Parte und Buddha mit Hakenkreuzen
Am 6.3. musste sich ein 39-Jähriger aus Enns vor dem Landesgericht Steyr wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz verantworten. Laut Anklage soll dies in dreierlei Weise erfolgt sein: Erstens soll er in einer von ihm gegründeten Telegram-Gruppe mit über hundert Teilnehmer*innen Bilder von Hakenkreuzen und Adolf Hitler verschickt oder weitergeleitet haben. Zweitens wurde ihm der Versuch vorgeworfen, eine Ex-Partnerin u.a. mit Bildern von Hitler und Hakenkreuzen von der NS-Ideologie zu überzeugen. Und drittens soll er NS-Devotionalien besessen und zur Schau gestellt haben.
Der Angeklagte wies alle Vorwürfe zurück. Bezüglich des letzten Punkts wurden bei einer Hausdurchsuchung eine Buddha-Statue mit aufgemaltem Hakenkreuz sowie ein Partezettel, an dem ein christliches Kreuz zum Hakenkreuz „erweitert“ wurde, gesichtet. Beides rechtsfertigte der Angeklagte mit seinem Hang zum Buddhismus. Hinsichtlich der Postings in seiner Telegram-Gruppe wollte er sich lediglich in historischer Hinsicht für den Nationalsozialismus interessiert haben. Den Vorwurf der Beeinflussung seiner Ex-Partnerin bestritt er ebenso gänzlich.
Ein Hitler- und NS-Fan?
Als Zeug*innen waren die besagte Ex-Partnerin und deren Sohn zur Einvernahme vor Gericht. Der Sohn hatte auf Geheiß der Frau die Telegram-Gruppe nach NS-Inhalten durchforstet und einschlägige Inhalte mit Screenshots dokumentiert. Die Frau hatte danach Anzeige gegen ihren Ex-Partner erstattet. Teil dieser Anzeige waren auch zwei Missbrauchsdarstellungen von Kindern („Kinderpornografie”), die ebenfalls in dem Telegram-Chat gefunden worden waren und für die der Angeklagte bereits am 9.8.2023 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Vor Gericht sagte die Ex-Freundin aus, dass der Angeklagte ein Hitler- und NS-Fan sei und gar gemeint habe, „Die Juden gehören vergast.“ Ihre Glaubwürdigkeit wurde seitens der Verteidigung in Zweifel gezogen, weil sie einen Psychiatrie-Aufenthalt hinter sich hatte und zudem der Verdacht einer privaten Rache am Ex-Partner kolportiert wurde.
Eine solche Motivation zog zwar auch ihr Sohn in Betracht, aber die Einvernahme des Angeklagten brachte dann doch zu viele Widersprüche hinsichtlich seiner ideologischen Motive zutage. So gab es etwa keine Belege für seine Behauptung, er habe Bildmaterial, das potenziell als NS-propagandistisch auslegbar war, mit einem „Warnhinweis“ versehen. Auch seinen Hang zum Buddhismus konnte er nicht mit weiteren Beispielen von religiösen Symbolen unterfüttern. Zudem war der Mann auch Mitglied in Telegram-Gruppen mit Namen wie „Germania“, „Der stramme Germane“ und „Fakelsturm“.
In den ersten beiden Anklagepunkte wurde der Mann schuldig gesprochen. In das Strafmaß – 13 Monate bedingt – wurde die vorangegangene Verurteilung wegen der Missbrauchsdarstellungen einbezogen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Update 5.10.24: Eine vom Angeklagten eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 11.9.24 vom OGH abgewiesen.
Danke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!