Feldkirch /Innsbruck: Alkoholverbot für Täter von Batschuns

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Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Inns­bruck hat ent­schie­den, dass über die bei­den Bran­dat­ten­tä­ter von Bat­schuns (Gemein­de Zwi­schen­was­ser) kei­ne Unter­su­chungs­haft ver­hängt wird. Die Staats­an­walt­schaft Feld­kirch hat­te gegen einen gleich­lau­ten­den Beschluss des Lan­des­ge­richts Feld­kirch Beschwer­de ein­ge­legt. Die Begrün­dung des OLG Inns­bruck ist aller­dings bemerkenswert.

Die Vor­arl­ber­ger Nach­rich­ten berich­ten in ihrer Aus­ga­be vom 13.3.2013 über den Beschluss des OLG Inns­bruck. Dem­nach sieht das Gericht bei dem bis­her unbe­schol­te­nen Zweit­be­schul­dig­ten (21) kei­ne wei­te­re Tat­be­ge­hungs­ge­fahr und in sei­nem Fall bestün­de auch „kein erkenn­ba­rer rechts­ra­di­ka­ler Hin­ter­grund für die Tat“. Der Zweit­be­schul­dig­te hat­te sich selbst bei der Poli­zei gemel­det und sei­ne Betei­li­gung gestan­den.


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Anders sieht das OLG Inns­bruck die Sache beim Erst­be­schul­dig­ten, Tho­mas H (24).: “Bei dem 24-Jäh­ri­gen sei eine Tat­be­ge­hungs­ge­fahr grund­sätz­lich gege­ben, da es bei ihm einen ent­spre­chen­den Hin­ter­grund und frem­den­feind­li­che Moti­ve für die Tat gebe.“

Damit bestä­tigt auch das OLG Inns­bruck Ergeb­nis­se unse­rer Recher­chen. Da der Erst­be­schul­dig­te aber eben­falls unbe­schol­ten und gestän­dig sei, ver­zich­te­te das OLG auf die Ver­hän­gung der Unter­su­chungs­haft unter der Vor­aus­set­zung, dass er kei­nen Alko­hol mehr trinke.