Öffentliche Belustigung?
In einer parlamentarischen Anfrage wollte der Nationalratsabgeordnete Albert Steinhauser wissen, wie das Tragen von Säbeln mit dem Waffenverbot bei Versammlungen vereinbar ist. „Die Antwort fiel”, so Steinhauser, „kurios aus. Der Aufmarsch – der vom als rechtsextrem eingestuften Ring Volkstreue Verbände zur Anzeige gebracht wurde – unterliegt laut Innenministerin nicht dem Versammlungsrecht, und daher hätte es auch keine Vorkontrollen der Waffen der „Burschen“ gegeben.”
Das Innenministerium beruft sich hierbei auf § 5 des Versammlungsgesetzes, wonach unter anderem eine „Öffentliche Belustigung” nicht unter das Versammlungsgesetz fällt.
Dazu Albert Steinhauser auf seinem Blog:
Offensichtlich ordnet das Innenministerium den Aufmarsch der rechtsextremen Burschenschaften gesetzlich als öffentliche Belustigung ein. Grundsätzlich wäre das — aufgrund der lächerlichen Klamaukverkleidungen der Burschenschafter — nachvollziehbar. Es kann aber nicht sein, dass dadurch derartige Veranstaltungen außerhalb des Versammlungsgesetzes abgehalten werden. Während bei Demonstrationen gegen rechtsextreme Treffen die OrganisatorInnen oft bis knapp vor Beginn rechtlich im Unklaren gelassen werden oder es zu Verboten kommt, ist den rechtsextremen Burschenschaftern von polizeilicher Seite alles erlaubt.
Der Verfassungsgerichtshof geht übrigens davon aus, dass Veranstaltungen mit politischem Charakter — der sich durch Ansprachen etc. manifestiert — sehr wohl dem Versammlungsgesetz unterliegen. Da auch beim Burschenschafteraufmarsch Lieder mit politischem Inhalt gesungen oder Ansprachen zu politischen Themen gehalten wurden, liegt die Annahme nahe, dass trotz der spaßigen Verkleidung ein versammlungsrechtlicher Charakter gegeben war und daher keinesfalls die Ausnahmeregelung des Versammlungsgesetzes erfüllt war.