Die Postings des Salzburgers waren eindeutig. Ein Foto von Adolf Hitler kommentierte er etwa so: „heute in der Früh auf dem Weg zur Arbeit, er lässt uns nicht im Stich.” Einen Bildtext mit dem Titel „Nazi im Wandel der Zeit“ begleitete er mit dem Text: „dann stehe ich dazu, ich bin ein Nazi.“
Was braucht es eigentlich noch, damit dabei Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz festgestellt wird? Vielleicht den folgenden Link, den der Angeklagte geteilt hat: „Rheinwiesenlager 1945. Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen ausgegeben“ Das ist eine ziemlich üble Neonazi-Lüge über den Holocaust, die eigentlich den Tatbestand des § 3h Verbotsgesetz darstellt. Auch eine Webseite, auf der der Holocaust geleugnet wird, war auf seinem Facebook-Profil zu finden.
Den Geschworenen reichte das alles nicht, um Wiederbetätigung zu erkennen. Wegen eines vom Angeklagten geteilten Postings, auf dem eine Atombombenexplosion zu sehen war und der Text: „Einige Krebsarten müssen mit Strahlen bekämpft werden — der Islam ist eine davon“, sahen sie aber Verhetzung als gegeben an, und der Angeklagte wurde mit der milden Geldstrafe von 1.800 Euro nach Hause geschickt. Einstweilen – denn die Staatsanwaltschaft hat sich zu dem Urteil noch nicht erklärt.