Der Fall wirkte über weite Strecken wie ein Musterbeispiel dafür, wie einschlägige Symbolik im Neonazi-Milieu verharmlost wird. Die Staatsanwaltschaft erinnerte zu Prozessbeginn daran, dass der Angeklagte Stefan K. nicht zum ersten Mal wegen des Verbotsgesetzes vor Gericht stand. Frühere Verurteilungen hätten ihn nicht davon abgehalten, sich weitere einschlägige Motive tätowieren zu lassen und diese auch öffentlich zu zeigen. Vorbestraft ist K. auch wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Nötigung.
Im Zentrum der Verhandlung am 4. März am Linzer Landesgericht standen mehrere Tattoos und Chat-Nachrichten. Auf Fotos war K. mit sichtbar präsentierten Runen und Symbolen zu sehen, die im neonazistischen Milieu seit Jahrzehnten als Codes und Ersatzzeichen verwendet werden. Laut Anklage zeigte er unter anderem eine Odal-Rune, eine Tyr-Rune und ein sogenanntes Lebensborn- bzw. Lebensrune-Zeichen. Dazu kamen über WhatsApp verschickte Hitlerbilder und einschlägige Sticker.
„Love you“ als Verteidigungslinie
Der Verteidiger Andreas Mauhart versuchte, aus dem Verfahren eine Grundsatzdiskussion über Meinungsfreiheit zu machen. Er erklärte den Geschworenen, sie müssten nicht nur über Schuld und Unschuld entscheiden, sondern auch darüber, wie weit wir in Österreich eine Meinungsfreiheit haben wollen und bemühte dafür – wie kürzlich auch am Welser Landesgericht – die hanebüchene Behauptung, man dürfe die VOEST nicht positiv herausstellen, da dies aufgrund von deren Geschichte als Hermann-Göring-Werke schon Wiederbetätigung sein könne.
Auch danach wurde seine Argumentation nicht kreativer. Er bemühte eine bekannte Entlastungserzählung, Der Angeklagte sei früher in die falschen Kreise geraten, heute aber nicht mehr derselbe. Die ihm vorgeworfenen Taten lägen lange zurück, eines sei bloß ein harmloses Foto mit der Freundin gewesen, versehen mit „Love you“. Das könne trotz der präsentierten Nazi-Tattoos doch keine Wiederbetätigung sein! Aber es wurde noch absurder: Er sei ein Gerechtigkeitsfanatiker, und 99,9% seiner Klienten seien keine Nazis, sondern eher linksorientiert.
Der Versuch, die Anklage in Richtung Überinterpretation zu schieben, blieb erfolglos. Denn zur Verhandlung standen nicht nur alte Tattoos, sondern auch neuere Handlungen. Das war der Punkt, an dem die Verteidigungslinie brüchig wurde: Stefan K. behauptete, er habe sich schon vor vier oder fünf Jahren von der Ideologie gelöst. Auf die Frage, warum er dann 2023 und 2024 noch Hitlerbilder verschickt habe, fiel ihm nicht mehr ein als: „Keine Ahnung.“ Die einschlägigen Inhalte habe er „nur weitergeschickt“.
Der Angeklagte: geständig, aber nur halb
K. zeigte sich großteils geständig und sagte, es tue ihm leid. Die Odal-Rune stamme aus dem Jahr 2016, andere Tätowierungen seien zwischen 2014 und 2018 gestochen worden, einiges habe er später überstechen lassen. Nach seiner letzten Haft habe er weitergearbeitet, seit rund vier Jahren sei er bei derselben Firma beschäftigt – das ausgerechnet bei einer Firma, die selbst wegen der seltsamen Schreibweise des Firmennamens auffällig geworden war.
Ansonsten funktionierte das Erinnerungsvermögen des Angeklagten recht selektiv. Er wisse nicht, warum er sich „Hass“ auf die Finger tätowieren ließ. Das habe nichts mit „H“ für Hitler und „A“ für Adolf zu tun, auch nichts mit SS-Runen, es seien bloß nordische „S“ gewesen, die zufällig so aussähen.
18 Monate unbedingt
Den Geschworenen wurden neun Fragen vorgelegt. Dabei ging es unter anderem um Fotos, auf denen K. seine Tattoos sichtbar präsentierte, um ein Bild mit dem auf den Fingern tätowierten Wort „Hass“, um die Verwendung eines solchen Fotos als Profilbild sowie um mehrere WhatsApp-Nachrichten: Hitlerbilder, Sticker und ein Foto, auf dem die Lebensrune auf seinem Bein zu sehen war.
In zwei Punkten entschieden die Geschworenen zugunsten des Angeklagten: Sowohl beim Foto mit dem tätowierten Wort „Hass“ als auch bei dessen Verwendung als Profilbild lautete das Abstimmungsergebnis jeweils achtmal Nein. In allen übrigen Punkten votierten die Geschworenen mit acht Ja-Stimmen für schuldig. Damit blieb der Großteil der Anklage aufrecht.
Nach rund dreieinhalb Stunden Beratung fiel das Urteil: 18 Monate unbedingte Freiheitsstrafe, dazu 500 Euro Kostenersatz für das Verfahren. Eine Bewährungsstrafe wurde auf fünf Jahre verlängert. Die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung erbaten Bedenkzeit, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. Damit ist K. weit weniger glimpflich davongekommen als einer seiner Chat-Partner, der vor einigen Monaten eine Diversion erhalten hatte.
Danke für die Prozessbeobachtung!
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