Am Mittwoch, 15.2., musste sich ein 48-jähriger Salzburger vor einem Geschworenengericht wegen des Verdachts der Wiederbetätigung verantworten. Er hatte im Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 auf Facebook immer wieder Postings veröffentlicht, in denen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Hitler bejubelt, der Holocaust geleugnet und gegen den Islam gehetzt wurde. Die Geschworenen sahen keine Wiederbetätigung, berichtet der ORF Salzburg.

Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg — Bildquelle: Wikipedia/Andreas Praefcke, frei unter CC 3.0.
Die Postings des Salzburgers waren eindeutig. Ein Foto von Adolf Hitler kommentierte er etwa so: „heute in der Früh auf dem Weg zur Arbeit, er lässt uns nicht im Stich”. Einen Bildtext mit dem Titel „Nazi im Wandel der Zeit“ begleitete er mit dem Text: „dann stehe ich dazu, ich bin ein Nazi“.
Was braucht es eigentlich noch, damit dabei Wiederbetätigung nach § 3 g Verbotsgesetz festgestellt wird? Vielleicht den folgenden Link, den der Angeklagte geteilt hat: „Rheinwiesenlager 1945. Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen ausgegeben“. Das ist eine ziemlich üble Neonazi-Lüge über den Holocaust, die eigentlich den Tatbestand des § 3 h Verbotsgesetz darstellt. Auch eine Webseite, auf der der Holocaust geleugnet wird, war auf seinem Facebook-Profil zu finden.
Den Geschworenen reichte das alles nicht, um Wiederbetätigung zu erkennen. Wegen eines vom Angeklagten geteilten Postings, auf dem eine Atombombenexplosion zu sehen war und der Text: „Einige Krebsarten müssen mit Strahlen bekämpft werden — der Islam ist eine davon“, sahen sie aber Verhetzung als gegeben an und der Angeklagte wurde mit der milden Geldstrafe von 1.800 Euro nach Hause geschickt. Einstweilen – denn die Staatsanwaltschaft hat sich zu dem Urteil noch nicht erklärt.