Eigentlich hatten Staatsanwaltschaft Wels und Oberstaatsanwaltschaft Linz eine Anklage nach § 3h Verbotsgesetz gegen den Welser Anwalt befürwortet bzw. beim Landesgericht Wels eingereicht, doch dann entschied der Weisungsrat im Justizministerium, dass es kein Verfahren geben dürfe. Gegen diese Weisung war weder ein ordentliches noch ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig. Justizminister Brandstetter verteidigte diese Entscheidung auch in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage.

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, die von der Einstellung des Strafverfahrens informiert wurde, hat daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Anwalt durchgeführt und ihn zur Zahlung einer Geldstrafe von 500 Euro verurteilt. Der Anwalt erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht, das das Straferkenntnis bestätigte, aber das Strafausmaß auf 250 Euro reduzierte. Begründung: „Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes (LVG) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet hat.“ (ORF OÖ) Weil er aber nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt habe, sei die Geldstrafe zu reduzieren, so das LVG in seiner Begründung.