Mit diesem Foto und dem Kommentar war natürlich nichts in Ordnung. Der Bataillonskommandant leitete am nächsten Tag ein Disziplinarverfahren ein und erstattete am 19.3. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft: „Die StA stellte das Verfahren unverzüglich ein und führte begründend aus, dass das Verhalten objektiv das Tatbildmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verwirkliche, er aber keinen Tatvorsatz im Sinne des § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG 1947 gehabt habe.“ (Entscheidungstext Bundesdisziplinarbehörde 14.6.24) Unverzüglich? Ohne Hausdurchsuchung? Ohne Einvernahme des Beschuldigten?
Vizeleutnant ohne Brille
Die Disziplinaranzeige enthielt dagegen das Protokoll einer Einvernahme, die zu zu einer mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2024 führte, „bei der Vzlt A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis in Bezug auf das vorgeworfenen [sic!] Verhalten im Einleitungsbeschluss zeigte“. Das war wohl nicht mehr als ein Tatsachengeständnis. Der Vizeleutnant erklärte, er habe das Hakenkreuz auf der Fahne nicht erkannt, weil er eigentlich Brillenträger sei, die Brille aber in dem Moment nicht dabei hatte, als er das Foto online stellte. Von wem er das Foto hatte, wisse er auch nicht mehr Er habe aber nur auf den Klimawandel aufmerksam machen wollen und das Foto gelöscht, als er von anderen auf das Hakenkreuz aufmerksam gemacht wurde.
Die Einvernahme von zwei Offizieren brachte höchstes dienstliches Lob für den Vizeleutnant und von beiden eine Bestätigung seiner demokratischen Gesinnung. Der Disziplinarsenat entschied sich für eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 und einen Kostenbeitrag von € 100 für das Verfahren. Aus der Entscheidung geht zudem hervor, dass der Vizeleutnant von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldbuße „von € 400 wegen „nationalsozialistischem Unfug“ (Entscheid Bundesdisziplinarbehörde) belegt worden ist und ein zweites Verwaltungsverfahren zum Entzug der Waffenbesitzkarte noch anhängig ist.