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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Lesezeit: 6 Minuten

Wiener Neustadt: 2 1/2 Jahre für braunen Waffendealer

Der Ange­klag­te war in frü­he­ren Jah­ren eine gro­ße Num­mer in der Neo­na­zi-Sze­ne, war deren Spreng­stoff­ex­per­te und Waf­fen­dea­ler und bei Küs­sels VAPO einer der Chefs. 1995 hat­te er wegen Wie­der­be­tä­ti­gung fünf Jah­re aus­ge­fasst – unbe­dingt. Jetzt stand er in Wie­ner Neu­stadt neu­er­lich vor Gericht – wie­der wegen Wie­der­be­tä­ti­gung und Ver­ge­hen nach dem Waffengesetz.

19. Juni 2018
CC0 Creative Commons

Der ers­te Ver­hand­lungs­tag fand schon Anfang März 2018 statt. Damals muss­te ver­tagt wer­den, weil die Fra­ge, ob sei­ne Gür­tel­schnal­le tat­säch­lich die Insi­gni­en der Waf­fen-SS zeig­te, nicht ein­deu­tig geklärt wer­den konn­te. Auch beim zwei­ten Anlauf, Anfang Mai, muss­te ver­tagt wer­den, weil der Ange­klag­te das Man­dat für sei­nen Ver­tei­di­ger wider­rief und so kurz­fris­tig kein Ersatz bereit­stand. Mit die­sen Ver­zö­ge­run­gen hat sich Peter B. nicht unbe­dingt einen pro­zess­tak­ti­schen Vor­teil ver­schafft, aber erreicht, dass beim drit­ten Ver­hand­lungs­tag am 12. Juni kei­ne Gerichts­re­por­te­rIn­nen anwe­send waren – aus­ge­nom­men „Stoppt die Rechten”.

Der Ange­klag­te soll im Juni 2017 im Rah­men sei­ner Teil­nah­me an einer Trau­ungs­ze­re­mo­nie eine Gür­tel­schnal­le mit dar­auf deut­lich sicht­ba­rem Haken­kreuz­sym­bol und der Inschrift „Heil Hit­ler“ bzw „Sieg Heil“ in einer für Drit­te wahr­nehm­ba­ren Wei­se im Sin­ne einer demons­tra­ti­ven Zur­schau­stel­lung getra­gen haben. Wei­ters soll der Ange­klag­te zwi­schen März 2015 und Sep­tem­ber 2017 in sozia­len Netz­wer­ken (Whats­App, Tele­gram, Face­book und Lin­ke­dIn) zahl­rei­che natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Bei­trä­ge ver­fasst, ver­sen­det bzw ver­brei­tet haben. Außer­dem soll der Ange­klag­te im Juni 2017 einen Schlag­ring erwor­ben, beses­sen und mit sich geführt haben.

Peter B. ist das Opfer unglück­li­cher Ver­ket­tun­gen und neu­gie­ri­ger Poli­zis­ten, zumin­dest ist das sei­ne Sicht der Din­ge. Wenn er nicht mit dem Biker­stie­fel beim Auf­stei­gen am Rück­sitz des Motor­rads hän­gen geblie­ben wäre, wäre er nicht gegen eine Haus­mau­er geknallt, und kein Not­arzt hät­te sei­ne Gür­tel­schnal­le mit Insi­gni­en der Waf­fen-SS bemerkt. Wäre das im Zug des Unfalls zur Ver­stän­di­gung von Ange­hö­ri­gen sicher­ge­stell­te Han­dy wie üblich pass­wort­ge­si­chert gewe­sen, hät­ten die Poli­zis­ten nie sei­ne Online-Accounts mit ein­schlä­gi­gen Pos­tings ent­deckt — die sie eigent­lich über­haupt nichts angin­gen, da sie pri­vat sei­en. Hät­te ein Bekann­ter nicht die gera­de erwor­be­ne Son­der­an­ge­bots­mu­ni­ti­on in sei­nem Kof­fer­raum ver­ges­sen, wäre er nicht ver­se­hent­lich damit nach Deutsch­land gefah­ren und an der Gren­ze erwischt wor­den. Bei den Amphet­ami­nen, die im Zuge die­ser Amts­hand­lung bei ihm gefun­den wur­den, han­del­te es sich ohne­hin nur um ein paar ver­ges­se­ne Brö­sel aus frü­he­ren Zei­ten, die waren echt rein zufäl­lig in einer der vie­len Taschen sei­ner Klei­dung. So viel Pech auch.

