Vor mehr als drei Jahren berichtete „Stoppt die Rechten” erstmals über ein Hassmail, in dem behauptet wurde, „dass es üblich geworden ist, in Rumänien pensionierte Familienmitglieder in Österreich an einem Wohnsitz anzumelden. Damit haben sie das Recht bei der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) eine Ausgleichszahlung zu bekommen.“ Um eine österreichische Mindestpension (Ausgleichszulage) zu erhalten, heißt es in den Mails weiter, sei „nur ein Meldezettel nötig“: „Keiner überprüft, ob sie auch wirklich hier leben.”
Die Behauptung war damals falsch und ist es auch heute noch: Im EU-Recht ist ein Aufenthalt in einem anderen EU-Land einzig zum Zweck des Erhalts von Sozialleistungen ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus EU-Verordnungen 883/2004 (Art. 11 bis 16), 987/2009 (Artikel 14 bis 21) sowie aus Art 45 des EU-Vertrags (AEUV). Auch die österreichische Rechtslage schließt ein derartiges Verhalten in allen Sozialgesetzen aus. Der konkrete Fall, der Bezug einer Ausgleichszulage ohne Anspruch auf eine österreichische Pension, unterliegt einerseits sehr rigiden Voraussetzungen und wird andererseits regelmäßig kontrolliert (§ 292 Abs. 14 ASVG): Eine derartige Leistung kann nur erhalten, wer sich nicht zum Zweck des Bezugs einer Sozialleistung in Österreich niedergelassen hat und hier seinen ständigen Aufenthalt hat (und diesen auch nachweisen kann).
Eine Ausgleichszulage ohne Anspruch auf österreichische Pension können etwa erhalten:
- Menschen, die in den letzten Jahren vor dem Pensionsantritt eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden Person eingegangen sind und hier leben, jedoch (allein schon auf Grund des Alters) keinen eigenständigen österreichischen Pensionsanspruch mehr erreichen konnten;
- Menschen, deren gesamtes soziales Umfeld – etwa nach dem Tod des Partners oder der Partnerin – nunmehr in Österreich ist (Bspl.: Eine pflegebedürftige Frau, deren Kinder alle in Österreich leben und nach dem Tod ihres Ehemannes im Heimatland keine Verwandten mehr hat, die notwendige Pflegeleistungen oder Betreuungsarbeit leisten können).
Dementsprechend gering ist auch die Zahl der Menschen ohne österreichische Pension, die eine Ausgleichszulage erhalten: 1.127 Menschen (November 2013), ca. 40 % davon übrigens mit bundesdeutschen Pensionen. 418 dieser 1.127 Menschen haben die österreichische Staatsbürgerschaft (aber eben keine österreichische Pension). Zum Vergleich: Allein in der Schweiz erhalten über 1.600 österreichische StaatsbürgerInnen die vergleichbare schweizerische Mindestpension.
Es ist also weder leicht noch häufig, dass Menschen in Österreich ohne inländischen Pensionsanspruch zu einer Ausgleichszulage kommen. Probleme bereiten vielmehr die rigiden Kontrollen: Wer etwa einen Anruf der Pensionsversicherung nicht oder nicht persönlich beantwortet, keine eigenständigen Energie- oder Telefonrechnungen vorlegt oder im Ausland eine medizinische Leistung in Anspruch genommen hat, verliert bis zur Überprüfung des Sachverhalts den Anspruch. Klärt sich der Sachverhalt auf, erfolgen Auszahlungen für einen bestimmten Zeitraum nur mehr persönlich und in bar (um den Aufenthalt der betreffenden Person sicherzustellen). 25 % der Betroffenen müssen sich ihr Geld persönlich am Schalter abholen.
Kurz: Jede Behauptung dieses Hassmails ist falsch. Dennoch wird es – möglicherweise in Vorbereitung des EU-Wahlkampfs – derzeit stärker verbreitet als je zuvor.