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Bundesheer: Der Vizeleutnant und das Hakenkreuzfoto

Vor weni­gen Tagen wur­de eine Ent­schei­dung der Bun­des­dis­zi­pli­nar­be­hör­de ver­öf­fent­licht. Dar­in ist zu erfah­ren, dass ein Bun­des­heer-Vize­leut­nant am 13. März 24 auf dem Sta­tus sei­nes Whats­App-Accounts ein Foto hoch­ge­la­den hat, das die Past­er­ze (Groß­glock­ner) mit der Hof­manns­hüt­te im Vor­der­grund zeigt. Mit Haken­kreuz­fah­ne. Dazu der Kom­men­tar des Vize­leut­nants: „Do wor die Welt noch in Ord­nung kein Klimawandel“

3. Juli 2024
Disziplinarentscheidung Vizeleutnant 14.6.24
Disziplinarentscheidung Vizeleutnant 14.6.24

Mit die­sem Foto und dem Kom­men­tar war natür­lich nichts in Ord­nung. Der Batail­lons­kom­man­dant lei­te­te am nächs­ten Tag ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein und erstat­te­te am 19.3. Anzei­ge bei der Staats­an­walt­schaft: „Die StA stell­te das Ver­fah­ren unver­züg­lich ein und führ­te begrün­dend aus, dass das Ver­hal­ten objek­tiv das Tat­bild­merk­mal der Betä­ti­gung im natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sinn ver­wirk­li­che, er aber kei­nen Tat­vor­satz im Sin­ne des § 3g Abs 1 und 2 Ver­botsG 1947 gehabt habe.“ (Ent­schei­dungs­text Bun­des­dis­zi­pli­nar­be­hör­de 14.6.24) Unver­züg­lich? Ohne Haus­durch­su­chung? Ohne Ein­ver­nah­me des Beschuldigten?

Vizeleutnant ohne Brille

Die Dis­zi­pli­nar­an­zei­ge ent­hielt dage­gen das Pro­to­koll einer Ein­ver­nah­me, die zu zu einer münd­li­chen Ver­hand­lung am 16. Mai 2024 führ­te, „bei der Vzlt A.A. als Beschul­dig­ter ein umfas­sen­des und reu­mü­ti­ges Geständ­nis in Bezug auf das vor­ge­wor­fe­nen [sic!] Ver­hal­ten im Ein­lei­tungs­be­schluss zeig­te“. Das war wohl nicht mehr als ein Tat­sa­chen­ge­ständ­nis. Der Vize­leut­nant erklär­te, er habe das Haken­kreuz auf der Fah­ne nicht erkannt, weil er eigent­lich Bril­len­trä­ger sei, die Bril­le aber in dem Moment nicht dabei hat­te, als er das Foto online stell­te. Von wem er das Foto hat­te, wis­se er auch nicht mehr Er habe aber nur auf den Kli­ma­wan­del auf­merk­sam machen wol­len und das Foto gelöscht, als er von ande­ren auf das Haken­kreuz auf­merk­sam gemacht wurde.

Die Ein­ver­nah­me von zwei Offi­zie­ren brach­te höchs­tes dienst­li­ches Lob für den Vize­leut­nant und von bei­den eine Bestä­ti­gung sei­ner demo­kra­ti­schen Gesin­nung. Der Dis­zi­pli­nar­se­nat ent­schied sich für eine Geld­stra­fe in der Höhe von € 1.000 und einen Kos­ten­bei­trag von € 100 für das Ver­fah­ren. Aus der Ent­schei­dung geht zudem her­vor, dass der Vize­leut­nant von der Ver­wal­tungs­straf­be­hör­de mit einer Geld­bu­ße „von € 400 wegen „natio­nal­so­zia­lis­ti­schem Unfug“ (Ent­scheid Bun­des­dis­zi­pli­nar­be­hör­de) belegt wor­den ist und ein zwei­tes Ver­wal­tungs­ver­fah­ren zum Ent­zug der Waf­fen­be­sitz­kar­te noch anhän­gig ist.

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Schlagwörter: Bundesheer | Wiederbetätigung

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