Ing. Peter B. ist aller­dings kein unbe­schrie­be­nes Blatt. Ganz im Gegen­teil! Fünf Jah­re unbe­dingt hat­te er 1995 wegen sei­ner sehr akti­ven Rol­le in Küs­sels VAPO und sei­ner Waf­fen- und Spreng­stoff­ak­ti­vi­tä­ten erhal­ten. Die letz­te Ver­ur­tei­lung erfolg­te am 22.1. 2018 vor dem Amts­ge­richt Pas­sau: 10 Mona­te bedingt wegen Ein­fuhr von Waf­fen und Suchtmitteln.

CC0 Crea­ti­ve Commons

Die Ver­hand­lung am 12.6.2018 behan­del­te einen Vor­fall aus dem Jahr 2017. Obwohl er beteu­ert, seit sei­nem Gefäng­nis­auf­ent­halt mit der Neo­na­zi­sze­ne oder deren Gedan­ken­gut nichts mehr zu tun zu haben, warf er sich für eine Biker­hoch­zeit in Felix­dorf am 24. 6. 2017 in Scha­le, und dazu gehör­te auch eine „gut zur Car­go­ho­se pas­sen­de“ Gür­tel­schnal­le, die er „vor ewi­gen Zei­ten“ um 15 Euro am Floh­markt gekauft habe. Dass die­se Schnal­le die Insi­gni­en der Waf­fen-SS zeigt: Reichs­ad­ler, Haken­kreuz, die Inschrift: Mei­ne Ehre heißt Treue, tue nichts zur Sache, denn sogar Exper­ten strit­ten dar­über, ob es sich um ein Ori­gi­nal oder eine Nach­bil­dung hand­le. Das Tra­gen die­ser Gür­tel­schnal­le las­se kei­nes­falls auf eine poli­ti­sche Gesin­nung schlie­ßen, er tra­ge sie nur, „weil’s cool ausschaut“.

In der ers­ten Ver­hand­lung im März die­ses Jah­res klang das Gan­ze noch anders. Damals leg­te er, nach sei­ner Aus­sa­ge auf Anra­ten sei­nes dama­li­gen Anwalts, eine unver­fäng­li­che Gür­tel­schnal­le als Beweis­stück auf den Tisch. Nach­dem die vom Not­arzt bemerk­te Schnal­le mit SS-Insi­gni­en auf uner­klär­li­che Wei­se wäh­rend der Unter­su­chung im Kran­ken­haus ver­schwun­den war, wähn­te er sich damit in Sicher­heit. Sein Pech war, dass die mit dem Fall betrau­ten Poli­zis­ten auf ein Foto von der Hoch­zeit stie­ßen, auf der besag­te Gür­tel­schnal­le ein­deu­tig und mit frei­em Auge erkenn­bar war – und stolz bei offe­ner Jacke zur Schau getra­gen wur­de. Im Zuge der Amts­hand­lung nach die­sem Unfall wur­den ein Schlag­ring, Amphet­ami­ne, und B.s Han­dy sichergestellt.

Screen­shot: heute.at/Bildrechte: einsatzdoku.at

B. bekann­te sich schul­dig zum Vor­wurf des Besit­zes eines Schlag­rings, nicht aber zu den ande­ren Ankla­ge­punk­ten, rund 50 an der Zahl. Die­se reich­ten von besag­ter Gür­tel­schnal­le über den Trans­port von Muni­ti­on im Kof­fer­raum eines Autos (der Ange­klag­te ist mit einem Waf­fen­ver­bot belegt) bis zu zahl­rei­chen Pos­tings auf Face­book, Lin­ke­dIn, Whats­App und Tele­gram, ent­we­der als Ver­het­zung oder als Wie­der­be­tä­ti­gung zu klassifizieren.

Bei der Befra­gung eines vom Ange­klag­ten ange­for­der­ten Zeu­gen, der erklär­te, die von den Zoll­be­hör­den beim Grenz­über­tritt nach Deutsch­land in B.s Kof­fer­raum gefun­de­ne Muni­ti­on sei sein Eigen­tum gewe­sen, das er im Kof­fer­raum ver­ges­sen hat­te, kam es zu so ekla­tan­ten Wider­sprü­chen zwi­schen der Aus­sa­ge des Zeu­gen und der des Ange­klag­ten, auch und vor allem zu des­sen Recht­fer­ti­gung vor dem Amts­ge­richt Pas­sau, dass die Vor­sit­zen­de kopf­schüt­telnd auf eine nähe­re Ana­ly­se verzichtete.

