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Hakenkreuz-Buddha und Hitler-Bilder

Ein Ober­ös­ter­rei­cher mit Hang zu Haken­kreu­zen wur­de nach dem Ver­bots­ge­setz ver­ur­teilt, nach­dem sei­ne Ex-Part­ne­rin Pos­tings auf Tele­gram zur Anzei­ge gebracht hat­te. Der Ange­klag­te woll­te sich ledig­lich in his­to­ri­scher Hin­sicht für Hit­ler & Co inter­es­siert haben. Das war aller­dings wenig glaubwürdig.

12. Mrz 2024

Parte und Buddha mit Hakenkreuzen

Am 6.3. muss­te sich ein 39-Jäh­ri­ger aus Enns vor dem Lan­des­ge­richt Steyr wegen Ver­sto­ßes gegen das Ver­bots­ge­setz ver­ant­wor­ten. Laut Ankla­ge soll dies in drei­er­lei Wei­se erfolgt sein: Ers­tens soll er in einer von ihm gegrün­de­ten Tele­gram-Grup­pe mit über hun­dert Teilnehmer*innen Bil­der von Haken­kreu­zen und Adolf Hit­ler ver­schickt oder wei­ter­ge­lei­tet haben. Zwei­tens wur­de ihm der Ver­such vor­ge­wor­fen, eine Ex-Part­ne­rin u.a. mit Bil­dern von Hit­ler und Haken­kreu­zen von der NS-Ideo­lo­gie zu über­zeu­gen. Und drit­tens soll er NS-Devo­tio­na­li­en beses­sen und zur Schau gestellt haben.

Der Ange­klag­te wies alle Vor­wür­fe zurück. Bezüg­lich des letz­ten Punkts wur­den bei einer Haus­durch­su­chung eine Bud­dha-Sta­tue mit auf­ge­mal­tem Haken­kreuz sowie ein Par­te­zet­tel, an dem ein christ­li­ches Kreuz zum Haken­kreuz „erwei­tert“ wur­de, gesich­tet. Bei­des rechts­fer­tig­te der Ange­klag­te mit sei­nem Hang zum Bud­dhis­mus. Hin­sicht­lich der Pos­tings in sei­ner Tele­gram-Grup­pe woll­te er sich ledig­lich in his­to­ri­scher Hin­sicht für den Natio­nal­so­zia­lis­mus inter­es­siert haben. Den Vor­wurf der Beein­flus­sung sei­ner Ex-Part­ne­rin bestritt er eben­so gänzlich.

Ein Hitler- und NS-Fan?

Als Zeug*innen waren die besag­te Ex-Part­ne­rin und deren Sohn zur Ein­ver­nah­me vor Gericht. Der Sohn hat­te auf Geheiß der Frau die Tele­gram-Grup­pe nach NS-Inhal­ten durch­fors­tet und ein­schlä­gi­ge Inhal­te mit Screen­shots doku­men­tiert. Die Frau hat­te danach Anzei­ge gegen ihren Ex-Part­ner erstat­tet. Teil die­ser Anzei­ge waren auch zwei Miss­brauchs­dar­stel­lun­gen von Kin­dern („Kin­der­por­no­gra­fie”), die eben­falls in dem Tele­gram-Chat gefun­den wor­den waren und für die der Ange­klag­te bereits am 9.8.2023 rechts­kräf­tig zu einer Geld­stra­fe ver­ur­teilt wurde.

Vor Gericht sag­te die Ex-Freun­din aus, dass der Ange­klag­te ein Hit­ler- und NS-Fan sei und gar gemeint habe, „Die Juden gehö­ren ver­gast.“ Ihre Glaub­wür­dig­keit wur­de sei­tens der Ver­tei­di­gung in Zwei­fel gezo­gen, weil sie einen Psych­ia­trie-Auf­ent­halt hin­ter sich hat­te und zudem der Ver­dacht einer pri­va­ten Rache am Ex-Part­ner kol­por­tiert wurde.

Eine sol­che Moti­va­ti­on zog zwar auch ihr Sohn in Betracht, aber die Ein­ver­nah­me des Ange­klag­ten brach­te dann doch zu vie­le Wider­sprü­che hin­sicht­lich sei­ner ideo­lo­gi­schen Moti­ve zuta­ge. So gab es etwa kei­ne Bele­ge für sei­ne Behaup­tung, er habe Bild­ma­te­ri­al, das poten­zi­ell als NS-pro­pa­gan­dis­tisch aus­leg­bar war, mit einem „Warn­hin­weis“ ver­se­hen. Auch sei­nen Hang zum Bud­dhis­mus konn­te er nicht mit wei­te­ren Bei­spie­len von reli­giö­sen Sym­bo­len unter­füt­tern. Zudem war der Mann auch Mit­glied in Tele­gram-Grup­pen mit Namen wie „Ger­ma­nia“, „Der stram­me Ger­ma­ne“ und „Fakel­sturm“.

In den ers­ten bei­den Ankla­ge­punk­te wur­de der Mann schul­dig gespro­chen. In das Straf­maß – 13 Mona­te bedingt – wur­de die vor­an­ge­gan­ge­ne Ver­ur­tei­lung wegen der Miss­brauchs­dar­stel­lun­gen ein­be­zo­gen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Dan­ke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!