu sehen samt „Alles Gute zum 135.“. 2025 hieß es „Hap­py Bir­th­day“, dar­un­ter ein Hit­ler­bild und „Wer hat denn heut Geburts­tag?“ Zusätz­lich war ein wei­te­rer Hit­ler-Post aus dem Okto­ber 2023 ange­klagt. Zwei Kat­zen mit Hit­ler­bart, eine die ihre Pfo­te hob, waren im Pro­zess zwar The­ma, aber nicht angeklagt.

Lisa M. räum­te ein, die Moti­ve gepos­tet zu haben, bestritt aber eine natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Gesin­nung. Ihr glei­cher­ma­ßen öd wie abge­nutz­tes Ver­tei­di­gungs­mus­ter: „schwar­zer“, „blö­der“ Humor, sie habe „nicht nach­ge­dacht“, sie sei „kein Nazi“. Auf die Fra­ge, was ihre Mei­nung über Migranten/Ausländer sei: „Hal­te mich aus sol­chen Fra­gen raus.“ Ein Blick auf ihren Face­book-Account lässt jedoch ande­re Schlüs­se zu.

Der Vor­sit­zen­de kon­ter­te wie­der­holt mit der nahe­lie­gen­den Fra­ge, was dar­an „lus­tig“ sein sol­le und: Wie sol­che Posts bei Men­schen wir­ken, deren Ange­hö­ri­ge vom NS-Regime ermor­det wurden?

Der Lebensgefährte als Entlastungszeuge: „Ich bin Jude“

Beson­ders irri­tie­rend war der Auf­tritt des von der Ver­tei­di­gung nam­haft gemach­ten Lebens­ge­fähr­ten. Er prä­sen­tier­te sich als Jude und erklär­te, er arbei­te für die Israe­li­ti­sche Kul­tus­ge­mein­de. Inhalt­lich blieb sei­ne Ent­las­tung dünn: Er behaup­te­te, nicht viel auf Face­book zu sein (wie dann sei­nes regel­mä­ßi­gen Pos­tings auf Face­book kom­men, wäre inter­es­sant), die kon­kre­ten Posts teils nicht gekannt zu haben und sprach von „schrä­gem Humor“ und „Nai­vi­tät“. Gleich­zei­tig ver­wies er dar­auf, nach dem 7. Okto­ber (2023) hät­ten ihn deut­lich aggres­si­ve­re anti­se­mi­ti­sche Inhal­te erreicht, und die­se sei­en gefähr­li­cher. Das mag als Beschrei­bung rea­ler Bedro­hung stim­men, im Kon­text der Ver­hand­lung wirk­te es aber auch wie ein Ablen­kungs­ma­nö­ver: weg von den Hit­ler-Posts sei­ner Gefähr­tin, hin zu ande­ren, die schlim­mer sind.

Die Staats­an­walt­schaft argu­men­tier­te, die Ver­öf­fent­li­chung ste­he außer Streit, ent­schei­dend sei die Wir­kung in der Öffent­lich­keit. Man müs­se nicht Nazi sein, um § 3g zu erfül­len – die öffent­li­che Ver­brei­tung und das Inkauf­neh­men einer Hit­ler-Ver­herr­li­chung rei­che. Die Ver­tei­di­gung setz­te dem das Nar­ra­tiv ent­ge­gen, das Gesetz wol­le „Dumm­heit“ nicht bestra­fen, zudem gebe es „humo­ris­ti­sche Interpretationsmöglichkeiten“.

Eine juristische Abkürzung und ein eindeutiges Votum der Geschworenen

Statt meh­re­re ein­zel­ne Haupt­fra­gen zu jedem Pos­ting zu stel­len, wur­de – gestützt auf eine (auch intern umstrit­te­ne) OGH-Linie zur „tat­be­stand­li­chen Hand­lungs­ein­heit“ – eine ein­zi­ge Haupt­fra­ge for­mu­liert, unter der die ein­zel­nen Posts als Unter­punk­te geführt wur­den. Das ver­kürzt Abläu­fe, ändert aber nichts dar­an, dass meh­re­re Ver­öf­fent­li­chun­gen straf­er­schwe­rend wir­ken können.

Die acht Geschwo­re­nen ent­schie­den ein­stim­mig: schul­dig nach § 3g Abs. 1 und 2 Ver­bots­ge­setz. Ver­hängt wur­den zwölf Mona­te Frei­heits­stra­fe bedingt mit drei Jah­ren Pro­be­zeit, außer­dem muss M. die Kos­ten für das Straf­ver­fah­ren tra­gen. Als erschwe­rend wur­de die Mehr­zahl der Pos­tings gewer­tet, als mil­dernd der bis­her ordent­li­che Lebens­wan­del. Ein vol­les Geständ­nis wur­de nicht ange­nom­men, weil die Ange­klag­te ihre Moti­va­ti­on bestrit­ten bzw. ver­harm­lost hat­te. Der Vor­sit­zen­de wies aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Posts rasch zu löschen sei­en, andern­falls dro­he erneu­te Straf­bar­keit. Dem ist die Ange­klag­te nach der Ver­hand­lung nach­ge­kom­men. Die Staats­an­walt­schaft gab kei­ne Erklä­rung ab, damit war das Urteil am Ende des Pro­zes­ses nicht rechtskräftig.

Wir dan­ken prozess.report für die Prozessbeobachtung!

➡️ derstandard.at (12.1.26): NS-Pro­zess um Pos­tings gegen 61-Jäh­ri­ge, die mit einem Juden liiert ist

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Schlagwörter: Neonazismus/Neofaschismus | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung | Wien

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