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Lesezeit: 3 Minuten

Mehlsack mit Reichsadler und Hakenkreuz

Ein wohl noch aus dem NS stam­men­der Mehl­sack spiel­te die Haupt­rol­le in dem Pro­zess in Leo­ben und dazu ein Ange­klag­ter, der hin und wie­der an einer getrüb­ten Erin­ne­rung litt, aber viel Wert auf beson­de­re Andenken zu legen scheint.

16. Dez. 2024
Landesgericht Leoben (Foto: Doku-Service-Graz)
Landesgericht Leoben (Foto: Doku-Service-Graz)

Drei Vor­stra­fen brach­te der 47-jäh­ri­ge Maxi­mi­li­an K. am 9. Dezem­ber in die Ver­hand­lung am Leob­ner Lan­des­ge­richt mit, alle wegen Ver­stö­ßen gegen das Waf­fen­ge­setz. Erin­nern woll­te er sich jedoch nur an die letz­te, aber die stammt ja auch erst aus die­sem Jahr. Dies­mal ging es nicht um ille­ga­len Waf­fen­be­sitz, son­dern um eine Ankla­ge nach dem Ver­bots­ge­setz. Der Ver­hand­lungs­ka­len­der ver­merkt dazu:

Mit einem Stoff­beu­tel auf dem ein Reichs­ad­ler und ein Haken­kreuz auf­ge­druckt waren, soll ein Mann im August 2024 in Bruck an der Mur in der Öffent­lich­keit unter­wegs gewe­sen sein. Ihm wird das Ver­bre­chen der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Wider­be­tä­ti­gung zur Last gelegt. Der Ange­klag­te gibt zu, den Beu­tel ver­wen­det zu haben. Er habe damals aber nicht gewusst, dass sich die Sym­bo­le auf dem Beu­tel befinden.

Ein Mehlsack als corpus delicti

Maximilian K. mit dem Mehlsack
Maxi­mi­li­an K. mit dem Mehlsack

Der „Beu­tel“, so stell­te es sich wäh­rend der Ver­hand­lung her­aus, war ein Mehl­sack, in dem der Ober­stei­rer im August einen Sport­bo­gen ver­stau­te, um den zu einem Schuh­ma­cher zu brin­gen, der eine neue Seh­ne auf­zie­hen soll­te. Den Sack mit auf­ge­druck­tem Reichs­ad­ler und Haken­kreuz habe er nach Abschluss sei­ner Bäcker­leh­re von sei­nem dama­li­gen Meis­ter als Geschenk erhal­ten, und in den habe der gro­ße Bogen eben rein­ge­passt. Anders als in der Ein­ver­nah­me durch die Poli­zei mein­te der gelern­te Bäcker vor Gericht, er habe schon gewusst, wel­che Auf­dru­cke den Mehl­sack zie­ren, „aber Mehl­sack ist Mehl­sack, und für mich ist er ein Andenken an mei­nen Meis­ter, der erst vor kur­zem ver­stor­ben ist“. Im Laden des Schuh­ma­chers sei dann plötz­lich die Poli­zei aufgetaucht.

Der als Zeu­ge gela­de­ne Poli­zist gab an, K. habe sich beim Schuh­ma­cher koope­ra­tiv gezeigt und die Beam­ten davon über­zeu­gen kön­nen, dass ihm die ver­bo­te­nen Sym­bo­le auf dem Mehl­sack nicht auf­ge­fal­len sei­en. Bei der spä­te­ren Ein­ver­nah­me jedoch habe er sich von einer ande­ren Sei­te gezeigt, er sei „genervt“ gewe­sen, weil er wegen so einer „Klei­nig­keit“ Pro­ble­me bekom­men habe. Er habe nicht gewusst, dass sich die Sym­bo­le auf dem Sack befan­den, außer­dem erklär­te er den Beam­ten, dass das Haken­kreuz seit Jahr­tau­sen­den ein indi­sches Glücks­sym­bol sei und auch für ihn die­se Bedeu­tung habe.

Rich­ter: Und der Reichs­ad­ler? Ist der auch ein Glücks­sym­bol für Sie?
Dar­auf hat der Ange­klag­te kei­ne Antwort.
Rich­ter: Waren Sie sich zum Tat­zeit­punkt dar­über im Kla­ren, dass es ver­bo­ten ist, das Haken­kreuz in der Öffent­lich­keit zur Schau zu stellen?
Ange­klag­ter: Ja, ein biss­chen schon, ich habe aber nicht dar­an gedacht, dass es für ande­re erkenn­bar sein könnte.

Das schon bei der Auf­zäh­lung der Vor­stra­fen ein­ge­trüb­te Erin­ne­rungs­ver­mö­gen des Mehl­sa­cker­ben setz­te sich bei der Fra­ge, ob er denn schon ein­mal mit der Poli­zei wegen NS-Sym­bo­len zu tun hat­te, fort.

Ange­klag­ter: Eigent­lich nicht.
Staats­an­wäl­tin: Eigentlich?
Ange­klag­ter: Hin und wie­der war schon die Poli­zei bei mir zu Besuch, die haben auch mal ein Mes­ser gefun­den bei mir, aber kei­ne Symbole.

Ein paar Watschn

Dar­auf wird der Ange­klag­te mit einem Bericht des Lan­des­ver­fas­sungs­schut­zes kon­fron­tiert, dem zwei rele­van­te Vor­fäl­le zu ent­neh­men sind: Tat­toos mit Sig­ru­nen und Reichs­ad­ler und Sig­ru­nen auf sei­nem Auto. Die Tat­toos will der Stei­rer als Andenken an sei­ne Groß­vä­ter ver­ste­hen. Als ihm ein­mal angeb­lich das T‑Shirt hoch­ge­zo­gen wur­de und dabei Fotos von sei­nen „Andenken“ ent­stan­den, hät­ten die Täter „eh ein paar Watschn kas­siert“, erzähl­te der Mann dem erstaun­ten Rich­ter recht offenherzig.

Die ein­zi­ge Haupt­fra­ge, jene nach der Zur­schau­stel­lung des Nazi-Mehl­sacks, beant­wor­te­ten die Geschwo­re­nen nach nicht all­zu lan­ger Bera­tungs­zeit ein­stim­mig mit schul­dig. Dafür gab’s bereits rechts­kräf­ti­ge 12 Mona­te bedingt und die Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit von drei auf fünf Jah­re zur heu­ri­gen Ver­ur­tei­lung nach dem Waffengesetz.

Dan­ke für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Illegaler Waffenbesitz | Neonazismus/Neofaschismus | Steiermark | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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