Um eini­ge Bei­spie­le zu den erwähn­ten auf B.s Han­dy gefun­de­nen Pos­tings anzu­füh­ren, die zwi­schen März 2015 und Sep­tem­ber 2017 getä­tigt wur­den: Bil­der mit der Dar­stel­lung von Waf­fen und der impli­zi­ten Anre­gung, die­se gegen Flücht­lin­ge anzu­wen­den, bzw. von Taschen, Porte­mon­naies und Stie­feln, die aus eben­die­sen Flücht­lin­gen her­ge­stellt wer­den soll­ten; das Bild einer schwan­ge­ren far­bi­gen Frau beim Gynä­ko­lo­gen, bei dem das Ultra­schall­bild mit Hil­fe von Foto­shop einen Men­schen­af­fen zeig­te; das Bild einer Tel­ler­müt­ze mit Haken­kreuz und SS-Toten­kopf und mit der Unter­schrift: „Lie­be Flücht­lin­ge, an die­sen Müt­zen erken­nen Sie ihren Sach­be­ar­bei­ter“; das Bild von am Boden lie­gen­den Toten, über ihnen ein SS-Mann mit Waf­fe im Anschlag, mit dem Text: „Asyl­an­trag abge­lehnt“; ein Geburts­tags­gruß am 20.4., Heil Hit­ler mit der Bemer­kung, dass die­ser Tag ein Freu­den­tag für die gesam­te Nati­on sei usw., usw.

Dass die­se Pos­tings bean­stan­det wur­den, stieß beim Ange­klag­ten und sei­nem Ver­tei­di­ger auf tota­les Unver­ständ­nis. Ers­tens hand­le es sich hier nur um Wit­ze, und über Humor kön­ne man strei­ten, und zwei­tens sei kei­nes der Pos­tings öffent­lich getä­tigt wor­den, son­dern nur für einen aus­ge­such­ten Freun­des­kreis bestimmt gewesen.

Die vom Ange­klag­ten bean­trag­ten Zeu­gen, dar­un­ter ein Rechts­an­walt, der an der Biker­hoch­zeit teil­ge­nom­men hat­te, und ein Arzt, der mit dem Ange­klag­ten seit der Volks­schul­zeit bekannt ist und die Erst­un­ter­su­chung nach dem Unfall durch­führ­te, konn­ten sich nicht an die erwähn­te Gür­tel­schnal­le erin­nern, der zustän­di­ge Poli­zei­in­spek­tor sag­te jedoch aus, dass die Aus­sa­ge eines Not­arz­tes, der sich über die­se Gür­tel­schnal­le mokier­te, die Sache ins Rol­len gebracht hat­te, und dass im Zuge des­sen der Schlag­ring, Amphet­ami­ne und die inkri­mi­nier­ten Pos­tings gesi­chert wor­den sind, auch einem Flug­ret­ter war die Gür­tel­schnal­le aufgefallen.

Der Staats­an­walt erin­ner­te in sei­nem Schluss­plä­doy­er an die his­to­ri­sche Ver­ant­wor­tung der Repu­blik und führ­te den geziel­ten Täu­schungs­ver­such des Ange­klag­ten durch Vor­la­ge eines fal­schen Beweis­mit­tels als eben­so erschwe­rend an wie die auf­fäl­lig hohe Zahl von ein­schlä­gi­gen Bil­dern am Han­dy und die Viel­zahl unter­schied­li­cher und wider­sprüch­li­cher Ausreden.

Der Ver­tei­di­ger ver­such­te die Geschwo­re­nen davon zu über­zeu­gen, dass das Ver­ge­hen des Ange­klag­ten in kei­ner Rela­ti­on zum ange­droh­ten Straf­aus­maß ste­he. Der Ange­klag­te selbst schließ­lich recht­fer­tig­te sich noch­mals mit dem Hin­weis auf die pri­va­te Natur sei­ner Pos­tings und auf den indi­vi­du­el­len Zugang zu Humor, und erklär­te, dass ein 2006 erfolg­ter Besuch in Isra­el und Urlau­be in Sri Lan­ka und Ägyp­ten wohl aus­rei­chend bewei­sen wür­den, dass er kein Nazi sei.

Die Geschwo­re­nen spra­chen Peter B. nach mehr­stün­di­ger Bera­tung in der Mehr­heit der Ankla­ge­punk­te schul­dig, das Straf­aus­maß von 2 Jah­ren und 6 Mona­ten (zusätz­lich zu den in Pas­sau ver­häng­ten 10 Mona­ten) ist auf­grund der Bedenk­zeit noch nicht rechtskräftig.

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Schlagwörter: Neonazismus/Neofaschismus | Niederösterreich | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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