Das seit Beginn der 1990er Jahre im Vergleich zu den Jahrzehnten davor entschlossene Vorgehen von Justiz und Polizei gegen den organisierten Neonazismus schränkte dessen Kommunikations‑ und Rekrutierungsmöglichkeiten nachhaltig ein. Das österreichische Beispiel zeigt darüber hinaus, dass Verbote nicht zwangsläufig zu einer Bildung von Untergrundstrukturen und einer Steigerung der Gewaltbereitschaft führen müssen.
Aber das Vorgehen der Behörden hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen in Form der Eindämmung offen neonazistischer Aktivitäten, ihm kommt auch eine beträchtliche Symbolwirkung zu. Gerade auf das autoritäre Reservoir des Rechtsextremismus wirkt ein entschiedenes Vorgehen staatlicher Macht abschreckend. Im NS‑Verbotsgesetz kommt darüber hinaus das politische Selbstverständnis der Zweiten Republik zum Ausdruck. Dieser scheinbare „antifaschistische“ Konsens birgt jedoch auch Gefahren in sich: Neben seiner Alibifunktion für einige politische Eliten verbreitet er eine falsche Sicherheit. Diese führt dazu, dass die Sensibilität gegenüber Rassismus und Antisemitismus mit deren strafrechtlicher Relevanz abnimmt. Der legale Rechtsextremismus erfährt mit der rechtlichen oft auch die politische Absolution. Nicht inkriminierte rechtsextreme Handlungen und Ansichten werden so nicht weiter hinterfragt und ein Stück weit normalisiert.
Die KritikerInnen des NS-Verbotsgesetzes warnen gerne vor einer Gefährdung der Meinungsfreiheit. Dieses Gerede ist, sofern nicht ohnehin rechtsextremistisch motiviert, unhistorisch und inhaltsleer. In Worte gefasster Neonazismus, hier vor allem eliminatorischer Rassismus und Antisemitismus, ist keine Meinung, sondern unmittelbare Vorbereitung der Tat. Demokratie hat nach Auschwitz und insbesondere in den post‑faschistischen Staaten einfach einen anderen Gehalt als zuvor. Adornos neuer kategorischer Imperativ, das „Denken und Handeln so einzurichten, daß Auschwitz sich nicht wiederhole, nichts Ähnliches geschehe“, hat eben auch für Verfassungen zu gelten.
Abschließend sei nochmals vor einer Fixierung auf repressive Maßnahmen gegen den Neonazismus gewarnt. Neben der entlastenden Funktion, welche den staatlichen Lösungsversuchen eines gesellschaftlichen Problems zukommt, ist daran zu erinnern, dass (ein möglichst starker) Staat und Repression originär rechte Themen sind. Die Ausweitung des Überwachungsstaates ist selbst ein Ausdruck des Rechtsruckes – auch wenn sie mit Notwendigkeiten im Kampf gegen den Neonazismus begründet wird.