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Lesezeit: 3 Minuten

Mehlsack mit Reichsadler und Hakenkreuz

Ein wohl noch aus dem NS stammender Mehlsack spielte die Hauptrolle in dem Prozess in Leoben und dazu ein Angeklagter, der hin und wieder an einer getrübten Erinnerung litt, aber viel Wert auf besondere Andenken zu legen scheint.

16. Dez. 2024
Landesgericht Leoben (Foto: Doku-Service-Graz)
Landesgericht Leoben (Foto: Doku-Service-Graz)

Drei Vorstrafen brachte der 47-jährige Maximilian K. am 9. Dezember in die Verhandlung am Leobner Landesgericht mit, alle wegen Verstößen gegen das Waffengesetz. Erinnern wollte er sich jedoch nur an die letzte, aber die stammt ja auch erst aus diesem Jahr. Diesmal ging es nicht um illegalen Waffenbesitz, sondern um eine Anklage nach dem Verbotsgesetz. Der Verhandlungskalender vermerkt dazu:

Mit einem Stoffbeutel auf dem ein Reichsadler und ein Hakenkreuz aufgedruckt waren, soll ein Mann im August 2024 in Bruck an der Mur in der Öffentlichkeit unterwegs gewesen sein. Ihm wird das Verbrechen der nationalsozialistischen Widerbetätigung zur Last gelegt. Der Angeklagte gibt zu, den Beutel verwendet zu haben. Er habe damals aber nicht gewusst, dass sich die Symbole auf dem Beutel befinden.

Ein Mehlsack als corpus delicti

Maximilian K. mit dem Mehlsack
Maximilian K. mit dem Mehlsack

Der „Beutel“, so stellte es sich während der Verhandlung heraus, war ein Mehlsack, in dem der Obersteirer im August einen Sportbogen verstaute, um den zu einem Schuhmacher zu bringen, der eine neue Sehne aufziehen sollte. Den Sack mit aufgedrucktem Reichsadler und Hakenkreuz habe er nach Abschluss seiner Bäckerlehre von seinem damaligen Meister als Geschenk erhalten, und in den habe der große Bogen eben reingepasst. Anders als in der Einvernahme durch die Polizei meinte der gelernte Bäcker vor Gericht, er habe schon gewusst, welche Aufdrucke den Mehlsack zieren, „aber Mehlsack ist Mehlsack, und für mich ist er ein Andenken an meinen Meister, der erst vor kurzem verstorben ist“. Im Laden des Schuhmachers sei dann plötzlich die Polizei aufgetaucht.

Der als Zeuge geladene Polizist gab an, K. habe sich beim Schuhmacher kooperativ gezeigt und die Beamten davon überzeugen können, dass ihm die verbotenen Symbole auf dem Mehlsack nicht aufgefallen seien. Bei der späteren Einvernahme jedoch habe er sich von einer anderen Seite gezeigt, er sei „genervt“ gewesen, weil er wegen so einer „Kleinigkeit“ Probleme bekommen habe. Er habe nicht gewusst, dass sich die Symbole auf dem Sack befanden, außerdem erklärte er den Beamten, dass das Hakenkreuz seit Jahrtausenden ein indisches Glückssymbol sei und auch für ihn diese Bedeutung habe.

Richter: Und der Reichsadler? Ist der auch ein Glückssymbol für Sie?
Darauf hat der Angeklagte keine Antwort.
Richter: Waren Sie sich zum Tatzeitpunkt darüber im Klaren, dass es verboten ist, das Hakenkreuz in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen?
Angeklagter: Ja, ein bisschen schon, ich habe aber nicht daran gedacht, dass es für andere erkennbar sein könnte.

Das schon bei der Aufzählung der Vorstrafen eingetrübte Erinnerungsvermögen des Mehlsackerben setzte sich bei der Frage, ob er denn schon einmal mit der Polizei wegen NS-Symbolen zu tun hatte, fort.

Angeklagter: Eigentlich nicht.
Staatsanwältin: Eigentlich?
Angeklagter: Hin und wieder war schon die Polizei bei mir zu Besuch, die haben auch mal ein Messer gefunden bei mir, aber keine Symbole.

Ein paar Watschn

Darauf wird der Angeklagte mit einem Bericht des Landesverfassungsschutzes konfrontiert, dem zwei relevante Vorfälle zu entnehmen sind: Tattoos mit Sigrunen und Reichsadler und Sigrunen auf seinem Auto. Die Tattoos will der Steirer als Andenken an seine Großväter verstehen. Als ihm einmal angeblich das T-Shirt hochgezogen wurde und dabei Fotos von seinen „Andenken“ entstanden, hätten die Täter „eh ein paar Watschn kassiert“, erzählte der Mann dem erstaunten Richter recht offenherzig.

Die einzige Hauptfrage, jene nach der Zurschaustellung des Nazi-Mehlsacks, beantworteten die Geschworenen nach nicht allzu langer Beratungszeit einstimmig mit schuldig. Dafür gab’s bereits rechtskräftige 12 Monate bedingt und die Verlängerung der Probezeit von drei auf fünf Jahre zur heurigen Verurteilung nach dem Waffengesetz.

Danke für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Illegaler Waffenbesitz/Waffenhandel | Neonazismus/Neofaschismus | Steiermark | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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