Innsbruck: Viel Hetze

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Gleich drei Pro­zes­se, die mit Het­ze zu tun hat­ten, fan­den am Mitt­woch am Lan­des­ge­richt Inns­bruck statt. Heu­te, am 17.3. der nächs­te Pro­zess wegen Ver­het­zung (§ 283 StGB) und Auf­for­de­rung zu mit Stra­fe bedroh­ten Hand­lun­gen (§ 282 StGB): der Ange­klag­te soll 2016 auf Face­book zu Gewalt und Hass gegen Per­so­nen aus Syri­en, Afgha­ni­stan, Alge­ri­en, Irak und der Tür­kei auf­ge­for­dert haben. Kein Zwei­fel, die Het­zer haben Hoch­kon­junk­tur – hier und in der Tür­kei (Erdo­gan).

Die Haus­frau, die am Mitt­woch ange­klagt war, weil sie auf Face­book als Ant­wort auf die ankom­men­den Flücht­lin­ge die „Ver­ga­sung an den Gren­zen“ gefor­dert hat­te, war nicht zur Ver­hand­lung erschie­nen. Sie wird wohl zum nächs­ten Ter­min vor­ge­führt werden.

Der zwei­te Ange­klag­te vom Mitt­woch hat­te die Unter­brin­gung von Flücht­lin­gen in Dach­au und Ausch­witz gefor­dert und ver­such­te dem Gericht ein­zu­re­den, dass er das bloß „ört­lich“ gemeint habe, weil doch dort so viel Platz sei. Ein „Rie­sen­blöd­sinn“ sei das Gan­ze gewe­sen und außer­dem habe er Aus­län­der unter sei­nen Freun­den auf Face­book. Der Redak­teur der „Tiro­ler Tages­zei­tung“ hielt noch wäh­rend der Ver­hand­lung Nach­schau auf dem Face­book-Kon­to des Ange­klag­ten und fand dort Pro­ble­ma­ti­sches wie: „Flücht­ling fand Arbeit – er gab sie beim Job-Cen­ter zurück“. Immer­hin aber kam von dem Ange­klag­ten auch die erstaun­li­chen Sät­ze: „Hass führt zu Hass. Da gehör’ ich schon bestraft!“. Die Stra­fe — Euro 2.880 – ist noch nicht rechtskräftig.

Abwerzgers und die darauf folgenden verhetzenden Postings...

Abwerz­gers und die dar­auf fol­gen­den ver­het­zen­den Postings…

Der drit­te Ange­klag­te hat­te meh­re­re Anzei­gen ver­ur­sacht, weil er im Juni 2016 auf der Face­book-Sei­te des Tiro­ler FPÖ-Chefs Abwerz­ger unter des­sen Kom­men­tar zu ver­haf­te­ten Asyl­wer­bern gepos­tet hat­te: „Kugel in kopf und ab in ein loch…“. Dazu hat­te ein ande­rer Pos­ter noch hin­zu­ge­fügt: „Wäre die aller­bes­te Lösung!“. Das ent­spricht dem Tat­bild des § 282 StGB, der Auf­for­de­rung zu sei­ner mit Stra­fe bedroh­ten Hand­lung. Da die Ein­stel­lung des Ange­klag­ten für das Gericht gegen­läu­fig zum Pos­ting ver­lief, wur­de im Zwei­fel kei­ne Straf­tat ange­nom­men: Freispruch.