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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Lesezeit: 5 Minuten

„Public figures“: Die Lücke zwischen Hetze und Gewalt

Nach der jüngs­ten Häu­fung tät­li­cher Angrif­fe auf Politiker*innen in Deutsch­land wer­den dort Straf­rechts­ver­schär­fun­gen bei Delik­ten gegen poli­tisch enga­gier­te Men­schen und Mandatsträger*innen geprüft. Falsch – völ­lig dane­ben! Politiker*innen kön­nen der­zeit übelst beschimpft und ver­leum­det wer­den. Wenn sie aber dadurch der Gefahr phy­si­scher Gewalt aus­ge­setzt sind, sol­len sie recht­lich bes­ser geschützt sein? Das passt nicht zusam­men. Ein Kom­men­tar von Karl Öllinger.

15. Mai 2024
Nationalratssitzungssaal im österreichischen Parlament (© SdR}
Nationalratssitzungssaal im österreichischen Parlament (© SdR}

„Drecks­fot­ze“, „Stück Schei­ße“, „Schlam­pe“, „Geis­tes­kran­ke“, Pädo­phi­len-Trul­la“ und noch eini­ges ande­re wur­de die deut­sche Grü­nen-Poli­ti­ke­rin Rena­te Kün­ast auf Face­book in ver­schie­de­nen Posts zu einem Kom­men­tar beschimpft, in dem 2016 ein mitt­ler­wei­le wegen Ver­het­zung, übler Nach­re­de, Kör­per­ver­let­zung ver­ur­teil­ter Rechts­extre­mer Kün­ast mit einem Falsch­zi­tat der Sym­pa­thie für Pädo­phi­lie beschul­digt hat­te. Es hat meh­re­re Jah­re, etli­che Urtei­le gegen Kün­ast und damit viel Geld für anwalt­li­che Ver­tre­tung gebraucht, bis Kün­ast nach einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de vom Höchst­ge­richt Recht erhielt und Face­book die per­sön­li­chen Daten der Hater frei­ge­ben musste.

Rena­te Kün­ast hat sich gegen Dif­fa­mie­rung und Het­ze erfolg­reich gewehrt, aber bis zum Höchst­ge­richt in den Urtei­len lesen müs­sen, dass sie „als Poli­ti­ke­rin in stär­ke­rem Maße Kri­tik hin­neh­men“ müs­se als ande­re. War­um eigentlich?

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) hat in etli­chen Urtei­len den Stel­len­wert des Rechts auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung erheb­lich gestärkt und dabei Politiker*innen und ande­ren „public figu­res“ abver­langt, dass sie ein erheb­li­ches Aus­maß an Kri­tik und auch per­sön­li­chen Anwür­fen aus­hal­ten müs­sen, wenn die­se Kri­tik durch ein Tat­sa­chen­sub­strat unter­füt­tert ist. Das ist gut und richtig.

Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on, Arti­kel 10 

Ver­fas­sungs­be­stim­mung: Die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Ver­fas­sungs­rang ausgestattet.

Text Arti­kel 10 – Frei­heit der Meinungsäußerung

(1) Jeder­mann hat Anspruch auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung. Die­ses Recht schließt die Frei­heit der Mei­nung und die Frei­heit zum Emp­fang und zur Mit­tei­lung von Nach­rich­ten oder Ideen ohne Ein­grif­fe öffent­li­cher Behör­den und ohne Rück­sicht auf Lan­des­gren­zen ein. Die­ser Arti­kel schließt nicht aus, daß die Staa­ten Rundfunk‑, Licht­spiel- oder Fern­seh­un­ter­neh­men einem Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren unterwerfen.

(2) Da die Aus­übung die­ser Frei­hei­ten Pflich­ten und Ver­ant­wor­tung mit sich bringt, kann sie bestimm­ten, vom Gesetz vor­ge­se­he­nen Form­vor­schrif­ten, Bedin­gun­gen, Ein­schrän­kun­gen oder Straf­dro­hun­gen unter­wor­fen wer­den, wie sie in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft im Inter­es­se der natio­na­len Sicher­heit, der ter­ri­to­ria­len Unver­sehrt­heit oder der öffent­li­chen Sicher­heit, der Auf­recht­erhal­tung der Ord­nung und der Ver­bre­chens­ver­hü­tung, des Schut­zes der Gesund­heit und der Moral, des Schut­zes des guten Rufes oder der Rech­te ande­rer unent­behr­lich sind, um die Ver­brei­tung von ver­trau­li­chen Nach­rich­ten zu ver­hin­dern oder das Anse­hen und die Unpar­tei­lich­keit der Recht­spre­chung zu gewährleisten.

Wenn etwa eine „public figu­re“ als kor­rupt oder als Lüg­ner bezeich­net wird und das eini­ger­ma­ßen durch Fak­ten abge­si­chert ist, müss­te wohl eine Kla­ge dage­gen erfolg­los blei­ben. Das gilt auch, wenn jeman­dem Nazi-Paro­len oder die Ver­harm­lo­sung von NS-Ver­bre­chen vor­ge­wor­fen wer­den. Den Vor­wurf, ein „Nichts­nutz“ oder ein „Bon­ze“ zu sein, wird man als Politiker*in wohl auch dann aus­hal­ten müs­sen, wenn er nicht durch Fak­ten unter­legt ist.

