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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Lesezeit: 3 Minuten

Verbotsgesetz nicht im digitalen Zeitalter angekommen 

„20–4‑1889. Heu­te noch lie­ben Dich Mil­lio­nen. Immer noch rufen sie nach Dir. Heu­te noch tra­gen wir die Zei­chen. Sin­gen wir die Lie­der, egal, was pas­siert.“ (zit. nach Die Pres­se, 8.2., S. 7) Das pos­te­te ein Öster­rei­cher auf Face­book als Text­mon­ta­ge auf dem Gedenk­stein vor dem Hit­ler-Geburts­haus in Brau­nau. Dafür wur­de er vor dem Lan­des­ge­richt Ried ver­ur­teilt. Der Obers­te Gerichts­hof hob nun die­se Ent­schei­dung auf (13 Os 130/18v). Der Grund: Der Mann habe sich im Aus­land (kon­kret in Deutsch­land) befun­den, also sei die Tat nicht in Öster­reich zu ahnden.

12. Feb. 2019

Bereits in der letz­ten Woche haben wir von einem Grund­satz­ent­scheid des OGH berich­tet, wonach Mails an Öster­rei­che­rIn­nen mit Inhal­ten, die an sich unters Ver­bots­ge­setz fal­len wür­den, hier­zu­lan­de nicht zu bestra­fen sind, wenn sie vom Aus­land abge­schickt wer­den, denn – so der OGH – die Tat sei mit dem Abschi­cken des Mails voll­endet wor­den, also nicht in Österreich.

Das Ver­bots­ge­setz wur­de bekann­ter­ma­ßen in Zei­ten for­mu­liert, als das Inter­net noch nicht exis­tier­te, Anpas­sun­gen ans digi­ta­le Zeit­al­ter erfolg­ten nie. Die Ansicht des OGH, dass der Ort ent­schei­dend sei, wo die Tat voll­endet wur­de, lässt Inter­pre­ta­tio­nen zu, da ein Pos­ting oder das Ver­schi­cken von Mails nicht nur fast zeit­gleich mit dem Ein­tref­fen bei den Adres­sa­tIn­nen ein­her­geht, son­dern auch der Begriff „voll­endet“ dehn­bar ist. Nie­mand wür­de auf die Idee kom­men, etwa einen Anschlag mit­tels einer Bom­be dann als voll­endet zu betrach­ten, wenn Spreng­stoff und Zeit­zün­der am Ort depo­niert sind, also noch bevor es die inten­dier­te Explo­si­on gege­ben hat.

Die Mög­lich­kei­ten, im Inter­net sei­nen Stand­ort zu ver­schlei­ern, gibt es schon län­ger. Ein Mail mit­tels einer VPN-Ver­bin­dung kann mit­hil­fe einer nicht öster­rei­chi­schen IP-Adres­se ein ande­res Land als Stand­ort simu­lie­ren, der Absen­der also poten­ti­ell vor­täu­schen, nicht in Öster­reich bei „Voll­endung“ sei­ner Tat gewe­sen zu sein. Auf die tech­ni­schen Neue­run­gen, die sich in den letz­ten Jahr­zehn­ten erge­ben haben, hat der Gesetz­ge­ber zumin­dest beim Ver­bots­ge­setz nicht reagiert.

Der Jurist Oli­ver Plö­ckin­ger führt aber in einem Kom­men­tar in „Die Pres­se“ (11.2.19, S. 15) neben juris­ti­schen Argu­men­ten auch „kri­mi­nal­po­li­ti­sche Grün­de“ an, die gegen die Aus­le­gung des OGH sprechen:

Das Ver­brei­ten von NS-Gedan­ken­gut tan­giert in hohem Maße Inter­es­sen Öster­reichs, des­sen Geschich­te untrenn­bar mit den Gräu­el­ta­ten wäh­rend des Holo­caust ver­bun­den ist. Die Jus­tiz trifft bei der Wahr­neh­mung die­ser Inter­es­sen eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung. E‑Mails mit NS-Inhal­ten, wel­che in Öster­reich ‚auf­schla­gen’, sind aus­nahms­los hier zu ahn­den. Der Schritt über die Gren­ze in ein Land, das kein Ver­bots­ge­setz kennt, soll Neo­na­zis nicht in Sicher­heit wie­gen, ihre Inhal­te in Öster­reich unbe­hel­ligt ver­brei­ten zu dür­fen. Das wäre wohl ein­deu­tig das fal­sche Signal.

Aus dem Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um heißt es, man wol­le nun „prü­fen, ob es eine Mög­lich­keit gibt, dass es [im Aus­land began­ge­ne Delik­te, Anmk. SdR] in Zukunft straf­bar sein kann“, heißt es laut „Pres­se“ (8.2.19, S. 7). Das kann mit Blick auf die Pra­xis bei ande­ren Delik­ten nicht so schwie­rig sein.

Doch es gibt Aus­nah­men. So kennt das öster­rei­chi­sche Straf­ge­setz­buch bereits jetzt bestimm­te Delik­te, für die der Täter belangt wird, auch wenn er im Aus­land gehan­delt hat. Dar­un­ter fal­len Taten, die sich gegen den öster­rei­chi­schen Staat rich­ten, etwa die Vor­be­rei­tung eines Hoch­ver­rats, Lan­des­ver­rat oder auch bestimm­te Hand­lun­gen gegen das Bun­des­heer. Bei manch ande­ren Delik­ten (etwa Sexu­al­ta­ten oder Fol­ter) schrei­tet die öster­rei­chi­sche Jus­tiz unab­hän­gig vom Tat­ort dann ein, wenn der Täter Öster­rei­cher war.“ (Die Pres­se, 8.2., S. 7)

Außer­dem erin­nern wir ein­mal mehr dar­an: Ex-Jus­tiz­mi­nis­ter Brand­stet­ter hat vor zwei Jah­ren eine Eva­lu­ie­rung des Ver­bots­ge­set­zes und eine etwa­ige Adap­tie­rung ver­spro­chen. Vor einem hal­ben Jahr haben die Grü­nen im Bun­des­rat in Koope­ra­ti­on mit SdR eine par­la­men­ta­ri­sche Anfra­ge an Jus­tiz­mi­nis­ter Moser gerich­tet und nach­ge­fragt, was denn aus Brand­stet­ters Vor­ha­ben gewor­den ist. Vom Minis­te­ri­um hat es gehei­ßen, man sei gera­de dabei, Rück­mel­dun­gen aus ande­ren Staa­ten aus­zu­wer­ten und eine Stu­die bei einer wis­sen­schaft­li­chen Ein­rich­tung in Öster­reich in Auf­trag zu geben. Wir wet­ten, dass dies­be­züg­lich noch nichts pas­siert ist. Aber falls es jemals so weit kom­men wird, soll­te die oben beschrie­be­ne Pro­ble­ma­tik gleich umfas­send mit­stu­diert werden.

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Schlagwörter: Antisemitismus | Österreich | Verbotsgesetz

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