Wie aber ist es zu bewer­ten, wenn eine „public figu­re“ in einem ein­zi­gen Post als „Vater­lands­ver­rä­ter“, „aller­letz­ter Abschaum“, „klei­ner, ver­lo­ge­ner Nichts­nutz“ und „Arsch“ her­un­ter­ge­macht wird – ohne gerings­te Fak­ten nach­wei­sen zu kön­nen? Eine ande­re als „Voll­kof­fer und „bil­li­ger Lüg­ner“, ein Drit­ter als „Geis­tes­ge­stör­ter“ – ein­fach so? Wie damit umge­hen, wenn eine Lan­des­haupt­frau als „Bums-Dame“ sexis­tisch beschimpft wird oder eine Jus­tiz­mi­nis­te­rin als „vor­be­straf­te Isla­mis­tin“, die „nach Maut­hau­sen“ gehöre?

Viel­fach urtei­len Gerich­te so, als ob es sich bei den rechts­extre­men Het­zern um Per­so­nen han­deln wür­de, die einer berech­tig­ten Emo­ti­on Aus­druck geben. Mit Ver­laub, das ist bei den meis­ten eine zumin­dest nai­ve Annah­me. „Stoppt die Rech­ten“ doku­men­tiert seit 8. Mai täg­lich Hass- und Hetz­kom­men­ta­re von FPÖ-Aktivist*innen, die – zumeist aus­ge­hend von Halb­wahr­hei­ten oder ein­deu­ti­gen Fake-News – nur einen Zweck haben: nicht nur die ange­grif­fe­ne Per­son zu ernied­ri­gen und ent­mensch­li­chen, son­dern auch die Funk­ti­on oder Insti­tu­ti­on, in der sie tätig ist – egal, ob es sich um den Bun­des­prä­si­den­ten, die Obfrau der Neos oder einen Jour­na­lis­ten handelt.

Ich bin der Ansicht, fast alle hier bzw. die in unse­rer Rei­he „Täg­lich 1 FPÖ-Fail“ genann­ten Fäl­le wür­den eine gericht­li­che Wür­di­gung ver­die­nen. Aber die fin­det in der Regel nicht statt. War­um nicht?

Der rich­ti­ge Grund­satz, dass Poli­ti­ker und ande­re „public figu­res“ mehr Kri­tik aus­hal­ten müs­sen (weil sie in der Regel in der stär­ke­ren Posi­ti­on sind), geht von einem ein­zel­nen Bür­ger aus, der Kri­tik an einer bestimm­ten Situa­ti­on oder Per­son äußert – und das auch emo­tio­nal. Der Umstand, dass es mitt­ler­wei­le und haupt­säch­lich orga­ni­sier­te rechts­extre­me Netz­wer­ke sind, die über neue Medi­en Fake-News und Hass­bot­schaf­ten ver­brei­ten und so ihre Wir­kung poten­zie­ren, ist bis­lang in der Straf­ver­fol­gung noch nicht wirk­lich angekommen.

Wenn von 100 Hass­kom­men­ta­ren schät­zungs­wei­se 95 weder gelöscht noch recht­lich ver­folgt wer­den, dann läuft etwas gewal­tig schief.  Weil es Jah­re dau­ert, viel Geld kos­tet und mit dem hohen Risi­ko behaf­tet ist, trotz­dem nicht oder lan­ge nicht recht zu erhal­ten, ver­zich­ten vie­le „public figu­res“ auf den müh­sa­men Rechtsweg.

Die rechts­extre­men Netz­wer­ke sehen sich dadurch bestä­tigt und ver­stär­ken ihre Het­ze. Das führt dazu, dass die ver­ba­le Gewalt in phy­si­sche umschlägt. Vor die­ser Gefahr will man jetzt – nach etli­chen poli­ti­schen Mor­den und schwe­ren Atta­cken – in Deutsch­land die „public figu­res“ durch beson­de­re Straf­be­stim­mun­gen schützen.

Das ist falsch! Rich­ti­ger wäre es, die gewal­ti­gen Lücken bei der Straf­ver­fol­gung von Hass und Het­ze zu schlie­ßen, die Son­der­be­hand­lung von Politiker*innen und poli­ti­schen Insti­tu­tio­nen zu been­den und end­lich den rechts­extre­men Netz­wer­ken den Kampf anzusagen!

➡️ Zur Cau­sa Kün­ast gegen Face­book https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/hass-posts-gegen-renate-kuenast-waren-beleidigung_204_560680.html
➡️ Ein exzel­len­ter Pod­cast zum The­ma Recht oder Gerech­tig­keit in der Cau­sa Rena­te Kün­ast gegen Sven Lie­bich https://www.mdr.de/mdr-sachsen-anhalt/podcast/extrem-rechts/audio-recht-oder-gerechtigkeit-folge-zwei-100.html

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